vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein Rechnungsabgrenzungsposten, der auf einer Schätzung der Dauer der zu erbringenden Gegenleistung beruht, kann nur anerkannt werden, wenn die Schätzung aufgrund allgemeingültiger Maßstäbe erfolgt und sich damit hinreichend sicher bestimmen lässt, in welchem Umfang die bereits erhaltenen Honorare Gegenleistung für noch zu erbringende, zeitraumbezogene Leistungen sind.
  2. Mangels derartiger allgemeingültiger Maßstäbe können für ratierlich gezahlte Projektentwicklungshonorare für individuell gestaltete Bauvorhaben, bei denen die Leistungsverpflichtung des Projektentwicklers erst mit der Vermarktung des Projekts durch Vermietung oder Verkauf und der Beseitigung der bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellten Mängel endet, keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden.
 

Normenkette

EStG § 5 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 Nr. 2; HGB § 252 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 2 Nr. 5, § 266 Abs. 3 C. Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.07.2023; Aktenzeichen IV R 22/20)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2008) passive Rechnungsabgrenzungsposten für Projektentwicklungshonorare bilden durfte.

Gegenstand des Unternehmens der durch Gesellschaftsvertrag vom 20. Dezember 2002 gegründeten Klägerin ist u. a. die Entwicklung von Grundstücken und Gebäuden. Sie ist ein Tochterunternehmen der AB AG i. S. der §§ 271 Abs. 2, 290 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB). Die AB AG ist Teil der im Immobilienbereich investiv und operativ tätigen sog. A-Gruppe, die seit 2001 mit der D (D) kooperiert.

Die Klägerin übernimmt innerhalb der A-Gruppe die für die erfolgreiche Umsetzung geplanter Bauvorhaben erforderlichen Projektentwicklungsmaßnahmen. Sie schließt dazu mit Projektgesellschaften der A-Gruppe Projektentwicklungs- und -durchführungsverträge ab. Für ihre Leistungen erhält sie als Regiekosten bzw. Regieerlöse bezeichnete Honorare, die Teil der für das Objekt kalkulierten Gesamtinvestitionskosten (GIK) oder Verkaufspreise sind. Die Regiekosten werden verteilt auf die voraussichtliche Projektlaufzeit in regelmäßigen Raten gezahlt. Anders als die in der Rechtsform der GmbH errichteten Projektgesellschaften beschäftigte die Klägerin zur Durchführung ihrer vertraglichen Aufgaben eigenes Personal (2008 durchschnittlich 57 Mitarbeiter, vgl. Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2008, Anlage 4/7).

Im Streitjahr war die Klägerin an der Entwicklung u. a. der nachfolgend aufgeführten zwölf Projekte beteiligt:

-…(Projekt 1)

-…(Projekt 2)

-…(Projekt 3)

-…(Projekt 4)

-…(Projekt 5)

-…(Projekt 6)

-…(Projekt 7)

-…(Projekt 8)

-…(Projekt 9)

-…(Projekt 10)

-…(Projekt 11)

-…(Projekt 12).

Die AB Projekt 1 GmbH übertrug der Klägerin und der D Immobilien Holding GmbH durch Projektentwicklungs- und -betreuungsvertrag vom 3./10. Juni 2008 die Entwicklung des Projekts 1 einschließlich der technischen und wirtschaftlichen Projektbetreuung. Die Auftragnehmer wurden dadurch mit der gesamten übergeordneten Steuerung, Koordinierung und Kontrolle für das Gesamtprojekt vom Projektbeginn bis zum Projektabschluss einschließlich der Vermarktung (Vermietung/Verkauf) beauftragt. Im Einzelnen wurden ihnen gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrags folgende Tätigkeiten übertragen:

- Klärung der Aufgabenstellung, Erarbeiten einer Projektzieldefinition sowie Erstellung und Koordinierung des Programms für das Gesamtprojekt;

- Auswahl von Architekten sowie Auswahl und Klärung der Voraussetzungen für den Einsatz von Fachplanern und anderer an der Planung fachlich Beteiligter (Projektbeteiligte);

- Aufstellung und Überwachung von zentralen Organisations-, Termin- und Zahlungsplänen, bezogen auf das Gesamtprojekt, Einzelprojekte und Projektbeteiligte;

- übergeordnete Koordinierung und Überwachung der Projektbeteiligten;

- Vorbereitung der Aufstellung des Gesamtbudgets für das Projekt und Vorbereitung der Festlegung der Kosten- und Finanzierungsobergrenzen;

- Information und Betreuung von Planungsbetroffenen/Planungsbeteiligten (insbesondere Nachbarn und politische Gremien);

- Vorbereitung und Mitwirkung an den Verfahren zur Bauleitung;

- Vorbereitung und Mitwirkung an den Baugenehmigungsverfahren sowie weiterer Verfahren zur Einholung von erforderlichen Genehmigungen, Einwilligungen und Erlaubnissen für das Gesamtprojekt;

- Vorbereitung und Führen aller Verhandlungen mit projektbezogener privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Bindungswirkung einschließlich der Verhandlungen zum Abschluss von Kreditverträgen und zum Abschluss von Vermietungs- und Kaufverträgen;

- Übernahme der Öffentlichkeitsarbeit und des Projektmarketings im weitesten Sinne;

- Erarbeitung von Vorschlägen zur Festlegung der Vertriebsstrategie;

- Fortschreibung der Planungsziele und Klärung von Zielkonflikten;

- laufende Information des Auftraggebers über die Projektentwicklung so...

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