vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein in den Niederlanden beruflich niedergelassener Belastingadviseur hat keinen Anspruch auf vorübergehende Eintragung in das inländische Berufsregister und die Eingabe seiner Daten in das Verzeichnis der Bundessteuerberaterkammer, wenn er keinen Nachweis über eine mindestens einjährige originäre steuerberatende Berufstätigkeit im Staat der Niederlassung während der vorhergehenden zehn Jahre erbringt.
  2. Die Erbringung grenzüberschreitender Beratungsleistungen für inländische Steuerpflichtige reicht insofern nicht aus.
  3. Die in § 3a StBerG für den Zugang zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen formulierten Voraussetzungen sind mit der gemeinschaftsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar.
 

Normenkette

StBerG § 3a Abs. 1 Sätze 1, 5, Abs. 2 Sätze 1, 3 Nr. 7, S. 5, Abs. 3 S. 1, § 3b Abs. 1 S. 3; RL 2005/36/EG Art. 5; RL 2006/123/EG Art. 16 Abs. 2 b), Art. 17 Nr. 6; AEUV Art. 56

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die vorübergehende Eintragung in das Berufsregister der Beklagten sowie die Eingabe seiner vorübergehend gespeicherten Daten in das von der Bundessteuerberaterkammer zu führende Verzeichnis der zur vorübergehenden und gelegentlichen Hilfeleistung in Steuersachen befugten Personen.

Der Kläger meldete im April 2012 bei der Beklagten eine „grenzüberschreitende steuerberatende Tätigkeit” an. Im Briefkopf seines Anschreibens machte er u.a. folgende Angaben (Zitat): „Belastingadviseur/Steuerberater Kamer von Koophandel Nr.:”.

Dem Schreiben war ein Versicherungsschein der Z Versicherungs-Aktiengesellschaft (im Folgenden: Z ) vom 06.10.2011 zur Nummer … beigefügt. Darin wurde eine Haftpflichtversicherung für den Zeitraum 01.10.2011 bis 01.10.2014 für „Vermögensschäden in der Eigenschaft als Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 3a StBerG (vom Ausland aus)” bestätigt.

Zusätzlich war eine Bescheinigung des Belastingdienst/ A-Stadt /kantoor B-Stadt vom 19.11.2007 in niederländischer Sprache beigefügt, wonach „Steuerberater Y” seit 2002 der Umsatzbesteuerung unterworfen sei.

Mit Schreiben vom 01.06.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass seinem Schreiben nicht ansatzweise die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen des § 3a des Steuerberatungsgesetzes - StBerG - zu entnehmen sei, weshalb er nicht vorübergehend in ihr Berufsregister eingetragen worden sei.

2014 wurde im Partnerschaftsregister des Amtsgerichts C-Stadt die X LLP, Zweigniederlassung Deutschland eingetragen. Zweck dieser Gesellschaft sind alle Dienstleistungen einer Rechtsanwalts- und Steuerberatungspartnerschaft. Zu den Partnern der Gesellschaft gehört u.a. der Kläger. Wegen der Einzelheiten wird auf den Registerauszug (Bl. 112 GA) Bezug genommen.

Im November 2016 wurde die Beklagte von einem Dritten um Prüfung gebeten, ob der Kläger seine beruflichen Pflichten als Steuerberater nachhaltig verletze. In dem Schreiben wurde mitgeteilt, dass der Kläger unter der Bezeichnung „Belasting Adviseur Steuerberater NL Y” in F-Stadt ansässig sei bzw. Mitarbeiter der W- gesellschaft mbH in G-Stadt (im Folgenden: W GmbH) sei. Der Kläger sei gegebenenfalls als Strohmann eines Betrügers aktiv geworden.

Eine daraufhin durchgeführte Recherche der Beklagten ergab, dass der Kläger im Dezember 2016 auf der Homepage der W GmbH mit der Berufsbezeichnung „Belasting Adviseur Steuerberater NL” als Ansprechpartner aufgeführt war.

Die Beklagte teilte dem Absender des Schreibens mit, dass der Kläger nicht in ihren Berufsregistern eingetragen sei.

Im Januar 2017 bat der Kläger die Bundessteuerberaterkammer um Aufnahme in das Register der nach § 3a StBerG in Deutschland tätigen Personen. Er führte aus, dass er seit 16 Jahren in den Niederlanden tätig sei. Zum Nachweis fügte er u.a. einen Auszug der Kamer van Koophandel aus dem Jahr 2017 bei, in dem als seine Wohnadresse eine Anschrift in G-Stadt angegeben war (Bl. 44 des Verwaltungsvorgangs).

Die Beklagte, der das Schreiben zuständigkeitshalber weitergeleitet worden war, stellte bei einer Recherche fest, dass der Kläger im Januar 2017 auf der Homepage der W GmbH mit der Bezeichnung „Belasting Adviseur Steuerberater NL” aufgeführt wurde.

Mit Schreiben vom 01.02.2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 75 ff. des Verwaltungsvorgangs), teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine vorübergehende Eintragung im Berufsregister nicht erfolgt sei. Der Kläger habe die Antragsvoraussetzungen des § 3a StBerG weder dargelegt noch belegt.

Dabei wies sie u.a. darauf hin, dass der Kläger eine tatsächliche Berufsausübung in den Niederlanden in und von einem dortigen Berufssitz bisher nicht konkret dargelegt und/oder belegt habe. Der Kläger habe zu einer tatsächlichen Tätigkeit in den Niederlanden bzw. auf dem Gebiet der Niederlande und zu dem tatsächlichen Betreiben eines Büros in den Niederlanden nicht vorgetragen und hierzu keine Nachweise vorgelegt.

Mit Schreiben vom 02.02.2021 forderte der Kläger das Ministerium ...

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