Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansparrücklage für Luxus-PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Ansparrücklage für einen PKW kann auch dann auf der Bemessungsgrundlage der ungekürzten Anschaffungskosten gebildet werden, wenn die hierauf entfallenden AfA wegen der Unangemessenheit des Aufwands nicht in vollem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar wären.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7, § 7g Abs. 3 Sätze 1-2

 

Streitjahr(e)

1999

 

Tatbestand

Die Kläger sind Eheleute. Die Klägerin ist Laborleiterin, der Kläger ist als selbständiger Finanzdienstleister für namhafte Privatbankhäuser tätig. Sein Arbeitsfeld ist die Vermittlung/ Arrangierung von Finanzierungskonzepten für wohlhabende Kunden. Er erzielte Betriebseinnahmen - ohne Erlöse aus Anlageverkäufen und Privatanteilen - von DM 152.000,00 in 1997, 202.500,00 in 1998 und 210.000,00 in 1999. Für 1997 betrug der Gewinn DM 35.700,00, für 1998 70.800,00. In diesen Jahren wandte der Kläger jeweils rund 45.000,00 Mietleasingraten für einen Porsche auf.

Für 1999, das Streitjahr, wurden die Kläger mit Schätzungsbescheid vom 6.8.2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Zur Begründung ihres Einspruchs reichten sie die Einkommensteuererklärung ein. Der Kläger erklärte einen nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz - EStG - ermittelten Gewinn von DM 224,24, den er wegen einer Verzinsung nach § 7 g EStG und nicht abzugsfähigen Betriebskosten auf DM 12.602,81 erhöhte. Der Kläger löste in seiner Gewinnermittlung eine Ansparabschreibung in Höhe von DM 91.150,00 auf und bildete eine neue Ansparabschreibung in Höhe von DM 208.250,00. Die aufgelöste Ansparabschreibung hatte er in 1997 gebildet, sie diente im wesentlichen der für 1999 geplanten Anschaffung eines Porsche 911 Cabriolet. Das Fahrzeug konnte aber erst in 2000 ausgeliefert werden. Die neue Ansparabschreibung begründete er im September 2001 damit, sie sei für das in 2000 angeschaffte Cabriolet und ein Porsche Coupe gebildet worden. Die Anschaffungskosten für das Cabrio wurden mit DM 176.500,00, die des Coupe mit DM 240.000,00 angesetzt. Das Cabrio wurde vom Kläger u.a. mit einer Sportauspuffanlage, Front- und Seitenschwellern und einem Sportfahrwerk und 18 Zoll Felgen ausgerüstet. Es wurde im Oktober 2001 mit einer Fahrleistung von rund 20.000 km für DM 128.000,00 verkauft. Das Coupe konnte auf Grund von Lieferengpässen nicht ausgeliefert werden, der Kläger erwarb daher einen Mercedes - Benz SL 500 Roadster zum Preis von rund DM 214.000,00.,

Der Beklagte ließ im Teilabhilfebescheid vom 16.7.2002 eine Ansparabschreibung von nur DM 55.000,00 je Wagen zu, der Gewinn betrug damit DM 110.852,00. Im übrigen wies der Beklagte den Einspruch mit Entscheidung vom 23.9.2002 ab mit der Begründung, die geltend gemachten Aufwendungen seien nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen und dürften nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern. Angemessen sei ein Fahrzeugpreis von höchstens DM 110.000,00.

Die Kläger haben am 23.10.2002 Klage erhoben.

Sie tragen vor, nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - seien Anschaffungskosten für ein Kfz nicht generell unangemessen i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Soweit gewisse absolute Betragsgrenzen nicht überschritten würden, komme es auf die Umstände des Einzellfalles an. Die Anschaffung eines serienmäßig hergestellten Fahrzeugs selbst der obersten Preisklasse sei regelmäßig nicht als unangemessen anzusehen. Dies gelte selbst dann, wenn das Fahrzeug eine Reihe von Sonderausstattungen ausweise, die es erheblich verteuerten. Es stehe nicht mit der Rechtsprechung im Einklang, nur aus der Höhe des Umsatzes und des Gewinns auf die Angemessenheit von Aufwendungen zu schließen. Danach sei die Ausstattung des Anfang 2000 ausgelieferten Cabriolet steuerunschädlich. Der häufige Fahrzeugwechsel habe seine Ursache in dem Bestreben, das jeweilige Fahrzeug nach Auslaufen der zweijährigen Herstellergarantie abzustoßen und die kostspielige erste Inspektion nicht selbst veranlassen zu müssen. Der durchschnittliche - um die streitigen Rücklagen bereinigte - Gewinn der Jahre 1997 bis 1999 habe unter Berücksichtigung der Kosten eines seinerzeit geleasten Porsche 911 rund DM 105.000,00 betragen. Es sei auch der zu erwartende Buchgewinn einzubeziehen, bekanntlich seien Fahrzeuge des Fabrikats Porsche wertstabil. Dies zeige auch der Verkauf des Cabriolets. Der Wertverlust habe hier DM 48.500 betragen. Eine Limousine mit Anschaffungskosten von rund DM 110.000,00 habe ausweislich der sog. Schwacke-Liste mindestens den gleichen Wertverlust. Da die vom Beklagten bemühte Vorschrift allein auf die Höhe der Aufwendungen abstelle, könnten allein aus den höheren Anschaffungskosten keine nachteiligen Konsequenzen gezogen werden.

Die Kläger haben im Klageverfahren zunächst die Bildung einer Rücklage in Höhe von DM 208.250,00 begehrt. In der mündlichen Verhandlung haben sie ihr Begehren dahin eingeschränkt, dass die Bildung einer Rücklage in Höhe von DM 88.250,00 für das Porsche Cabrio und von DM 60.250,00 für den Me...

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