vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer: Unterschiedsbetrag aufgrund Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG als Bestandteil der Bemessungsgrundlage

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei dem Grundstückserwerb einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft des Forderungsinhabers und (treugeberischen) Grundpfandrechtsgläubigers durch Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren ist der Betrag, hinsichtlich dessen die Muttergesellschaft nach § 114a ZVG als befriedigt gilt (Unterschiedsbetrag zu 7/10 des Verkehrswerts), bei der Festsetzung der Grunderwerbsteuer neben dem Meistgebot als zusätzliche Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.06.2013; Aktenzeichen II R 5/11)

 

Tatbestand

Streitig ist eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer um f EUR (= a EUR x 3,5%).

Die Klägerin (A Immobilien GmbH, Y-Stadt) blieb im Versteigerungstermin am .2007 (Amtsgericht Z-Stadt Az.) Meistbietende mit einem zu zahlenden Betrag in Höhe von x EUR (vgl. Blatt 374 der ZV-Akte). Die versteigerten Grundstücke Z-Straße (insgesamt 301qm) in Z-Stadt wurden ihr mit Beschluss des Amtsgerichts vom .2007 zugeschlagen (Blatt 384 der ZV-Akte).

Aufgrund dieses Erwerbsvorgangs setzt der Beklagte mit Bescheid vom 27.08.2007 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von y EUR (Bemessungsgrundlage x EUR) fest.

Im Jahr 2009 informierte das Finanzamt X-Stadt den Beklagten in einer Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer darüber, dass die A LLC mit Sitz in USA, die hundertprozentige Muttergesellschaft der Klägerin, mehrere Darlehen von der W AG für z Mio. EUR erworben habe. Die W AG werde bei den Grundstücken, die betroffen seien, im Grundbuch weiterhin als Grundpfandrechtsgläubigerin geführt, da das Grundbuch nicht bereinigt worden sei. Die entsprechend belasteten Grundstücke würden häufig versteigert werden. Die Tochtergesellschaften der A LLC erhielten häufig den Zuschlag. Die Amtsgerichte würden in den Zuschlagbeschlüssen auch regelmäßig darauf hinweisen, dass die Meistbietende keine Ersteherin im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sei. Dem sei aber nicht so. Es sei anfänglich in mehreren Fällen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert worden und die Differenz zu 7/10 des Verkehrswertes als zusätzliche Bemessungsgrundlage erfasst worden. Nachdem man gegen diese Änderungen keine Klagen erhoben habe, seien alle weiteren Fälle korrigiert worden.

Der Beklagte errechnete – nachdem die Sachbearbeiterin telefonisch die Höhe des festgestellten Verkehrswertes der Grundstücke Z-Straße beim Amtsgericht erfragt hatte (vgl. Vermerk vom .2009, Blatt 13 der Grunderwerbsteuerakte)-, dass das Meistgebot (x EUR) um a EUR unter 7/10 des festgestellten Verkehrswertes (7/10 vom b EUR = c EUR) gelegen habe.

Außerdem druckte die Sachbearbeiterin am 11.05.2009 ein Grundbuchauszug aus (vgl. Blatt 10 der Grunderwerbsteuerakte), aus dem ersichtlich war, dass für die W AG zu Lasten der versteigerten Grundstücke eine Grundschuld eingetragen war.

Wie sich aus der beigezogenen Zwangsversteigerungsakte ergibt, war der Verkehrswert der Grundstücke Z-Straße nach § 74a ZVG mit Beschluss des Amtsgerichts (Az.) vom 24.01.2004 auf b EUR festgesetzt worden (vgl. Blatt 100 der ZV-Akte). Zu Lasten des von der Klägerin ersteigerten Grundstücks war in Abteilung 3 des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 11 eine Grundschuld in Höhe von d DM (e EUR) für die W AG) brieflos eingetragen. Auf Antrag der W AG wurde wegen dinglicher Ansprüche aus der Grundschuld III/11 (in Höhe von e EUR) der Beitritt der W AG zur Zwangsversteigerung zugelassen (vgl. Beschluss des AG vom 09.07.2004, Blatt 140 der ZV Akte). Nach Versteigerung der Grundstücke erklärte sich die W AG in Höhe ihrer Ansprüche aus dem Steigpreis für befriedigt (vgl. Erklärung vom .2007; Blatt 408 der ZV-Akte). Auf Ersuch des Zwangsversteigerungsgerichts an das Grundbuchamt (vgl. Blatt 423 der ZV-Akte) wurde die Grundschuld in Abt. III laufende Nr. 11 gelöscht. In dem Ersuch heißt es:"§ 114a ZVG ist nicht anwendbar.”

Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin (vgl. Schreiben vom 27. August 2009, Blatt 5 ff der GA) hatte ihre Muttergesellschaft, die A LLC, die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung von der W AG erworben. Die Grundschulden seien allerdings weiterhin treuhänderisch von der W AG für die A LLC verwaltet worden. Die W AG sei mittelbar zu 33% an der A LLC beteiligt und damit mittelbar auch an der Klägerin.

Am 15.05.2009 erließ der Beklagte einen nach §173 Abs.1 S.1 Nr.1 AO geänderten Bescheid und erhöhte die Grunderwerbsteuer um f EUR auf g EUR. Die Bemessungsgrundlage wurde um a EUR (nach § 114a des ZVG ausgefallene Rechte) erhöht. In den Erläuterungen heißt es:

„Zur Gegenleistung (§ 8 Abs. 1 GrEStG) gehören neben dem Meistgebot auch die Beträge, hinsichtlich derer der Erwerber gemäß § 114 a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt...

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