Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1989 ÷. 1990 und Umsatzsteuer 1989

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen XI R 78/95)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wird zusammen mit seiner Ehefrau beim Beklagten zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielt aus dem Betrieb einer Gaststätte Einkünfte aus Gewerbebetrieb und als Drucker Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Das Gebäude, in dem die Gaststätte unterhalten wird, gehört dem in Gütergemeinschaft lebenden Kläger und seiner Ehefrau zu je 1/2. Der Schwiegermutter des Klägers, Frau H. steht an allen im Erdgeschoß belegenen Räumen des Anwesens ein lebenslängliches alleiniges Nutzungsrecht zu (Bl. 58 BpA).

Im Zeitraum November 1992 bis Juli 1993 führte der Beklagte im Betrieb des Klägers eine betriebsnahe Veranlagung durch. Die Prüferin stellte hierbei fest, daß der Kläger keine Aufzeichnungen über seine Betriebseinnahmen geführt hat, sondern die jeweils angegebenen Umsätze im Wege einer Gesamtkalkulation ermittelt hat. Die Prüferin hat diese Kalkulation überprüft und anhand der von ihr festgestellten Wareneinsätze und Aufschlagsätze korrigiert (S. 6 ff. des Prüfungsberichts). Des weiteren hat sie den zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau geschlossenen Mietvertrag und die daraufhin geleisteten Mietzahlungen nicht anerkannt (S. 17 des Prüfungsberichts) und eine Verteilung des vom Kläger in 1989 getätigten Renovierungsaufwands in Höhe von 21.343 DM auf 10 Jahre mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugelassen (S. 18 des Prüfungsberichts).

Wegen Einzelheiten zu diesem und anderen Punkten wird auf den Bericht vom 20. Juli 1993 (Auftragsbuch-Nr. 6/1992) Bezug genommen (Bl. 42 ff. BpA). Der Beklagte erließ unter Zugrundelegung der Prüfungsergebnisse am 3. Januar 1994 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 1989 sowie einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1990. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Entscheidung vom 5. Juli 1994 als unbegründet zurück.

Am 12. August 1994 erhob der Kläger Klage. Er beantragt (Bl. 1, 61, 78),

unter Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1989 und 1990 und des Umsatzsteuerbescheides 1989, alle vom 3. Januar 1994 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 15. Juli 1994, die jeweiligen Steuern

  • unter Berücksichtigung der Vereinbarungen, die bei der Besprechung am 17. März 1993 beim Beklagten, 4. Etage, Zimmer 402, getroffen worden sind, d. h. für 1989 auf der Grundlage eines Umsatzes in Höhe von 46.657 DM (netto) sowie
  • unter Verteilung des 1989 getätigten Renovierungsaufwands auf 10 Jahre festzusetzen.

Zur Begründung trägt er vor, daß die Prüferin bei der Ermittlung des Rohgewinnes und des Umsatzes Aufschlagsätze zugrunde gelegt habe, die jeder Grundlage entbehren würden. Die erste Kalkulation (per Fax) vom 10. März 1993 sei durch ein zweites Fax vom 22. März 1993 – nach dem persönlichen Gespräch vom 17. März 1993 – überholt worden. Mit Schreiben vom 23. März 1993 habe der steuerliche Berater des Klägers gebeten, daß sich die Prüferin an die getroffene Vereinbarung des Gesprächs mit ihrem Vorgesetzten, dem Sachgebietsleiter Herrn H. das in ihrem Beisein stattgefunden habe, halten solle. Statt dessen sei am 5. Mai 1993 eine neue Prüfungsanordnung mit Prüfungserweiterung auf 1991 mit der Begründung gekommen, „da die Besteuerungsgrundlagen 1991 ansonsten nicht festgestellt werden können”. In diesem Vorgehen liege ein erheblicher Verstoß gegen Treu und Glauben (Bl. 2). Der Inhalt der Beanstandungen ergebe sich aus dem Schreiben des Vertreters des Klägers an den Beklagten vom 8. Oktober 1993 (Bl. 2, 8, 48 – 50). Der Beklagte sei nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt eines öffentlich-rechtlichen Vertrages an diese Verständigung gebunden (Bl. 78 f.). Dies gehe eindeutig aus der Rechtsprechung hervor (BFH vom 11. Dezember 1984, BStBl. II 1985, 354; vom 28. Juli 1993, BFH/NV 1994, 290; vom 6. Februar 1991, BSBl. II 1991, 673; FG Hamburg vom 4. Dezember 1991, EFG 1992, 379).

Die Verteilung der Renovierungskosten sei bewußt auf 10 Jahre vorgenommen worden; denn wenn die Gaststätte verpachtet wäre (der Mietvertrag mit der Brauerei gehe normalerweise über 10 Jahre), hätten die Aufwendungen auf die Laufzeit des Pachtvertrages verteilt werden müssen.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Unter Bezugnahme auf seine Einspruchsentscheidung im übrigen bestreitet er das Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung (Bl. 45 f., 55 f., 63 f.).

Die vom Kläger geltend gemachte steuerliche Behandlung von Mietereinbauten bei Vorliegen eines befristeten Pachtvertrages mit einer Brauerei betreffe eine hier nicht gegebene rechtliche Gestaltung und könne daher auch nicht angewendet werden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und des Klägers sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

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