rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Qualifikation vom Arbeitnehmer durch Lohndatenmanipulation veranlasster überhöhter Gehaltszahlungen als Arbeitslohn

 

Leitsatz (redaktionell)

Überhöhte Gehaltsbeträge, die sich ein Arbeitnehmer, der für den Personalbereich alleinverantwortlich ist, über mehrere Jahre unter Anfertigung gefälschter Lohndaten auszahlt, stellen insoweit mangels tatsächlichem oder potentiellem Gehaltszahlungswillen des Arbeitgebers keinen Arbeitslohn i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG dar.

 

Normenkette

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.11.2012; Aktenzeichen VI R 38/11)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … die monatlichen Lohnsteuerfestsetzungen für den Zeitraum Januar 2005 bis Dezember 2006 nach Maßgabe der unter B. III der Entscheidungsgründe dargestellten Aufstellung insoweit zu ändern, als sie auf Grundlage von niedrigeren Löhnen/ Gehältern, und zwar unter Berücksichtigung von Minderungsbeträgen i.H.v. insgesamt 42.000 EUR (2005) und insgesamt 76.298 EUR (2006) zu erfolgen haben. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 61 %, die Klägerin zu 39 %.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin – eine Kapitalgesellschaft, deren Unternehmensgegenstand die … ist – begehrt die Änderung der Lohnsteuerfestsetzungen für die Zeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006 entsprechend den am 21. September 2007 eingereichten berichtigten Lohndaten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der für die Lohnabrechnungen zuständige und für den gesamten Personalbereich verantwortliche Mitarbeiter F zahlte sich nach den insoweit unstreitigen Feststellungen eines 2007 mit einer Sonderuntersuchung beauftragten Wirtschaftsprüfers in den Jahren 2003 bis Mai 2007 u.a. überhöhte – also höhere als ihm vertraglich zustehende – Gehälter aus. Diese betrugen in dem vorliegend maßgeblichen Zeitraum:

2003:

16.417 EUR

2004:

39.000 EUR

2005:

42.000 EUR

2006:

76.298 EUR

insgesamt:

173.715 EUR.

Dem entsprechend wurden höhere Lohnsteuerbeträge angemeldet, als bei ordnungsgemäßer Gehaltszahlung hätten festgesetzt werden müssen.

F arbeitete nach den unbestrittenen Feststellungen der Wirtschaftsprüfer als Personalsachbearbeiter überwiegend allein und eigenverantwortlich. Seine Tätigkeit im Rahmen seiner Personalsachbearbeiterstelle waren unter anderem die Erfassung von Personalstammdaten, die Lohn- und Gehaltsabrechnung sowie die Auszahlung der Löhne und Gehälter. Weiterhin erbrachte F über die Funktion des Personalsachbearbeiters hinaus Assistenztätigkeiten für den Finanzvorstand und bearbeitete den Posteingang.

Vor dem Notar … räumte F durch Erklärung vom … ein, dass er seit 2004 sein Gehalt selbst festgesetzt und entsprechende Dokumente so fingiert habe, dass es niemandem aufgefallen sei. Dies sei dadurch geschehen, dass er die Abrechnung auf zwei Mandanten habe laufen lassen. Einmal seien diese Abrechnungen korrekt gewesen, im anderen Fall seien die Abrechnungen überhöht gewesen, wobei Letztere Eingang in die EDV gefunden hätten. In einer weiteren Erklärung vom …bestätigte F, dass er für sein Verhalten alleinverantwortlich sei und niemand außer ihm selbst (auch kein Vorstandsmitglied) an seinen Taten beteiligt gewesen sei.

Der insgesamt ermittelte Schaden i.H.v. 443.877 EUR (davon entfielen 132.155 EUR auf „zuviel” entrichtete Umsatzsteuer und Lohnsteuer) sollte gegen F geltend gemacht werden. F gab in Höhe eines Betrages von 445.442 EUR ein notarielles Schuldanerkenntnis ab und unterwarf sich wegen der Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen.

Für den Zeitraum Januar 2002 bis Dezember 2004 hatte bei der Klägerin eine Lohnsteueraußenprüfung stattgefunden. Im Anschluss hieran wurde mit Bescheid vom … der Vorbehalt der Nachprüfung für die entsprechenden Lohnsteuerfestsetzungen vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 aufgehoben. Die hier relevanten Vorgänge waren während der Lohnsteueraußenprüfung noch nicht bekannt.

Die Klägerin wies den Beklagten mit Schreiben vom … 2007 auf die Problematik hin und bat insoweit um informelle Auskunft. Der Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom … 2007 mit, es handele sich um Arbeitslohn und die Lohnsteuer sei korrekt angemeldet und bezahlt worden. Eine Berichtigung der Lohnsteueranmeldungen sei nicht möglich.

Daraufhin beantragte die Klägerin am … 2007, die Lohnsteuerfestsetzungen für die Anmeldungszeiträume Februar 2003 bis Dezember 2006 entsprechend der dem Antrag beigefügten Anlage zu ändern. Dort wies sie die tatsächlich angemeldeten Steuerbeträge und die „berichtigten” Beträge aus. Die Differ...

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