vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH ) [VIII R 48/12]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG nach GmbH-Insolvenz

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine –die Option zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 a EStG und damit abweichend von § 20 Abs. 6 und 9 EStG den Abzug von Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ermöglichende – Beteiligung von mindestens 25 % besteht auch nach Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH fort, bis die GmbH wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht wird.
  2. Die Option zur Regelbesteuerung ist auch zulässig, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr mit Kapitalerträgen aus der Beteiligung gerechnet werden kann.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2, §§ 17, 20 Abs. 6, 9, § 3d Abs. 2 Nr. 3; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 4, § 66

 

Streitjahr(e)

2009, 2010

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.2014; Aktenzeichen VIII R 48/12)

 

Tatbestand

Der Kläger war seit dem Jahr 2002 am Stammkapital der C GmbH (GmbH) mit einer Stammeinlage von 37,5 % beteiligt (Bl. 23 ff Gerichtsakte – GA –). Wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom 1.2.2007 wurde im Handelsregister am 2.2.2007 die Auflösung der GmbH eingetragen (Bl. 31 GA). Die GmbH ist im Handelsregister nicht gelöscht (aktueller Auszug Bl. 52 f GA). Der Kläger wurde im Rahmen der Insolvenz aus einer für die GmbH geleisteten Bürgschaft in Anspruch genommen, deren Kosten der Beklagte im Rahmen des im Veranlagungszeitraum 2007 ermittelten Verlustes aus § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) erklärungsgemäß berücksichtigte. Die Zahlung auf die Bürgschaft finanzierte der Kläger durch ein Darlehen, für das in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen in Höhe von 9.375 Euro und 9.372 Euro gezahlt wurden.

Die Kläger wurden in den Streitjahren 2009 und 2010 gem. §§ 26, 26 b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger machte für das Jahr 2009 bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Schuldzinsen in Höhe von 9.375 Euro geltend, die er als (nachträgliche) Werbungskosten wegen seiner Beteiligung an der GmbH in Höhe von 60 % (§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG i.V.m. § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG) berücksichtigt haben wollte. Der Kläger machte für das Jahr 2010 bei seinen Einkünften aus Kapitalvermögen unter Hinweis auf § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG Schuldzinsen in Höhe von 9.375 Euro geltend, die er als (nachträgliche) Werbungskosten wegen seiner Beteiligung an der GmbH in Höhe von 60 % (§ 3 Nr. 40 Satz 1 EStG i.V.m. § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG) berücksichtigt haben wollte. Der Beklage berücksichtigte die Schuldzinsen in den Bescheiden vom 5.1.2011 (für das Jahr 2009) und vom 15.8.2011 (für das Jahr 2010) mit der Begründung nicht, dass eine mehr als 25 % - tige Beteiligung des Klägers an der GmbH seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr bestanden habe und deshalb die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts in § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG nicht erfüllt gewesen seien.

Im Verlaufe des gegen den Einkommensteuerbescheid des Jahres 2009 gerichteten Einspruchsverfahrens wurde der Einkommensteuerbescheid aus hier nicht streitigen Gründen durch Bescheid vom 8.6.2011 geändert. Mit Einspruchsentscheidung vom 7.2.2012 wurde der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 ebenso wie der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 zurückgewiesen.

Zur Begründung ihrer Klage tragen die Kläger vor:

Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteilen vom 16.3.2010 und vom 8.9.2010 entschieden, dass Schuldzinsen, die für die Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung im Sinne von § 17 EStG anfallen, nach Veräußerung, Auflösung oder Liquidation der Beteiligung als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden könnten, soweit die für die Anschaffung aufgewendeten Darlehen aus dem Veräußerungs- bzw. Liquidationserlös nicht hätten getilgt werden können. Diese Voraussetzungen seien für die vom Kläger geltend gemachten Schuldzinsen unstreitig erfüllt. Der Kläger habe zur Regelbesteuerung nach § 32 d Abs. 2 Nr. 3 EStG optieren können. Er sei an der GmbH in den Streitjahren zu mehr als 25 % beteiligt gewesen, denn die GmbH bestehe bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens, das noch andauere, fort.

Die Kläger beantragen,

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 8.6.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag von 27.868 Euro herabgesetzt wird;

den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 15.8.2011 und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer auf den Betrag von 29.801 Euro herabgesetzt wird;

hilfsweise die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise die Revision zuzu...

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