Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

Verluste, die einer GmbH aus der Wohnungsvermietung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer entstehen, sind zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags (im Streitfall: 10%) als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, wenn die Anschaffung und Unterhaltung des Wohngrundstücks nicht vornehmlich betrieblichen Zwecken – etwa der Repräsentation der GmbH – dienen sollten. Die Nutzung eines Drittels der Fläche für Büro- und Konferenzräume der Kapitalgesellschaft reicht hierfür nicht aus.

Die auszugleichenden Verluste können nicht im Wege des Vorteilsausgleichs um erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen gemindert werden.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1991, 1992

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der GmbH (früher N-GmbH). Der Unternehmensgegenstand der mit notariellem Vertrag vom 21.11.1988 gegründeten GmbH - nachfolgend GmbH genannt - bestand u.a. darin, Beteiligungen an Gesellschaften der Werbewirtschaft zu verwalten und Werbetreibende zu beraten. Die Anteile an der GmbH wurden zu 100 v.H. von Herrn T gehalten. Bis zum 31.12.1990 war die GmbH - unter einer anderen Firma - als alleinige Komplementärin der B-GmbH & Co. KG tätig, zum 01.01.1991 erwarb die GmbH sämtliche Anteile an dieser Gesellschaft.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 05.10.1990 hatte die B-GmbH & Co. KG ein Einfamilienhaus in E-Stadt,…Straße ..., erworben. Der Kaufpreis für das 297 qm große Grundstück und das unter Denkmalschutz stehende Gebäude mit einer Wohnfläche von 214,37 qm betrug 1.600.000,00 DM. In den Jahren 1991 und 1992 wurde das Einfamilienhaus von der GmbH mit einem Aufwand von 1.026.982,00 DM umgebaut; unter anderem wurde ein Schwimmbad eingebaut.

Auf Grund eines Mietvertrages vom 31.10.1991 vermietete die GmbH mit Wirkung vom 01.11.1991 eine Teilfläche des Gebäudes von 144,54 qm (= 67,43 v.H. der Gesamtfläche) für einen monatlichen Mietzins von 3.115,05 DM an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer. Die verbleibende Fläche von 69,83 qm (= 32,57 v.H. der Gesamtfläche) wurden von der GmbH als Büro- und Konferenzraum genutzt.

Im Jahre 1994 begann der Beklagte bei der GmbH mit der Durchführung einer Betriebsprüfung für die Veranlagungszeiträume 1989 bis 1992. Der Prüfer vertrat die Ansicht, ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte nicht das Einfamilienhaus erworben, sondern Büro- bzw. Konferenzräume angemietet. Als wirtschaftlicher Eigentümer des erworbenen Einfamilienhauses sei der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH anzusehen. Das Grundstück sei daher mit sämtlichen Folgekosten aus den Jahresabschlüssen der GmbH zu eliminieren. Daraus ergäben sich verdeckte Gewinnausschüttungen für 1991 in Höhe von 780.873,00 DM und für 1992 in Höhe von 328.625,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Textziffer 9 bis 12 des Betriebsprüfungsberichts vom 06.04.1995 verwiesen.

Der Beklagte folgte den Vorschlägen des Prüfers und erließ unter dem 28.08.1995 beziehungsweise 14.09.1995 entsprechend geänderte Bescheide Solidaritätszuschlags zur Körperschaftsteuer 1991 und 1992, Körperschaftsteuer 1991 und 1992, gesonderter Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Körperschaftsteuer auf den 31.12.1991 und gesonderter Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 47 Abs. 2 KStG 1991 und 1992.

Im Rahmen eines hiergegen gerichteten Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 4. Dezember 1996 (I R 54/95, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 182, 123) die verdeckten Gewinnausschüttungen auf Beträge von 72.482,00 DM (1991) bzw. 81.917,00 DM (1992) herab. Wegen der Einzelheiten betreffend die Ermittlung dieses Betrages wird auf die Einspruchsentscheidung vom 20.07.1999 Bezug genommen. Im Übrigen wies der Beklagte den Einspruch zurück.

Am 19.08.1999 hat die GmbH gegen diese Entscheidung Klage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe im Zusammenhang mit dem Erwerb und dem Unterhalt des Einfamilienhauses durch die GmbH zu Unrecht verdeckte Gewinnausschüttungen angenommen. Entgegen der Ansicht des Beklagten werde das Einfamilienhaus nicht teilweise privat, sondern in vollem Umfang, nämlich zum Teil durch Vermietung an den Gesellschafter-Geschäftsführer, zum Teil durch Nutzung für eigene betriebliche Zwecke, betrieblich genutzt. Die Vermietung eines Teils des Gebäudes an den Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH führe nicht zum Ansatz verdeckter Gewinnausschüttungen, denn die vom Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlte Monatsmiete sei angemessen. Entgegen der Ansicht des Beklagten sei zur Beurteilung der Angemessenheit des entrichteten Mietzinses nicht auf den bei der GmbH im Zusammenhang mit der Vermietung angefallenen Verlust, sondern auf eine nach Kostenmiete-Grundsätzen zu ermittelnde Monatsmiete abzuste...

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