rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tatsächliche Durchführung einer Erwerbstreuhandvereinbarung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine vor Gründung einer GmbH privatschriftlich vereinbarte Erwerbstreuhand für Geschäftsanteile ist unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich unbeachtlich, wenn die Treuhandvereinbarung nicht tatsächlich durchgeführt wird.
  2. Der Verkauf der der Treuhandvereinbarung unterliegenden Anteile an den Treuhänder kann in diesem Fall weder zu abziehbaren Finanzierungsaufwendungen noch zu Anschaffungskosten mit der Folge eines Verlustes bei einer späteren Anteilsveräußerung führen.
  3. Einzahlungen der Treugeber auf die Stammeinlage erhöhen als nicht abziehbarer Drittaufwand nicht die Anschaffungskosten des Treuhänders.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 17 Abs. 2 S. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2; GmbHG § 15 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

1994, 1995

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen VIII R 14/05)

BFH (Urteil vom 04.12.2007; Aktenzeichen VIII R 14/05)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute und werden für das Streitjahr 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Beteiligten streiten um den Abzug eines Veräußerungsverlustes nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) und von Darlehenszinsen.

Der vorliegende Rechtsstreit resultiert aus folgenden Vertragsabschlüssen, an denen der Kläger (der Ehemann) beteiligt war:

a) Mit notariell beurkundetem Vertrag gründeten der Kläger und sein Bruder F. am 23.5.1989 in den Büroräumen des Notars Dr. T. in W. die O-GmbH (im folgenden auch: GmbH). Das Stammkapital laut Gründungsurkunde belief sich auf 60.000,-- DM und wurde zu 45.000,-- DM vom Kläger und zu 15.000,-- DM von F. übernommen. Das Stammkapital sollte zu 50 % vor Anmeldung der Gesellschafter zum Handelsregister und der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung, die dem Kläger oblag, eingezahlt werden.

b) Ebenfalls am 23.5.1989 unterzeichneten der Kläger (als „Treuhänder”) und Herrn H. und Frau U. (beide als „Treugeber”) in den vorgenannten Büroräumen zwei privatschriftliche Treuhandverträge über je einen Teilgeschäftsanteil von 15.000,-- DM. Der jeweilige Treuhandvertrag begründete unter anderen eine Verpflichtung des Treugebers zur Zahlung der anteiligen Stammeinlage und legte den Vertragsbeteiligten die Verpflichtung auf, gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Zweck der Vereinbarungen war der Aufbau von Geschäftsbeziehungen zu der Autofirma V., die nicht erfahren sollte, daß die Treugeber an dem Geschäft beteiligt waren. In dem Treuhandvertrag hieß es, daß der „Treuhänder...durch Urkunde vom heutigen Tage des Notars Dr. T. ...eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma O-GmbH mit dem Sitz in A. errichtet” und der „Treuhänder...die Stammeinlage im Nennbetrage von DM 45.000,00 übernommen” habe. Zwischen den Klagebeteiligten ist im Hinblick auf das eventuelle Erfordernis einer Beurkundung von Treuhandverträgen streitig, ob diese privatschriftlichen Verträge - wie der Beklagte aus dem Vertragstext herleitet - zeitlich erst nach dem Gesellschaftsvertrag abgeschlossen worden sind oder ob die Unterzeichnung - wie die Kläger behaupten (Klagebegründung vom 15.2.2002) - schon vor dem gegen 10.00 Uhr erfolgten Erscheinen des Notars stattgefunden hat. Die Zahlung der Treugeber hinsichtlich der Stammeinlagen erfolgte - wie genauer in den nachfolgenden Urteilsgründen zu Nr. 2 dargelegt - im Mai 1990.

c) Am 21.6.1991 vereinbarte der Kläger (hier als „Erwerber” bezeichnet) mit jedem der beiden Treugeber (als „Veräußerer” bezeichnet) einen privatschriftlichen Anteilsübertragungsvertrag, demzufolge der Veräußerer „von seinem Geschäftsanteil im Nennbetrag von DM 45.000,00 einen Teilgeschäftsanteil im Nennbetrag von DM 15.000,00” an den Erwerber gegen einen Kaufpreis von 405.000,-- DM verkaufte. Auch F. verkaufte mit notariellem Vertrag vom 23.9.1991 von seinem Geschäftsanteil im Nennbetrag von 15.000,-- DM einen Teilgeschäftsanteil von 14.500,-- DM gegen einen Kaufpreis von 404.000,-- DM an den Kläger. Die Kläger haben im vorliegenden Rechtsstreit Kopien von Überweisungsbelegen vorgelegt, wonach die Kaufpreise im Oktober 1991 an die Verkäufer überwiesen wurden.

d) Schließlich verkaufte der Kläger mit notariellem Anteilsübertragungsvertrag vom 30.12.1992 seine Geschäftsanteile von 14.500,-- DM und 45.000,-- DM gegen einen Kaufpreis von „DM 500,00” an die Kauffrau B.

Wegen der Einzelheiten aller dieser Verträge nimmt das Gericht Bezug auf die Vertragstexte (unter anderem in der Einkommensteuerakte 1992).

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1992 machten die Kläger Darlehenszinsen von 62.680,-- DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend, wobei es sich um Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung der Anschaffungsvorgänge vom 21.6. und 23.9.1991 (vgl. oben Buchst. c)) handelte. Des weiteren beanspruchten die Kläger aus dem Anteilsverkauf vom 30.12.1992 (vgl. oben Buchst. d)) zunächst einen Veräußerungsverlust nach § 17 EStG von 1.258.500,-- DM (Ans...

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