Entscheidungsstichwort (Thema)

Unentgeltliche Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Der Buchwertfortführung bei der unentgeltlichen Übertragung von Bruchteilen eines Mitunternehmeranteils im Wege der vorweggenommenen Erbfolge steht nicht entgegen, dass zum Sonderbetriebsvermögen gehörende GmbH-Anteile zum Teil zu abweichenden Bruchteilen auf die Rechtsnachfolger, zum Teil unentgeltlich auf einen Mitunternehmer und zum Teil in ein anderes Betriebsvermögen des Rechtsvorgängers übertragen werden (vgl. Urteile des BFH vom 02.08.2012 IV R 41/11, BFH/NV 2012, 2053, und vom 09.12.2014 IV R 29/14, BFH/NV 2015, 415; entgegen BMF-Schreiben vom 03.03.2005, BStBl I 2005, 458).
  2. Die Privilegierungen nach § 6 Abs. 5 EStG und § 6 Abs. 3 EStG sind kumulativ nebeneinander anwendbar.
  3. Die Gesamtplanrechtsprechung des BFH steht der Annahme einer Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG nur entgegen, wenn die Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern wirtschaftlich zu einer Zerschlagung des Betriebs und damit im Ergebnis zu einer Betriebsaufgabe führt.
  4. Die Übertragung zum Sonderbetriebsvermögen gehörender GmbH-Anteile von 9,5 % in das Privatvermögen ist für den Buchwertansatz unschädlich, wenn sie aufgrund der erfolgten Übertragung der übrigen GmbH- und Mitunternehmeranteile auf die Rechtsnachfolger ihre Eigenschaft als funktional wesentliche Betriebsgrundlage verloren haben.
 

Normenkette

EStG § 6 Abs. 3 Sätze 1-2, Abs. 5 Sätze 1, 2 Alt. 2, S. 3 Nr. 3, S. 4, § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 1

 

Streitjahr(e)

2004

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 30.06.2016; Aktenzeichen IV B 2/16)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob für das Jahr 2004 die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen zu dem Ansatz von Entnahmegewinnen bei den bisherigen Gesellschaftern der Klägerin, den Beigeladenen, führen, wenn die Gesellschafter zum Sonderbetriebsvermögen gehörende GmbH-Anteile nicht vollständig übertragen, sondern in ein anderes Betriebsvermögen bzw. ins Privatvermögen überführt haben.

An der Klägerin waren bis zum ...2004 der Beigeladene zu 51 %, die Beigeladene zu 10 % und ihre drei Kinder zu jeweils 13 % beteiligt.

Zum Betriebsvermögen der Klägerin gehörten die Grundstücke 1 und 2 mit einem Buchwert zum ...2004 i.H.v. insgesamt 4.586.414 Euro. Die Grundstücke dienten dem Betrieb der…A GmbH (A GmbH). An der A GmbH waren bis zum ...2004 der Beigeladene zu 84,3 %, die Beigeladene zu 4,9 %, die beiden Söhne zu jeweils 4,9 % und die Tochter zu 1 % beteiligt. Wegen der personellen und sachlichen Verflechtung lag eine Betriebsaufspaltung vor; die Anteile an der A GmbH gehörten zum Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen als Beteiligte der Klägerin.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...2004 (Urk.Nr. ...) übertrug der Beigeladene unentgeltlich Anteile an der A GmbH von 4,6 % an die Beigeladene und jeweils 35,1 % an seine Söhne. Seinen restlichen Anteil von 9,5 % übertrug der Beigeladene in das Betriebsvermögen seiner Ingenieurtätigkeit. Die Beigeladene übertrug ihren Anteil an der A GmbH von nunmehr 9,5 % in das Privatvermögen.

Ebenfalls mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...2004 (Urk.Nr. ...) übertrugen die Beigeladenen ihre Mitunternehmeranteile an der Klägerin nebst der Grundstücke im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Söhne und die Tochter; der Beigeladene übertrug jeweils 17 % auf die Kinder, die Beigeladene übertrug ihren Anteil von 10 % auf die Tochter. Laut Vertrag sind die Beigeladenen damit aus der Klägerin ausgeschieden.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom ...2005 (Urk.Nr. ...) stellten die Beigeladenen und ihre Kinder klar, dass weiterer Grundbesitz nur versehentlich nicht in den Vertrag vom ...2004 (Urk.Nr. ...) aufgenommen wurde und gleichwohl auf die Erwerber des Mitunternehmeranteils übergehen soll.

In den Jahren 2006 bis 2009 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Der Betriebsprüfer kam zu der Auffassung, dass hinsichtlich der unentgeltlichen Übertragung der Mitunternehmeranteile der Beigeladenen eine Entnahme vorliege, da die Beigeladenen zusammen mit den Mitunternehmeranteilen nicht die gesamten Anteile an der A GmbH auf die Kinder übertragen hätten. Demnach sei anlässlich der unentgeltlichen Übertragung der Mitunternehmeranteile an der Klägerin nicht das Gesamthandsvermögen und funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen übertragen worden, sondern teilweise in das Privatvermögen und in ein anderes Betriebsvermögen überführt worden. Maßgebend für die Rechtsauffassung sei das BMF-Schreiben vom 03.03.2005 IV B 2 - S 2241-14/05.

Die Entnahmen des Gesamthandsvermögens und des Sonderbetriebsvermögens seien mit dem Teilwert zu bewerten. Die Teilwerte laut Wertermittlung des Bausachverständigen der Finanzverwaltung vom 17.09.2009 (Anlage 9 des Betriebsprüfungsberichts vom 21.10.2009) betrügen für das Grundstück 2 2.775.000 Euro und das Grundstück 1 2.200.000 Euro. Hierdurch ergebe sich ein Gewinn bei dem Beigeladenen i.H.v...

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