Entscheidungsstichwort (Thema)

Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 UmwStG auf nach dem 5.8.1997 zur Eintragung beantragte Übernahmevorgänge

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 des UmwStG vom 19.12.1997 (Nichtansatz des negativen Ubernahmewerts, Teilwertaufstockung, Aktivierung des verbleibenden Übernahmeverlustes) auf nach dem 05.08.1997 zur Eintragung in das Handelsregister beantragte Übernahmevorgänge verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot, weil nach der Verabschiedung dieses Gesetzes durch den Bundestag die Vertrauensgrundlage für die Fortgeltung der bisherigen gesetzlichen Regelung weggefallen war.

 

Normenkette

UmwStG § 4 Abs. 1, 4 S. 1, Abs. 5 S. 1, Abs. 6 Sätze 1-2, § 14 S. 1, § 27 Abs. 3; GG Art. 20 Abs. 3

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die zutreffende Ermittlung eines Übernahmeergebnisses aus der Umwandlung einer GmbH in eine Kommanditgesellschaft.

Die Klägerin zu 1. ist eine durch Umwandlungsbeschluss vom 19.08.1997 aus der A-GmbH entstandene Kommanditgesellschaft. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. sind die ursprünglichen Betriebsinhaber, die den zunächst vom Vater als Einzelunternehmen geführten Friseurbetrieb in die Rechtsform der GmbH überführten. Die Kläger zu 4. und zu 5. sind zugelassene Rechtsanwälte, die Mitgesellschafter der A-GmbH wurden und als Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät D u.a. zugleich Prozessbevollmächtigte der Kläger sind.

Das Friseurgewerbe wurde - auch in den Streitjahren - von der Klägerin zu 1. in zentraler Lage in der Innenstadt ... in angemieteten Räumen im Erdgeschoss eines Großkaufhausgebäudes betrieben. Im Jahre 1991 gründeten die Klägerinnen zu 2. und zu 3. zusammen mit ihrem Vater die A-GmbH. An der GmbH waren der Vater i.H.v. 40.000 sowie die Klägerinnen zu 2. und zu 3. i.H.v. jeweils 5.000 DM beteiligt (Vertrag Nr. ...). Die GmbH führte ab 1991 in ihren Bilanzen einen Firmenwert von 90.000 DM, den sie bis zum 31.12.1996 auf 25.554 DM abgeschrieben hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten der Bilanzen der A-GmbH wird auf die Bilanzakte als Anlage zur Steuerakte des Beklagten Bezug genommen. 1995 übertrug der Vater seine GmbH-Anteile auf die Klägerinnen zu 2. und zu 3. ohne Gegenleistung (Vertrag Nr. ...). Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. wurden zu alleinigen Geschäftsführerinnen der A-GmbH bestellt.

In einer am 23.01.1996 durchgeführten Gesellschafterversammlung beschlossen die Klägerinnen zu 2. und zu 3., das Kapital der A-GmbH um 150.000 auf 200.000 DM zu erhöhen. Zur Übernahme der Stammeinlagen auf das erhöhte Stammkapital ließen sie sich selbst sowie eine Firma R-GmbH, deren alleiniger Gesellschafter-Geschäftsführer der Kläger zu 5. war, zu. Zugleich übernahmen die Klägerinnen zu 2. und zu 3. neue Stammeinlagen an der Firma A-GmbH i.H.v. jeweils 25.000 DM, die R-GmbH übernahm Anteile i.H.v. 100.000 DM (Vertrag Nr. ...).

Die Mittel zur Einzahlung des von der R-GmbH übernommenen Stammkapitalanteils i.H.v. 100.000 DM stammten i.H.v. 50.000 DM aus einer Zahlung des Klägers zu 4. Der Kläger zu 4. hatte mit der R-GmbH im Zusammenhang mit der Überlassung der 50.000 DM einen Treuhandvertrag abgeschlossen, nach dem die R-GmbH einen Teilgeschäftsanteil i.H.v. 50.000 DM von dem Gesamtgeschäftsanteil i.H.v. 100.000 DM für den Kläger zu 4. treuhänderisch übernehmen und halten sollte.

Mit Vertrag vom 19.12.1996 (Nr. ...) trat die R-GmbH den von ihr für den Kläger zu 4. treuhänderisch gehaltenen A-GmbH-Anteil i.H.v. 50.000 DM an den Kläger zu 4. zur Auflösung des Treuhandverhältnisses und ohne Gegenleistung ab. Zugleich trat die R-GmbH den weiteren, von ihr gehaltenen Geschäftsanteil von 50.000 DM an der A-GmbH an den Kläger zu 5. zum Kaufpreis von 50.000 DM ab. Die Klägerinnen zu 2. und zu 3. teilten ihre ursprünglichen Geschäftsanteile an der A-GmbH von je 5.000 DM in zwei neu gebildete Geschäftsanteile von je 4.500 und 500 DM und verkauften die Geschäftsanteile von jeweils 500 DM an die Kläger zu 4. und zu 5. zum Kaufpreis von jeweils 500 DM (Vertrag Nr. ...).

Die A-GmbH ermittelte in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.1996 einen Buchwert des Kapitals von ./. 7.331 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die außerbilanzielle Ermittlung des Übernahmeverlustes als Anlage zur Eröffnungs- und Schlussbilanz der Klägerin zu 1. zum 31.12.1996 Bezug genommen.

Unter dem 19.08.1997 verkauften die Kläger zu 4. und zu 5. ihre Teilgeschäftsanteile an der A-GmbH i.H.v. jeweils 500 DM zum Nennwert an eine A-Verwaltungs-GmbH. Die A-Verwaltungs-GmbH erklärte zugleich, die soeben erworbenen Anteile treuhänderisch für die Klägerinnen zu 2. und 3. zu halten und trat diese Geschäftsanteile an die Klägerinnen zu 2. und 3. unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Umwandlung der A-GmbH in die Klägerin zu 1. in das Handelsregister ab (Vertrag Nr. ...).

Gemäß eines weiteren Vertrages vom gleichen Tag beschlossen die Kläger zu 2. bis 5. die Umwandlung der A-GmbH in eine Kommanditgesellschaft. Komplementärin wurde die A-Verwaltungs-GmbH, Kommanditisten die Klägerin zu 2. und 3...

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