vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderausgabenabzug für Spenden an kommunale Wählervereinigungen: Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Behandlung von politischen Parteien und kommunalen Wählervereinigungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Spenden an kommunale Wählervereinigungen können nicht als Sonderausgaben i.S.d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG abgezogen werden, da sie keine politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG sind.
  2. Die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG auf Parteien i.S.d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger ist nicht verfassungswidrig.
 

Normenkette

EStG § 10b Abs. 2 S. 1, § 34g Nr. 2; PartG § 2 Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2011

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.03.2017; Aktenzeichen X R 55/14)

 

Tatbestand

Der Kläger wendet sich dagegen, dass Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.

Der Kläger ist gewähltes Mitglied eines Kreistages und dort Vorsitzender der Fraktion einer Wählervereinigung. Im Streitjahr (2011) wandte der Kläger der Wählervereinigung 3.226 € zu.

Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 fest und gewährte für die Zuwendung des Klägers an die Wählervereinigung die Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 2 des EinkommensteuergesetzesEStG-.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Einspruch. Er begehrt für seine Zuwendung an die Wählervereinigung den Spendenabzug nach § 10b Abs. 2 EStG. Diese Norm sei verfassungswidrig, weil sie lediglich einen Steuerabzug für Spenden an politische Parteien, nicht aber an Wählervereinigungen vorsehe. Dies verstoße gegen das Recht auf Chancengleichheit politischer Gruppen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Die Zuwendung an die Wählervereinigung sei entsprechend der geltenden Gesetzeslage berücksichtigt worden.

Der Kläger verfolgt sein Begehren unter Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts –BVerfG- vom 17.04.2008 (2 BvL 4/05, Bundesgesetzblatt –BGBl- I 2008, 1100) mit der Klage weiter.

Er beantragt sinngemäß,

den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 28.11.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16.04.2013 dahin zu ändern, dass seine Zuwendung i.H.v. 3.226 € an die „Vereinigte Wählergemeinschaft Kreis …” als Sonderausgabe i.S.d. § 10b Abs. 2 EStG berücksichtigt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegte Steuerakte Bezug genommen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

 

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Zuwendung des Klägers i.H.v. 3.226 € an die Wählervereinigung ist nicht als Sonderausgabe gemäß § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG zu berücksichtigen.

Nach § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG sind Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2 des ParteiengesetzesPartG- bis zur Höhe von insgesamt 1.650 € und im Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten bis zur Höhe von insgesamt 3.300 € im Kalenderjahr abzugsfähig. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Kommunale Wählervereinigungen (auch sog. Rathausparteien) sind keine politischen Parteien i.S.d. § 2 PartG (Kühnen in Bordewin/Brandt, EStG, § 10b Rz 107). Sie sind dementsprechend de lege lata keine tauglichen Zuwendungsempfänger i.S.d. § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG.

Vorliegend ist die Wählervereinigung – wovon auch die Beteiligen übereinstimmend ausgehen – eine kommunale Wählervereinigung und keine Partei i.S.d. § 2 PartG. Ein Abzug der Zuwendungen des Klägers an die Wählervereinigung als Sonderausgabe scheidet daher nach dem klaren, nicht auslegungsfähigen Wortlaut des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG aus.

Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass die Begrenzung des § 10b Abs. 2 Satz 1 EStG auf Parteien i.S.d. § 2 PartG und die damit verbundene Ausgrenzung von kommunalen Wählervereinigungen aus dem Kreis der tauglichen Zuwendungsempfänger verfassungswidrig ist. Daher s...

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