vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Energiesteuervergütung für Flugbenzin

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Energiesteuervergütung für Flugbenzin setzt nicht voraus, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt (Anschluss an BFH Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFHE 246, 82).
  2. Der Gesellschafter einer als Obergesellschaft fungierenden GmbH & Co KG, der in seinen leitenden Funktionen für Unternehmen der Unternehmensgruppe ein in seinem Eigentum befindliches und von ihm selbst pilotiertes Flugzeug nutzt und seine Flugleistungen mit den Gesellschaften der Unternehmensgruppe zu marktüblichen Preisen abrechnet, verwendet das Luftfahrzeug i.S.d. § 60 Abs. 4 EnergieStV zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.
  3. Ob die von § 60 Abs. 5 EnergieStV verlangte Gewinnerzielungsabsicht nach einkommensteuerlichen Grundsätzen zu beurteilen ist, unterliegt – im Streitfall allerdings nicht entscheidungserheblichen - Zweifeln.
 

Normenkette

EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1; EnergieStV § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a, § 60 Abs. 4 Nrn. 1-2, Abs. 5; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen VII R 11/15)

BFH (Beschluss vom 27.01.2016; Aktenzeichen VII R 11/15)

 

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied eines Familienstamms, der zusammen mit … weiteren Familienstämmen Gesellschafter der A-GmbH & Co KG ist, die wiederum die einzige Gesellschafterin der B-GmbH ist. Deren Geschäftsführer sind der Kläger und drei weitere Personen, die nicht zu einem der Familienstämme gehören. Die B-GmbH, die keine eigene Geschäftstätigkeit ausübt, ist alleinige Gesellschafterin der C-GmbH, die die Stabsfunktionen der Unternehmensgruppe ausübt. Der Kläger ist Vorsitzender der Geschäftsführung der C-GmbH und Aussichtsratsvorsitzender der D-AG, eine operativ tätigen Gesellschaft der Gruppe.

In seinen Funktionen für Unternehmen der Unternehmensgruppe nahm der Kläger zahlreiche Termine wahr, für die er u.a. das in seinem Eigentum befindliche Flugzeug … selbst flog. Zu den Terminen nahm er im Flugzeug auch Geschäftspartner mit. Seine Flugleistungen rechnete der Kläger mit den Gesellschaften seiner Unternehmensgruppe ab, die seinem Privatkonto bei der A-GmbH & Co KG gutgeschrieben wurden. Neben den Rechnungen gab es keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen.

Der Anteil der Privatflüge des Klägers lag von 2008 bis 2010 zwischen 36 und 49%. Der Anteil der Flüge als Aufsichtsrat fremder Gesellschaften, für die keine Vergütung beantragt wurde, betrug zwischen 7 und 20%. 2010 fanden in 79 Flugminuten Werft- und Prüfungsflüge statt, für die ebenfalls keine Vergütung beantragt wurde.

Für elf Flüge engagierte der Kläger einen Co-Piloten, den er auch bezahlte. Bei einem Teil der Flüge nahm er Passagiere mit.

Bis zum ….2008 war das Flugzeug im Anlagevermögen der E-GmbH & Co. KG aktiviert gewesen. Nach Auflösung dieser Gesellschaft zum ….2008 ging es durch Anwachsung in das Privatvermögen des Klägers als ihres Gesellschafters über.

Der Kläger hatte Verfügungsgewalt über das Flugzeug und betankte es auch. Zum Teil nutzte der Kläger dafür auch das Kerosin-Carnet einer Flug-Charter GmbH.

In seinen Einkommensteuererklärungen erklärte der Kläger die Ergebnisse des Betriebs des Flugzeugs als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Das zuständige Finanzamt berücksichtigte diese Ergebnisse bis zum Jahr 2010 jedoch mangels Überschusserzielungsabsicht nicht. Später verkaufte der Kläger das Flugzeug für xx €. Der Verkaufspreis war nach Auffassung des Klägers in vollem Umfang steuerfreier Veräußerungsgewinn. Auch unter Berücksichtigung früherer Verluste errechnete der Kläger sich einen Totalgewinn von ca. xx €.

Am ….2009, ….2010 und ….2011 beantragte der Kläger die Vergütung der Energiesteuer für Flüge, die er in den Jahren 2008 bis 2010 für Unternehmen seiner Unternehmensgruppe unternommen und der C-GmbH in Rechnung gestellt hatte. Dazu legte er Rechnungen über den Kerosin-Bezug, Aufstellungen der Flüge unter Angabe geschäftlicher und privater Flüge und deren Flugdauer sowie von ihm erteilte Rechnungen vor.

Diese jeweils für das Vorjahr gestellten Anträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 19.08.2009, 15.07.2010 und 06.10.2011 ab, wobei er die Steuerentlastung gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) im Hinblick auf die Vereinbarkeit der §§ 27 und 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) mit der Richtlinie (EG) 2003/96 des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom – RL 2003/96 – vorläufig festsetzte.

Am 18.01.2012 beantragte der Kläger unter Hinweis auf das EuGH-Urteil vom 01.12.2011 C-79/10, die o.a. Ablehnungsbescheide aufzuheben, da er durch die entgeltliche Überlassung an die C-GmbH Beförderungsleistungen erbracht habe.

Mit Bescheid vom 24.04.2012 lehnte der Beklagte die Vergütung erneut ab, da der Kläger nicht i...

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