Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung 1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2000; Aktenzeichen VIII R 50/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Zinsen für partiarische Darlehen als Sonderbetriebsausgaben.

Der Kläger war im Streitjahr Gesellschafter der Beigeladenen; seine Gewinnbeteiligung betrug ebenso wie diejenige des Mitgesellschafters … MG 1 … 50 %.

In der Erklärung zur einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1992 erklärte die Beigeladene u.a. Sonderbetriebsausgaben des Klägers in Höhe von 68.750,01 DM (3 × 22.916,67 DM) für drei partiarische Darlehen. Mit gleichlautenden Verträgen vom 20. Januar 1992 hatten die drei Kinder des Klägers – die Angestellte … AG 1, geboren 1963, und die Studenten X und Y, geboren 1965 und 1968 – ihrem Vater je ein Darlehen in Höhe von 100.000,– DM zum Erwerb weiterer Geschäftsanteile an der Beigeladenen gewährt. Die Verträge hatten u.a. folgenden Wortlaut:

– Ziffer 2:

Der Darlehensgeber ist am steuerlichen Gewinnanteil des Darlehensgebers mit 10 %, höchstens 25.000,– DM beteiligt. Soweit dieser Gewinnanteil nicht den steuerrechtlichen Vorschriften entspricht, ist nur der Betrag vom Darlehensnehmer zu bezahlen, welcher nach den steuerrechtlichen Vorschriften als Betriebsausgaben anerkannt wird.

– Ziffer 5:

Das Darlehen wird nicht getilgt. Freiwillige Tilgungen sind nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluß möglich. Ab diesem Zeitpunkt sind der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber berechtigt, das Darlehen mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu kündigen. Das Darlehen kann fristlos gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer die Verpflichtungen aus diesem Vertrag nicht erfüllt.

– Ziffer 6:

Als Sicherheit für das Darlehen und die laufenden Zinszahlungen tritt der Darlehensnehmer entsprechende Teile aus den aus seinem Gewinnanteil an der Fa. A OHG resultierenden Rechten an den Darlehensgeber ab.

In Höhe der Darlehenssummen hatten die Darlehensgeber selbst jeweils einen Kredit bei der Volksbank … aufgenommen. Als Sicherheit für die Bank waren ihr Grundpfandrechte an Grundstücken des Klägers eingeräumt sowie sicherungshalber dessen PKW übereignet und Mietforderungen des Klägers abgetreten worden.

Der Beklagte lehnte die Anerkennung als Sonderbetriebsausgaben ab. Die Gestaltung des Darlehensverhältnisses sei nicht fremdüblich. Ein fremder Dritter hätte sich nicht bereit erklärt, Zinsen nur für den Fall zu erhalten, daß das Darlehnsverhältnis beim Darlehensnehmer steuerrechtlich anerkannt werde. Zudem seien die vom Kläger gestellten Sicherheiten nicht ausreichend.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren verfolgt der Kläger sein Begehren mit der Klage weiter. Die Vertragsbestimmung zur Beschränkung der Zinsverpflichtung habe lediglich sicherstellen sollen, daß nur der steuerrechtlich angemessene Teil geschuldet werde. Gründe, den Darlehensvertrag zwischen den volljährigen, voneinander wirtschaftlich unabhängigen Angehörigen nicht anzuerkennen, beständen nicht. Die getroffenen Vereinbarungen würden tatsächlich vollzogen; daher seien auch die Modalitäten der Darlehenstilgung und der Sicherheiten nicht entscheidungserheblich. Er, der Kläger, habe die Kinder in die Finanzierung einbezogen, da die Bank die Verteilung der Sicherheiten für ihre Darlehen auf möglichst viele Personen gefordert habe. Zudem sei er bemüht gewesen, auf diese Weise ein Interesse der Kinder an der Firma zu wecken.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die erklärten Sonderbetriebsausgaben von 68.760,01 DM zu berücksichtigen und den angefochtenen Feststellungsbescheid entsprechend zu ändern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die partiarischen Darlehen seien schon wegen der im Vertrag enthaltenen Steuerklausel nicht anzuerkennen. Eine solche Klausel sei nicht fremdüblich. Wirtschaftliche Gründe für die Verträge seien nicht erkennbar. Der Kläger hätte entsprechende Darlehen selbst weitaus günstiger aufnehmen können. Dafür spreche auch, daß die Kinder ihrerseits erst Darlehen in der dem Kläger gewährten Höhe hätten aufnehmen müssen, die ihrerseits wiederum durch Vermögen des Klägers gesichert worden seien. Die Darlehensverträge seien offensichtlich ausschließlich aus steuerlichen Gründen geschlossen worden.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der angefochtene Feststellungsbescheid ist rechtmäßig; die erklärten Sonderbetriebsausgaben können steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Vereinbarung und Durchführung eines Darlehnsvertrages zwischen nahen Angehörigen entsprechen regelmäßig nur dann dem zwischen Fremden Üblichen, wenn eine Vereinbarung auch über die Laufzeit und Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens getroffen worden ist, die Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten entrichtet werden und der Rückzahlungszeitpunkt bei langfristiger Laufzeit, die jedenfalls bei mehr als vi...

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