Entscheidungsstichwort (Thema)

Schenkungsteuer und Bewertungsfragen bei Abtretung unbestimmter Restitutionsansprüche für DDR-Grundbesitz vor Erlass der Ausgleichsvorschriften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Durch einen 15.05.1990 zwischen Vater und Sohn geschlossenen Vertrag über die Gründung einer GbR konnten unabhängig von dessen Wortlaut weder Restitutionsansprüche des Vaters betr. enteigneten DDR-Grundbesitzes noch künftige derartige Restitutionsansprüche eingebracht werden, so dass der Sohn durch die Aufnahme in die GbR keinen Vermögensvorteil erlangte.
  2. Die Einbringung künftiger Ansprüche in eine Gesellschaft ist nur möglich, wenn sie bestimmbar sind und ihr künftiges Entstehen als wahrscheinlich angenommen werden kann.
  3. Ansprüche, die die Rechtsordnung noch gar nicht kennt, weil für sie noch keine gesetzlichen Regelungen geschaffen sind und sie sich auch nicht im Rahmen eines bereits begonnenen Gesetzgebungsverfahrens schon hinreichend konkretisiert haben, sind grundsätzlich nicht bestimmbar.
  4. Wird bei dem anschließenden Verkauf der Grundstücke vereinbart, dass der Kaufpreis dem als Veräußerer auftretenden Vater und dem Sohn jeweils zur Hälfte zustehen soll, so liegt hierin eine unentgeltliche Zuwendung des halben Verkaufserlöses an den Sohn. Eine Bewertung der Schenkung auf der Grundlage des Einheitswerts kommt nicht in Betracht.
 

Normenkette

ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 1-2; BewG § 12 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen II R 38/06)

BFH (Urteil vom 25.11.2008; Aktenzeichen II R 38/06)

 

Tatbestand

Der Vater des Klägers (Vater) war Landwirt und bewirtschaftete bis zu seiner „Republikflucht” im Jahr 1953 einen ihm gehörenden Hof von ca. 48 ha in A bei B/ ehemalige DDR. Nach der „Republikflucht” wurde er enteignet. Auf einem Teil der enteigneten Flächen ist der Flughafen B errichtet worden.

Der Kläger und der Vater gründeten mit Vertrag vom 15.05.1990 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck der Verwertung der dem Vater zustehenden enteigneten Grundstücke, wobei sie angesichts des hohen Alters des Vaters und angesichts der Unsicherheit, ob und wann mit einer Rückführung der enteigneten Grundstücke in A zu rechnen war, folgendes vereinbarten (Präambel):

Der Vater brachte die ihm zustehenden Rückgewähransprüche in die Gesellschaft ein, deren Zweck darin bestand, die Rückübertragung zu betreiben und anschließend die Grundstücke zu vermarkten (§ 1). Der Kläger verpflichtete sich, seine gesamte Arbeitskraft zur Erreichung des Gesellschaftszwecks zu Verfügung zu stellen (§ 2). Beide waren jeweils zur Hälfte am wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft beteiligt (§ 3). Obwohl beide einzelvertretungsberechtigt waren, verpflichteten sie sich, bei wesentlichen Geschäften (Verpflichtungsgeschäfte über 5.000 DM und Grundstücksveräußerungen) die vorherige Zustimmung des jeweils anderen einzuholen. Weiter sollte der Vertrag einem Fachmann vorgelegt werden, der die steuerrechtliche Gestaltung und etwaige Formvorschriften prüfen sollte. Die danach erforderlichen Anpassungen sollten durchgeführt werden (§ 6). Eventuelle Lücken des Vertrags waren so auszulegen und zu ergänzen, dass sie den wirtschaftlichen Absichten der Parteien entsprachen (§ 7).

Am 18.05.1990 verabschiedete das Bundeskabinett den Vertrag über die Wirtschafts- und Währungsunion, der keine Restitutionsregelungen enthielt. Die Grundzüge der Restitutionsgesetzgebung wurden am 15.06.1990 durch eine gemeinsame Erklärung der Bundesregierung und der Regierung der DDR festgelegt und im Einigungsvertrag, der als Anhang das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen enthielt, am 31.08.1991 in Kraft gesetzt.

Mit Schreiben vom 23.05., 11.07. und 07.08.1990 beantragte der Vater die Rückerstattung seines Bauernguts.

Am 21.02.1991 verkaufte der Vater, handelnd unter Zustimmung des miterschienenen Klägers bezüglich der zwischen ihnen bestehenden GbR, der K GmbH & Co. KG die im Integrationsregister des Kreises B für die Gemeinde A eingetragenen Grundstücke der Flur ....mit den Flurstücksbezeichnungen .., .. und .. zum Kaufpreis von 13.194.790 DM, wobei weiter bestimmt war, dass der Kaufpreis dem Vater und dem Kläger jeweils zur Hälfte zustehen sollte.

Mit Bescheid vom 22.04.1991 wurden u.a. die o.a. Grundstücke durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen des Landkreises B wieder auf den Vater übertragen.

Die sich dann von Oktober 1991 bis zum Juni 2003 hinziehenden Rechtsstreitigkeiten betrafen den nur in geringem Umfang erfolgreichen Versuch der Behörden, den Bescheid vom 22.04.1991 wieder zurückzunehmen. Dies gelang aber für die am 21.02.1991 veräußerten Grundstücke nicht.

Am 23.05.1991 wurde der Vater mit Wirkung zum 22.04.1991 hinsichtlich der o.a. verkauften Grundstücke als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Zugleich wurde zugunsten der K GmbH & Co. KG eine Auflassungsvormerkung eingetragen.

Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß gezahlt und nicht zurückgefordert...

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