Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvermittlung als gewerbliche Tätigkeit. keine einheitliche Behandlung getrennt beurteilbarer Einkünfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei der Vermittlung von Personal gegen ein erfolgsorientiert ausgestaltetes Entgelt steht die Beratung der Auftraggeber nicht im Vordergrund der zu erbringenden Leistung, so dass durch eine derartige Tätigkeit ungeachtet der akademischen Qualifikation des Unternehmers als Betriebswirt gewerbliche Einkünfte erzielt werden.
  2. Auch bei Überwiegen der gewerblichen Tätigkeit eines Einzelunternehmers sind hiervon trennbare freiberufliche Einkünfte nicht der Gewerbesteuerpflicht zu unterwerfen.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 2 S. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2002; Aktenzeichen IV R 70/00)

 

Tatbestand

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger - Kl - mit seinen Einkünften aus der Unternehmung X der Gewerbesteuerpflicht unterliegt.

Der Kläger ist Diplom Kaufmann. In den Streitjahren erklärte er aus der von ihm als Alleinunternehmer betriebenen X Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz - EStG -. Wegen der Tätigkeit im Einzelnen wird auf die von dem Kläger vorgelegten Auftragsbestätigungen und Ausgangsrechnungen Bezug genommen. Anlässlich einer Betriebsprüfung stellte der Beklagte - Bekl - fest, dass der Kl. einen großen Teil seiner Einnahmen erzielte, indem er seinen Auftraggebern Personal zuführte. Der Bekl. sah diese Tätigkeit als gewerblich an und qualifizierte sämtliche Einkünfte aus der X als solche aus Gewerbebetrieb. Wegen der Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht vom 20.09.1995 und die Handakte des Betriebsprüfers Bezug genommen. Gegen die daraufhin erlassenen Gewerbesteuermessbescheide (vom 24.11.1995 für die Jahre 1990 bis 1993 und vom 17.05.1996 für das Jahr 1994) hat der Kl. nach erfolglosen Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidungen vom 5.12.1996) Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er vor:

Er sei kein gewerblicher Personalvermittler, sondern beratender Betriebswirt. Seine theoretische Qualifikation für diesen Beruf sei durch seinen Studienabschluss als Diplomkaufmann nachgewiesen. Er berate seine Auftraggeber unter anderem bei neu zu besetzenden Stellen. Seine Auftraggeber aus dem mittleren bis gehobenen Management seien in der Regel nicht sehr entscheidungsfreudig und wollten bei der Neubesetzung herausgehobener Positionen nicht das Risiko eingehen, einen eigenen Fehlgriff verantworten zu müssen. Deshalb werde er beauftragt. Er entwerfe dann ein Anforderungsprofil für potenzielle Bewerber und führe mit diesen Interviews. Sowohl das Anforderungsprofil als auch die Bewertung der Interviews erfolgten nach von ihm entwickelten wissenschaftlich-psychologischen Methoden, deshalb sei seine Tätigkeit der eines wissenschaftlich tätigen Psychologen vergleichbar. Dazu sei er auch qualifiziert, denn er habe im Verlauf seines Studiums Psychologie als Wahlpflichtfach belegt und das Thema seiner Diplomarbeit aus diesem Bereich gewählt. Sein Honorar erhalte er erfolgsunabhängig für seine Tätigkeit und zwar auch dann, wenn die Stelle nicht besetzt würde, was durch die Schreiben vom 19.06.2000 (Blatt 129 der Gerichtsakte) und vom 16.06.2000 (Blatt 139 der Gerichtsakte) nachgewiesen sei. Wenn der Eindruck entstanden sei, er arbeite erfolgsabhängig, liege das daran, dass er aufgrund seiner großen Erfahrung und professionellen Arbeitsweise in der Lage sei, seinem Auftraggeber immer geeignete Kandidaten vorzustellen, die zumeist auch einen Anstellungsvertrag erhielten, denn er irre sich in seiner Beurteilung der Führungs- und Managementqualitäten einer Person nur in ca. 1 % der Fälle. Vor diesem Hintergrund sei seine Aussage in dem Schreiben an seinen Kunden vom 17. August 1990, er übernehme eine "Garantie" dafür, dass die ausgeschriebene Stelle adäquat besetzt werde, zu interpretieren. Damit sei gemeint, dass er zusichern könne, in jedem Fall geeignete Kandidaten zu finden, nicht hingegen, dass die Stelle auch besetzt würde, da die Entscheidung über den Abschluss des Arbeitsvertrages allein sein Auftraggeber treffe. Auch die in seinen Auftragsbestätigungen verwendete Formulierung, man verpflichte sich, ohne ein erneutes Honorar so lange weiter zu suchen, bis die Position adäquat besetzt sei, sei nicht wörtlich zu verstehen. Zwischen ihm und seinen Auftraggebern habe nämlich Einvernehmen darüber bestanden, dass er seinen Vertrag erfüllt habe, sobald er geeignete Kandidaten, in der Regel zwei bis drei, präsentiert habe. Lehne sein Auftraggeber solche Bewerber aus anderen Gründen ab, habe er selbstverständlich nicht weitersuchen müssen. Die Personalvermittlung mache auch nur einen Teil seiner Tätigkeiten aus. Er habe daneben Unternehmensleitungen beraten, Referate über Unternehmensführung und Philosophie gehalten, Gehaltsstudien, Potenzialanalysen von Führungskräften und Beurteilungsschemata erstellt sowie arbeitsrechtliche Vertragsgestaltungen im Bereic...

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