vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erdienbarkeit einer Pensionszusage an nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, der dem Betrieb mindestens zwölf Jahre angehört, ist ein Versorgungsanspruch grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren liegt.
  2. Eine nachträgliche Erhöhung einer erteilten Pensionszusage durch Anhebung der bemessungsrelevanten Aktivbezüge ist jedenfalls dann an den Erdienbarkeitsgrundsätzen zu messen, wenn die – nicht lediglich zur Angleichung an Steigerungen der Lebenshaltungskosten oder an das allgemeine Vergütungsniveau vorgenommene – Gehaltssteigerung (hier: 41,5 v.H.; absoluter Betrag: 176.000 DM) zu einer spürbaren Anhebung der Anwartschaftszusage zum Ende des Berufslebens des Geschäftsführers führt.
  3. Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles nicht anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, können Zuführungen zur Pensionsrückstellung eines nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers infolge einer solchen Gehaltserhöhung innerhalb des Dreijahreszeitraums (verbleibender Erdienenszeitraum: 2 Jahre und 5 Monate) als verdeckte Gewinnausschüttungen nicht das Einkommen der GmbH mindern.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 7 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003, 2004

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.05.2015; Aktenzeichen I R 17/14)

 

Tatbestand

Der Streitfall betrifft die Frage, ob die Zuführungen zur Pensionsrückstellung in den Streitjahren 2001 bis 2004 aufgrund der Pensionszusage der Klägerin (Kl.) zugunsten ihres einzigen Gesellschafter-Geschäftsführers als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) zu werten sind.

Die Kl. ist ein Logistikdienstleistungsunternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Herr R war von 1982 bis 2006 Geschäftsführer der Kl., an der er zu 9,12 v.H. beteiligt ist. Weitere Anteile an der Kl. in Höhe von 8,35 v.H. haben die Ehefrau des R und sein Sohn in die R GmbH eingebracht, deren Geschäftsführer R zugleich in den Streitjahren war. Die Pensionszusage für den Geschäftsführer R (geb. am ……. 1943) ist erstmalig am …… 1978 von der früheren Arbeitgeberin erteilt worden und von der Kl. übernommen worden. Diese gilt bei Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren, wobei R bei Ausscheiden nach Vollendung des 60. Lebensjahres (am …... 2003) Anspruch auf eine vorgezogene Altersrente hat. Die vorgezogene Altersrente wird nur gekürzt, soweit R auf eigenen Wunsch vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren ausscheidet, nicht dagegen bei Ausscheiden auf Wunsch der Kl. Als Bemessung der Altersversorgung dient der Durchschnitt des Brutto-Arbeitseinkommens des R in den letzten 12 Monaten vor seinem Ausscheiden. Nach einem Gesellschafterbeschluss vom …….. 1997 soll R beim Ausscheiden mit Vollendung des 60. Lebensjahres so gestellt werden, als würde er nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheiden.

Weitere Änderungen der Altersversorgung des R ergeben sich aufgrund des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom …... 2001 als der Begünstigte R 57 Jahre und 7 Monate alt war und durch die Umsetzung dessen mit dem Nachtrag zur Pensionszusage am ……. 2001, als R 58 Jahre und 3 Monate alt war.

Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom …... 2001 wurde die Geschäftsführervergütung für R von bisher 424.000 DM mit Wirkung ab 01.05.2001 auf 600.000 DM erhöht. Die aus der Gehaltserhöhung resultierende Erhöhung des ruhegehaltsfähigen Einkommens wurde gestaffelt und in zwei Schritten auf zunächst 474.000 DM und ab 1.3.2002 524.000 DM begrenzt. Zukünftige Gehaltserhöhungen sollten nach dem Nachtrag zur Pensionszusage vom ……. 2001 nicht mehr vollständig, sondern nur noch zu 50 v.H. auf das ruhegehaltsfähige Einkommen angerechnet werden. Diese Kappungsvereinbarung für die Pensionsbemessung wurde nach dem Streitzeitraum am 28.2.2005 auf nachhaltigen Druck des R, die Kl. selbst spricht vom „ständigen Bohren” des R, am 28.2.2005 wieder aufgehoben. Im Jahre 2003 wurde eine weitere Gehaltserhöhung für R vereinbart. Die Suche von Nachfolgern für R gestaltete sich als schwierig. Erst zum im Alter von 63 Jahren schied R tatsächlich als Geschäftsführer der Kl. aus und wurde durch insgesamt vier Nachfolger in der Geschäftsführung ersetzt.

Neben dem Gesellschafter-Geschäftsführer R war Herr K, geboren am ……. 1954, von 1991 bis 2006 als gesamtvertretungsberechtigter Fremdgeschäftsführer tätig. Im Beschluss der Gesellschafterversammlung vom ….. 2001 wurde auch seine Geschäftsführervergütung von 380.000 DM auf 500.000 DM erhöht, wodurch sich gleichfalls die Höhe seines Anspruchs auf Altersversorgung aufgrund der Pensionszusage der Kl. vom ……. 1995 erhöhte. Nach dieser Pensionszusage ...

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