Entscheidungsstichwort (Thema)

Stromsteuerbefreiung bei einer Kraftwärmekopplungsanlage bis 2 Megawatt und in räumlichem Zusammenhang stehender Stromentnahme

 

Leitsatz (redaktionell)

Der von einer Kraftwärmekopplungsanlage bis 2 Megawatt aufgrund vertraglicher Vereinbarung an bestimmte gemeindliche Entnahmestellen gelieferte Strom (sog. Contracting) ist auch dann wegen Entnahme in räumlichem Zusammenhang mit der Erzeugung von der Stromsteuer befreit, wenn er im Gemeindegebiet über das öffentliche Versorgungsnetz geleitet und zu diesem Zweck umgespannt wird.

 

Normenkette

StromStG § 2 Nr. 1, § 5 Abs. 1 S. 1 1. Alt, § 9 Abs. 1 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen VII R 44/03)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der Mitgliedsgemeinde A, im Landkreis B eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage (KWK-Anlage) mit einer installierten elektrischen Leistung von 0,12 MW und einer Wärmeleistung von ca. 0,2 MW. Damit versorgt die Klägerin sämtliche kommunalen Stromabnahmestellen. Die Anlage, die aus einem Motorheizkraftwerk und Wärmepumpen einschließlich autarken Regelanlagen besteht, befindet sich auf dem Gelände der Grundschule. Von der KWK-Anlage werden mit eigenen Stromleitungen die Grundschule nebst Turnhalle und Hausmeisterwohnung sowie das Freibad mit Bademeisterwohnung mit Strom versorgt.

Soweit von der KWK-Anlage der Strom zu anderen kommunalen Abnahmestellen wie der Straßenbeleuchtung, der Kläranlage, dem Rathaus und anderen kommunalen Einrichtungen geleitet wird, wird das allgemeine Stromnetz der Überlandwerke C verwendet. Dazu wird der von der KWK-Anlage mit einer Spannung von 400/230 V erzeugte Drehstrom in einen im Besitz der A befindlichen Trafo eingespeist. Die anderen kommunalen Abnahmestellen, die höchstens 4,5 km von der KWK-Anlage entfernt sind, werden durch den Mittelspannungsring erreicht. Der für sie vorgesehene Strom muss nur noch auf die Niederspannung 400/230 V umgespannt werden.

Der in der KWK-Anlage erzeugte Strom deckte den Bedarf aller kommunalen Stromabnahmestellen nur zu 75 - 85 %. Den darüber hinaus benötigten Strom erwarb die Klägerin bei einem Dritten und bezog ihn aus dem allgemeinen Stromnetz.

Durch die von der Klägerin installierte und verwendete Mess-, Steuer- und Regeltechnik wurde sichergestellt, dass von der KWK-Anlage nur derjenige Strom erzeugt wurde, der von der A gerade benötigt wurde.

Zwischen der Klägerin und der A wurde ein Vertragswerk abgeschlossen, nach dem sich die Klägerin verpflichtete, für die A ein Investitionsvorhaben, das u.a. die KWK-Anlage umfasste, durchzuführen, zu finanzieren und für 20 Jahre zu betreiben. Weiter war die Klägerin u.a. verpflichtet, der A den für die Liegenschaft Grundschule/Freibad benötigten und von der KWK-Anlage erzeugten Strom zu überlassen und den für die Versorgung der anderen kommunalen Abgabestellen benötigten Strom zur Verfügung zu stellen.

Als Gegenleistung für die vertraglichen Leistungen der Klägerin hatte die A ein jährliches Nutzungsentgelt zu zahlen, das auch die Stromleistungen für die Grundschule und das Freibad umfasste. Das Entgelt für die Stromleistungen an die anderen kommunalen Stromabnahmestellen hatte die Klägerin mit der A nach einem zuvor vereinbarten Schlüssel leistungsabhängig abzurechnen.

Das Einspeisungsrecht für die Erzeugung der KWK-Anlage zur Leistung an andere kommunale Verbrauchsstellen und die Durchleitungsgebühr war von der Klägerin zu regeln, die Stromdurchleitungsgebühr von der A auf Grund der bestehenden vertraglichen Regelungen mit dem Netzbetreiber abzurechnen.

Gegenüber dem Land Niedersachsen trat die A als Investor auf und erhielt auch Landeszuschüsse, die sie der Klägerin weitergab.

Nach dem Ablauf der Vertragslaufzeit soll die A Eigentümerin der von der Klägerin geplanten, errichteten und betriebenen Anlagen werden.

Mit Vorauszahlungsbescheid vom 10.08.2000 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin für das Jahr 2000 die von ihr zu entrichtende Stromsteuer auf 18.000 DM fest und forderte die Klägerin zu monatlichen Vorauszahlungen in Höhe von 1.500 DM auf. Bei der Berechnung der Vorauszahlungen ging der Beklagte davon aus, dass nur für die Strombezüge der Grundschule, der Turnhalle und der Hausmeisterwohnung keine Stromsteuer entsteht.

Im Vorauszahlungsbescheid vom 01.02.2001 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Vorauszahlungen für 2001 auf Grund einer voraussichtlichen Jahressteuerschuld von 21.000 DM auf 1.750 DM im Monat fest.

Mit Vorauszahlungsbescheid vom 18.03.2002 setzte der Beklagte die von der Klägerin zu zahlenden Vorauszahlungen für 2002 auf Grund einer voraussichtlichen Jahressteuerschuld von 12.540 € auf 1.045 € im Monat fest.

Auch insoweit ging der Beklagte davon aus, dass nur für die Strombezüge der Grundschule, der Turnhalle und der Hausmeisterwohnung keine Stromsteuer entsteht.

Gegen die Bescheide legte die Klägerin jeweils Einspruch ein, zu deren Begründung sie vortrug, für den von ihr in der KWK-Anlage produzierten Strom ergebe sich...

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