vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Spekulationsgewinn: Veräußerung des Grundstücks durch GbR – Zurechnungsfiktion des § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG – Personenidentität zwischen Erwerber des GbR-Anteils und Veräußerin des Grundstücks – Gesonderte und einheitliche Feststellung des Spekulationsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger eine Beteiligung an einer grundstücksbesitzenden GbR, ist die anschließende Veräußerung des Grundstücks durch die Gesellschaft innerhalb der mit dem Beteiligungserwerb beginnenden Spekulationsfrist ihm nach der sog. Bruchteilsbetrachtung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig als steuerpflichtiger Spekulationsgewinn zuzurechnen.
  2. Die fehlende Personenidentität zwischen dem Erwerber des GbR-Anteils einerseits und der GbR als Veräußerin des Grundstücks ist für den Tatbestand des § 23 EStG unschädlich.
  3. Der Spekulationsgewinn aufgrund der Veräußerung des Grundstücks ist aufgrund des Anteilserwerbs „in der Einheit der Gesellschaft” in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der GbR zu erfassen, wenn die GbR-Anteile der ausscheidenden Gesellschafter von den verbleibenden beiden Altgesellschaftern am selben Tag und mit demselben Vertrag innerhalb einer einheitlichen Urkunde erworben worden sind (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 21. Januar 2014 IX R 9/13, BFHE 244, 225, BFH/NV 2014, 745).
  4. Gibt der Gesellschafter einer Grundstücksgesellschaft, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, dieser ein verzinsliches Darlehen, sind die Darlehenszinsen nicht in die Einkünfteermittlung der Gesellschaft einzubeziehen, sondern Einnahmen aus Kapitalvermögen des Gesellschafters.
 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt., § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 S. 4; AO § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen IX R 10/15)

BFH (Urteil vom 10.11.2015; Aktenzeichen IX R 10/15)

 

Tatbestand

Streitig sind die Höhe von Vermietungseinkünften und das Vorliegen eines Spekulationsgewinns.

Der Kläger hatte im Jahr 1990 gemeinsam mit den Beigeladenen A, B und C zu je ¼ Beteiligung die D GbR gegründet; die Gesellschaft ist zwischenzeitlich steuerlich vollbeendet. Am 1. August 1990 hatte die GbR das Grundstück … zum Kaufpreis von 1.750.000 DM erworben und erzielte daraus fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Im Streitjahr, am 11. Mai 2001, veräußerte der Beigeladenen zu 2) – der Gesellschafter B – seinen ihm zustehenden Geschäftsanteil zum Preis von 500.000 DM an den Kläger. Mit derselben Vertragsurkunde veräußerte der Beigeladene zu 3) – der Gesellschafter C – seinen Anteil an der GbR ebenfalls zum Preis von 500.000 DM an den Beigeladenen zu 1) – den Gesellschafter A. Die Vertragsparteien stellten zugleich fest, dass durch die Anteilsübertragung das Grundbuch unrichtig geworden sei, und stimmten der Grundbuchberichtigung dahingehend zu, dass die GbR nur noch aus dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) bestehe. Die beiden verbliebenen Gesellschafter – in GbR - veräußerten das Grundstück mit Vertrag vom 18. Mai 2001 zum Preis von 2.300.000 DM weiter.

Nach Schätzung der Besteuerungsgrundlagen 2001 half der Beklagte der hiergegen vom Kläger wegen seiner Sonderwerbungskosten bei den Vermietungseinkünften der GbR erhobenen Klage (16 K 1806/07 F) insoweit ab, als er die Sonderwerbungskosten von 30.905,06 DM (Refinanzierungskosten für den Kauf einer gegen die GbR gerichteten Darlehensforderung der A-Bank) zu 50 % (15.462,71 DM) berücksichtigte; die weitere Hälfte der Aufwendungen betreffe – so der Hinweis des 16. Senats – nicht die einheitlich und gesondert festzustellenden Vermietungseinkünfte, sondern die Kapitaleinkünfte des Klägers, die im Rahmen seiner Einkommensteuerfestsetzung anzusetzen seien. Das Klageverfahren wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendet. Die in der dortigen mündlichen Verhandlung am 09.06.2009 abgegebene Feststellungserklärung blieb zunächst unberücksichtigt.

Sie wurde erst mit Bescheid vom 7. Juli 2009 ausgewertet; hierin setzte der Beklagte (weiterhin) einen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften von 150.000 DM an. Die Vermietungseinkünfte berücksichtigte er mit ./. 30.905,06 DM; darin laufende Einkünfte von 16.018,65 DM (Einnahmen 46.416,67 DM; AfA 11.243 DM; sonstige Werbungskosten 19.155,02 DM) abzgl. Sonderwerbungskosten von 46.923,71 DM. Darüber hinaus schätzte er Kapitaleinkünfte von 2.000 DM.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 27. April 2012) hat der Kläger als ehemaliger Gesellschafter der GbR die vorliegende Klage erhoben. Der Beklagte hat dem Begehren mit Bescheid vom 20. November 2014 insoweit abgeholfen, als er die Kapitaleinkünfte erklärungsgemäß festgesetzt hat. Darüber hinaus macht der Kläger Folgendes geltend:

Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften lägen nicht vor. Die GbR habe das Grundstück im Jahr 1990 erworben; dessen Veräußerung sei erst im Streitjahr, mithin nach mehr als 10 Jahr...

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