vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten – Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der für den Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten erforderliche Finanzierungszusammenhang zwischen Darlehen und Einkünften fehlt, wenn der Stpfl. die durch den Erwerb der Einkunftsquelle bedingte Überziehung des Girokontos zunächst durch Eigenmittel zurückführt und einen erst hernach entstehenden erneuten Sollsaldo durch die Aufnahme eines Darlehens ausgleicht.
  2. Dass der Stpfl. von Anfang an die Darlehensmittel dem Erwerb der Einkunftsquelle widmen wollte, ist als bloßer Willensakt unbeachtlich.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1998

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 22/10)

BFH (Urteil vom 25.05.2011; Aktenzeichen IX R 22/10)

 

Tatbestand

Der Kläger zeichnete am 28.12.1998 eine Beteiligung an der Beigeladenen in Höhe von 100.000 DM zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von 5.000 DM. Der Kläger bezahlte den Betrag von 105.000 DM im Jahr 1998 über sein GIRO- Konto bei der Dresdner Bank AG, Kontonummer .Das Konto wies vor der Überweisung des Kaufpreises an die Beigeladene, die mit Belastung des Kontos zum 29.12.1998 erfolgte, ein Guthaben von 11.059 DM auf. Nach der Überweisung sowie der Belastung mit zwei weiteren Zahlungen in Höhe von insgesamt 660,62 DM betrug der Kontosaldo zum 31.12.1998 DM 94.601,27 im Soll. Am 28.01.1999 überwies der Kläger 100.000 DM aus Eigenmitteln auf sein Konto, das zum 31.1.1999 mit einem Guthabensaldo in Höhe von 3.398,73 DM abschloss. Am 2.2.1999 kaufte der Kläger für 105.000 DM Anteile an dem „A"– Fonds. Am 2.2.1999 kaufte er für 6.250 DM Wertpapiere und am 17.2.1999 für 100.000 DM Anteile an dem „B"- Fonds. Das Konto wies nach diesen Geschäften am 18.2.1999 einen Sollsaldo in Höhe von 207.581 DM aus. Am 18.2.1999 unterschrieb der Kläger bei der Dresdner Bank einen Kreditvertrag über mehrere Einzeldarlehen, und zwar über 35.000 DM (im folgenden Darlehen 1), über 70.000 DM (im folgenden Darlehen 2), über 80.000 DM (im folgenden Darlehen 3) und über 25.000 DM (im folgenden Darlehen 4). In dem Darlehensvertrag, in dem auf „das mit Ihnen geführte Gespräch” Bezug genommen wird, heißt es unter anderem, „Wir weisen darauf hin, dass wir weder die Konstruktion des „C"– Fonds noch den Prospekt geprüft haben. Insofern erhalten Sie die Kreditmittel zur freien Verwendung. Da Sie uns sagten, dass Sie mit diesen Mitteln beabsichtigen, eine Beteiligung an obigem Fonds einzugehen, machen wir Sie außerdem darauf aufmerksam, dass die Fremdfinanzierung zur Aberkennung der Gewinnerzielungsabsicht durch die Finanzbehörde führen kann”. Für die Darlehen 1 und 4 galt eine Festzinsvereinbarung bis zum 30.9.1999, für die Darlehen 2 und 3 bis zum 1.5.2003. Die Darlehen 1 und 3 waren zum 30.9.1999 in einer Summe zurückzuzahlen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag (Bl. 25 ff GA) Bezug genommen.

Die Kreditsumme von insgesamt 210.000 DM wurde am 24.2.1999 mit Wertstellung 2.2.1999 dem Giro-Konto des Klägers gutgeschrieben, wodurch der zu diesem Zeitpunkt bestehende Sollsaldo entsprechend vermindert wurde (Bl. 32 f GA). Darlehen 1 wurde im Jahr 1999, Darlehen 2 im Jahr 2003 getilgt.

Der Kläger machte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Beigeladenen für das Jahr 1998 unter anderem Zinsaufwendungen als Sonderwerbungskosten in Höhe von 11,51 Euro geltend. Hierbei handelte es sich um die wegen der Überziehung des Giro-Kontos im Dezember 1998 gezahlten Zinsen. Für das Jahr 1999 machte er Darlehenszinsen aus den Darlehen 1 und 2 in Höhe von 1.871,14 Euro geltend; für die Jahre 2000 bis 2003 machte der Kläger Darlehenszinsen aus dem Darlehen 2 für das Jahr 2000 in Höhe von 1.551,60 Euro, für das Jahr 2001 in Höhe von 896,65 Euro, für das Jahr 2002 in Höhe von 1.516,61 Euro und für das Jahr 2003 in Höhe von 518,47 Euro als Sonderwerbungskosten geltend.

Nach zunächst erklärungsgemäßer Veranlagung für die Jahre 1998 bis 2001 änderte der Beklagte die Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Beigeladenen durch Bescheid vom 9.3.2006 für das Jahr 1998 und Bescheide vom 2.1.2006 für die Jahre 1999 bis 2001. Die Zinsaufwendungen wurden nicht mehr als Sonderwerbungskosten berücksichtigt. Am 9.3.2006 wurden erstmals Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte der Beigeladenen für die Jahre 2002 und 2003 erlassen, in denen die als Sonderwerbungskosten geltend gemachten Zinsen ebenfalls nicht berücksichtigt wurden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren (Einspruchsentscheidung vom 5.6.2007) trägt der Kläger zur Begründung seiner am 29.6.2007 bei Gericht eingegangenen Klage vor:

Die wegen der Überziehung des GIRO- Kontos im Jahr 1998 angefallenen Zinsen seien als Sonderwerbungskosten abziehbar, weil das Konto erst infolg...

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