rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschließliche Grundstücksverwaltung mit erweiterter Kürzung des Gewerbeertrages trotz Vermietung von Betriebsvorrichtungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit liegt eine zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages berechtigende ausschließliche Grundstücksverwaltung auch dann vor, wenn neben dem Grundbesitz in völlig unwesentlichem und wirtschaftlich vernachlässigbarem Umfang auch Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden.

2. Die Grenze für die Schädlichkeit der Nebentätigkeit wird noch nicht überschritten, wenn deren Anteil an den Gesamterlösen 1,25% nicht übersteigt und deutlich unter der Freibetragsgrenze des § 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG liegt. Gleiches gilt für eine absolute Höhe der Herstellungskosten der Betriebsvorrichtungen von 175.000,-- DM und einen dem entsprechenden Anteil an den Gesamtherstellungskosten von 2,88%.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nr. 1 S. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 1; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen VIII R 48/05)

BFH (Urteil vom 04.10.2006; Aktenzeichen VIII R 48/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Klägerin die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zusteht.

Die Klägerin – eine GmbH & Co KG - betrieb ursprünglich einen Handel mit Landprodukten in „A”. Diese Tätigkeit stellte sie Mitte 1995 ein. Die bisher für den Betrieb des Landhandels genutzten Lagerhallen vermietete die Klägerin an verschiedene Mieter. Wegen der mietvertraglichen Vereinbarungen im Einzelnen wird auf die mit Schreiben des Prozessvertreters vom 23.10.2000 übersandten Mietverträge Bezug genommen. Im Betriebsvermögen der Klägerin befindet sich außerdem eine 1955 errichtete und in den Jahren 1958/1959 erweiterte Getreide-Siloanlage mit einem Fassungsvermögen von 4.000 t. Ab 01.07.1995 vermietete die Klägerin Siloraum von 1.000 t Fassungsvermögen an die „B” GmbH & Co. KG. Neben einer monatlichen Grundmiete von zunächst 1.500.- DM (netto) hatte die Mieterin eine mengenabhängige Miete von 0,40 DM pro 100 Kilo sowie weitere Kosten für Umlauf des Getreides und Kühlung zu entrichten. In der Folgezeit mietete die „B” GmbH & Co. KG den gesamten Siloraum mit einem Fassungsvermögen von 4.000 t an. Die vereinbarte Grundmiete erhöhte sich dadurch ab Juli 1996 auf monatlich 3.333.- DM (netto). Hinsichtlich der mietvertraglichen Vereinbarungen wird auf den Mietvertrag vom 25.04.1995 nebst Nachtrag vom 15.07.1995 und auf das Schreiben der Klägerin vom 11.04.1995 Bezug genommen. Wegen der im Streitjahr aus der Vermietung der Getreide-Siloanlage erzielten Erlöse wird auf die von der Klägerin als Anlage 1 zum Schriftsatz vom 25.02.2002 eingereichte Übersicht (Bl. 10 d. A.) verwiesen.

Im Verlauf einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft beantragte die Klägerin, ihr die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren. Dies lehnte das Finanzamt für Betriebsprüfung der Land- und Forstwirtschaft ab und führte aus, im Rahmen der Vermietung der Getreide-Siloanlage seien als Betriebsvorrichtungen zu qualifizierende Wirtschaftsgüter - Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler - mitvermietet worden. Diese Wirtschaftsgüter seien auch nicht nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch die Mieterin als Betriebsvorrichtungen anzusehen. Außerdem habe die Klägerin im Rahmen der Siloanlagenvermietung folgende Leistungen an die „B” GmbH & Co. KG erbracht: Hilfe beim Be- und Entladen der Transportfahrzeuge, Übernahme der Ein- und Auslagerung im und am Silo, beleg- und mengenmäßige Überwachung der Zu- und Abgänge sowie Umlauf, Kühlung, Belüftung und Begasung des gelagerten Getreides.

Der Beklagte folgte der Auffassung der Betriebsprüfung mit geändertem Gewerbesteuermessbescheid 1996 vom 28.05.1999. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein und machte geltend: Die vom Beklagten aufgeführten Wirtschaftsgüter - Elevatoren, Redler, Kühlgebläse und Temperaturfühler - seien keine Betriebsvorrichtungen des Betriebes der Klägerin. Die Annahme einer Betriebsvorrichtung setze Anlagen voraus, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Danach seien die maschinellen Teile des Silos seit dem Zeitpunkt der Vermietung nicht mehr Betriebsvorrichtungen des Betriebes der Klägerin. Diese Wirtschaftsgüter erhielten ihre Rechtsnatur als Betriebsvorrichtungen erst wieder im Rahmen der Nutzung durch die Mieterin. Dies sei im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG unschädlich. Darüber hinaus sei die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter als zwingend notwendiger Teil einer sinnvoll gestalteten Verwaltung eigenen Grundbesitzes anzusehen. Die Überlassung dieser Wirtschaftsgüter sei im Rahmen der Gesamtbetätigung der Klägerin von völlig untergeordneter Bedeutung und die Klägerin erziele aus ihr keinen Gewinn. Somit stehe die Überlassung der genannten Wirtschaftsgüter der Gew...

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