rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Unangemessene Vergütungen zugunsten des Gesellschafter-Geschäftsführers. keine vorzeitige Anwendung von § 32a KStG aus sachlichen Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. § 32a KStG ermöglicht es, einen Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid gegenüber dem Gesellschafter, dem die vGA zuzurechnen ist, aufzuheben oder zu ändern, soweit gegenüber einer Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA erlassen, aufgehoben oder geändert wird.

2. Es ist nicht sachlich unbillig, dass § 32a KStG erst ab dem Tag der Verkündung des JStG 2007 anzuwenden ist.

 

Normenkette

AO § 163; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 32a; KStG 2002 i.d.F. des JStG 2007 § 34 Abs. 13c; EStG 2002 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2011; Aktenzeichen VIII R 55/10)

BFH (Urteil vom 06.09.2011; Aktenzeichen VIII R 55/10)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten die abweichende Festsetzung der Einkommensteuer 2003 und 2004 im Zusammenhang mit der zeitlichen Anwendungsregelung zu § 32a KStG.

Der Kläger erzielte als Gesellschafter-Geschäftsführer der D-GmbH (künftig: GmbH) Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG). Im Rahmen einer bei der GmbH durchgeführten Betriebsprüfung, die im Jahre 2006 abgeschlossen wurde, wurde festgestellt, dass in den Jahren 2003 und 2004 seitens der GmbH an den Kläger verdeckte Gewinnausschüttungen (unangemessene Geschäftsführerbezüge) vorgenommen worden waren (2003: 50.700 Euro; 2004: 70.000 Euro).

Die verdeckten Gewinnausschüttungen an den Kläger wurden zu Lasten der GmbH mit Körperschaftssteuerbescheiden vom 2. August 2006 für die Kalenderjahre 2003 und 2004 gewinnerhöhend berücksichtigt.

Da die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2003 und 2004 bestandskräftig waren, stellte der Kläger am 18. Juni 2007 einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO). Er beantragte eine Änderung durch erstmalige Hinzurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen als Einkünfte aus Kapitalvermögen – in hälftiger Höhe – bei gleichzeitiger Kürzung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – in voller Höhe.

Den Antrag des Klägers lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 2. Juli 2007 ab. Den hiergegen gerichteten Einspruch vom 23. Juli 2007 wies den Einspruch am 15. Januar 2008 als unbegründet zurück.

Am 15. Februar 2008 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Juli 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15. Januar 2008 den Beklagten zu verpflichten, die Einkommensteuer 2003 um 12.290 Euro und die Einkommensteuer 2004 um 19.200 Euro zu reduzieren.

Der Kläger verweist auf die Entscheidung des BFH vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943. Ergänzend hierzu führt er aus, nach der Einführung des § 32a KStG seien die Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 zu seinen Gunsten zu ändern, da die Körperschaftsteuerbescheide lediglich wenige Monate vor Verkündung der neuen, für ihn günstigeren Rechtsnorm i.S. des § 32a KStG ergangen seien. Insoweit widerspreche eine Ablehnung des Änderungsantrages der Einzelfallgerechtigkeit. Der Kläger ist der Auffassung, dass eine sachliche Unbilligkeit vorliege, da die Belastung in seinem Fall zwangsläufig eingetreten sei. Der Anwendungszeitpunkt des neu eingeführten § 32a KStG sei willkürlich gewählt und nur mit haushaltspolitischen Aspekten zu erklären. Daher müsse in seinem Einzelfall eine Anwendung des § 32a KStG vor dem eigentlichen Anwendungszeitpunkt (18. Dezember 2006) in Betracht gezogen und seitens des Beklagten einem Billigkeitserlass nach § 163 AO entsprochen werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Körperschaftsteuerbescheide für die GmbH für die Streitjahre 2003 und 2004 seien bereits am 2. August 2006 und damit vor dem 18. Dezember 2006 ergangen, so dass § 32a KStG auf die Bescheide des Klägers keine Anwendung finde. Letztlich seien auch die Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses nach § 163 AO nicht gegeben. Insbesondere sei der Sachverhalt mit der vom Kläger zitierten Entscheidung des BFH vom 11. Januar 2006 XI R 31/04, BFH/NV 2006, 943 nicht vergleichbar und rechtfertige keine andere Entscheidung.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf abweichende Festsetzung seiner Einkommensteuer 2003 und 2004.

a) Nach § 163 Satz 1 AO können Steuern niedriger festgesetzt werden, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Finanzamts, bei der Inhalt und Grenzen...

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