Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingangshalle als zusammen mit der Kassenhalle getrennt vom übrigen Bankgebäude abzuschreibender Gebäudebestandteil. Körperschaftsteuer 1981

 

Leitsatz (amtlich)

Stehen die Eingangshallen einer Bank sowohl vom optischen Eindruck her – Erscheinung wie eine Art Schaufensteranlage – als auch von der wirtschaftlichen Nutzung her (Ergänzung der Kassenhalle durch Sonderschalter, Geldautomat und Auszugsdrucker) in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der sich daran anschließenden Kassehalle und stellt diese einen selbständigen, vom übrigen Gebäude getrennt abzuschreibenden Gebäudeteil dar, so sind auch die Eingangshallen wie die Kassenhalle abzuschreiben.

 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 4-5, 1

 

Tenor

Der Körperschaftsteuerbescheid vom 1. Juli 1984 in der Form der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1984 wird insoweit aufgehoben, als darin bezüglich der beiden Eingangshallen zum Betriebsgebäude der Klägerin in … lediglich ein AfA-Satz von 3,5 % berücksichtigt wird. Dem Beklagten wird aufgegeben, unter Ansatz eines 10%igen AfA-Satzes einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid zu erlassen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil wird bezüglich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin, eine Sparkasse in der Rechtsform der Körperschaft des öffentlichen Rechts, erstellte … im Jahr 1981 den Neubau ihres Hauptstellengebäudes in S.. Anlässlich einer Betriebsprüfung durch die Gross- und Konzernbetriebsprüfungsstelle des Finanzamts Saarbrücken – Mainzer Strasse im Jahr 1983 stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die beiden Eingänge zur Kassenhalle getrennt vom Gebäude aktiviert und mit jährlich 10 % abgeschrieben hatte; dies in Anlehnung an die gesonderte Bilanzierung und Abschreibung der Kassenhalle. Die Handhabung der Klägerin wurde bezüglich der Kassenhalle vom Beklagten akzeptiert. Dieser sah die Bilanzierung der Kassenhalle als selbständigem Gebäudeteil als gerechtfertigt an, folgte dieser Einordnung jedoch nicht, was die beiden Eingänge zur Kassenhalle angeht. Nach Auffassung des Beklagten handelte es sich bei den Eingängen, zur Kassenhalle um keine selbständigen Gebäudeteile. Dementsprechend liess der Beklagte nur den Gebäude-AfA-Satz von 3,5 % zu, so dass der Gewinn diesbezüglich um 3.832 DM korrigiert wurde. Auf die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht unter Tz. 30 f wird Bezug genommen.

Aufgrund der Prüfungsfeststellungen erliess der Beklagte am 1. Juni 1984 einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid; gegen den die Klägerin mit Schriftsatz vom 12. Juni 1984 Einspruch einlegte. Diesen wies der Beklagte am 31. Oktober 1984 als unbegründet zurück. Die Zustellung der Einspruchsentscheidung erfolgte am 2. November 1984.

Am 28. November 1984 erhob die Klägerin Klage.

Sie beantragt,

die angefochtenen Verwaltungsakte insoweit abzuändern, als die vom Beklagten vorgenommene AfA-Kürzung in Höhe von 3.832 DM rückgängig gemacht wird.

Die Klägerin wendet sich gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung, wonach die Eingangshallen der Nutzung des Gebäudes dienten und zu diesen und nicht zur Kassenhalle in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang stünden. Vielmehr seien die Eingangshallen dem Wirtschaftsgut Kassenhalle zuzurechnen. Ebenso wie bei dieser unterliege die Gestaltung der Eingangshallen einem schnellen Wandel des modischen Geschmacks, was u. a. nach Abschnitt 13 b Abs. 1 Nr. 3 der Einkommensteuerrichtlinien – EStR – Voraussetzung für die Annahme eines selbständigen Wirtschaftsgutes sei. Auch seien die beiden Eingangshallen nicht mit der normalen Eingangstür eines Gebäudes vergleichbar. Dies ergäbe sich schon aus den Grössenmaßen (Haupteingang: 6,80 m breit – 6,15 m hoch; weiterer Eingang: 3,28 m breit – 3,08 m hoch). Zum anderen seien die beiden Eingangshallen optisch auf den Kassenhallenausbau abgestimmt und bildeten praktisch bereits einen Teil der Kassenhalle. Nur zu dieser stünden die Eingangshallen in einem Nutzungs- und Funktionszusammenhang, was durch die Tatsache untermauert werde, sich dass für den Zugang zu den übrigen Gebäudeteilen/besondere Haustüren vor den Sparkassentüren befänden. Die Türenanlage der Klägerin werde nur für deren Zwecke genutzt.

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage als unbegründet abzuweisen,
  2. der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Nach Ansicht des Beklagten stehen die Eingangsanlagen, die zur Kassenhalle führen, nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dieser; ein solcher Zusammenhang bestehe vielmehr zum Gebäude. Daher erfüllten die Türanlagen, unabhängig von ihrer Grösse, die Funktion einer Haustür.

Im übrigen verweist der Beklagte auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung vom 31. Oktober 1984. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die b...

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