Entscheidungsstichwort (Thema)

Pauschale Kürzung des Vorwegabzugs grundsätzlich auch bei Missverhältnis zwischen steuerfreier Arbeitgeberleistung und Kürzung des Sonderausgabenabzugs. Krankenversicherung; Kürzung des Vorwegabzugs; Arbeitgeberleistungszuschuss; Zukunftssicherung; Vorwegabzug

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Arbeitgeberzuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung führen als Zukunftssicherungsleistungen zur pauschalen Kürzung des Vorwegabzugs bei der Ermittlung der Sonderausgaben.
  2. Das in atypischen Einzelfällen auftretende Missverhältnis zwischen steuerfreier Arbeitgeberleistung und Kürzung des Sonderausgabenabzugs muss im Interesse des Vereinfachungszwecks der gesetzlichen Regelung hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls solange, wie das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit nicht verletzt wird.
 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 3 Nr. 62, § 10 Abs. 3 Nr. 2a

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.10.2002; Aktenzeichen XI R 61/00)

 

Tatbestand

Der nicht selbständig tätige Kläger erzielte in den Jahren 1993 und 1994 (Streitjahre) jeweils einen Bruttoarbeitslohn von etwa 500.000,- DM. Wegen der Höhe dieser Einnahmen war er in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht pflichtversichert. Bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte war er freiwillig versichert, darüber hinaus hatte er bei der Deutschen Beamtenversicherung eine Befreiungsversicherung abgeschlossen.

Von seinem Arbeitgeber erhielt er Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung, die sich auf 4.374,- DM im Jahr 1993 und auf 769,50 DM im Jahr 1994 beliefen. Arbeitgeberanteile zur Befreiungsversicherung wurden im Jahr 1993 in Höhe von 7.560,- DM geleistet. Sämtliche Zuschüsse blieben nach § 3 Nr. 62 EStG als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei.

Bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre kürzte das Finanzamt den zusätzlichen Sonderausgabenhöchstbetrag des § 10 Abs. 3 EStG ("Vorwegabzug") von 12.000,- DM gemäß Ziffer 2 Buchst. a) dieser Vorschrift im Hinblick auf die Arbeitgeberzuschüsse um 16 % des Bruttoarbeitslohnes, womit der Vorwegabzug im Ergebnis entfiel.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche der Kläger blieben ohne Erfolg.

Mit ihrer Klage machen die Kläger, wie bereits im Einspruchsverfahren, geltend:

Die Voraussetzungen für die Kürzung des Vorwegabzugs lägen zumindest hinsichtlich der Zuschüsse zur Krankenversicherung nicht vor, da man eine Krankenversicherung nicht als Zukunftssicherung bezeichnen könne. Jedenfalls führe die schematische Anwendung des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG zu absurden Ergebnissen, was sich insbesondere im Jahr 1994 zeige. Dort entfalle wegen eines steuerfreien Zuschusses von nur 769,50 DM der Vorwegabzug in voller Höhe. Die daraus resultierende steuerliche Mehrbelastung könne kaum im Sinne des Gesetzgebers sein.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einkommensteuerbescheide für 1993 und 1994 dahingehend zu ändern, dass der Vorwegabzug höchstens im Umfang der steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse gekürzt wird und die Steuer entsprechend festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt verweist auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. Danach handele es sich im Streitfall bei den Arbeitgeberzuschüssen um Zukunftssicherungsleistungen, die unter § 3 Nr. 62 EStG fielen, weshalb § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG Anwendung finde. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut sei der Umfang der Kürzung des Vorwegabzugs allein nach dem Arbeitslohn zu bemessen und von der Höhe der Zuschüsse unabhängig.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Das Finanzamt hat den Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 EStG Nr. 2 EStG in den Streitjahren zutreffend auf 0,- DM gekürzt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG, wonach der Vorwegabzug unter anderem dann um 16 vom Hundert der Einnahmen aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu kürzen ist, wenn für die Zukunftssicherung des Steuerpflichtigen Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht werden.

Bei den vom Kläger bezogenen Arbeitgeberleistungen handelt es sich um derartige Zukunftssicherungsleistungen. Dies wird hinsichtlich des Arbeitgeberanteils zur Befreiungsversicherung von den Klägern nicht in Zweifel gezogen. Aber auch die Zuschüsse zur freiwilligen Krankenversicherung sind Leistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG. Denn bei der "Zukunftssicherung" handelt es sich nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung um die Absicherung im Hinblick auf Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter und Tod. Soweit ersichtlich wird diese Begriffsbestimmung von der Kommentarliteratur einhellig übernommen. Auch der Senat hält diese Definition für zutreffend.

Die Krankenversicherungszuschüsse sind nach § 3 Nr. 62 S. 1 EStG steuerfrei, soweit der Arbeitgeber zu ihrer Zahlung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verpflichtet ist, was sich hier aus § 257 Abs. 1 und 2 SGB V (Sozialgesetzbuch Teil 5) ergibt.

Damit greift bereits aufgrund der in beiden Streitjahren gezahlten Krankenversicherungszuschüsse die Kürzungsregelung des § 10 Abs. 3 Nr. 2a EStG ein. F...

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