Entscheidungsstichwort (Thema)

Umrechnung eines in französischen Francs gezahlten Gehalts. Abziehbarkeit der Umtauschkosten sowie der Rentenversicherungsbeiträge einer Grenzgängerin nach Frankreich

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wurde das Gehalt einer mit ihrem Ehemann in Deutschland wohnenden und nichtselbständig in Frankreich tätigen Grenzgängerin auf ein Gehaltskonto bei einer französischen Bank überwiesen, so war das in FF gezahlte Gehalt in den Jahren 1999 und 2000 nach den amtlich festgelegten offiziellen Wechselkursen und nicht mehr z.B. nach mittleren Kassakursen in DM umzurechnen.

2. Die Klägerin durfte die Kosten für den Umtausch ihres Gehalts in DM jedenfalls dann nicht als Werbungskosten bei ihren nichtselbständigen Einkünften abziehen, wenn sie mit ihrer Familie in unmittelbarer Grenznähe gewohnt, an jedem Arbeitstag den räumlichen Bereich der französischen Bank aufgesucht hat, bei der sie ihr Gehaltskonto unterhalten hat, wenn sie damit also über ihr Gehalt arbeitstäglich in jeder erdenklichen Weise verfügen konnte und wenn sie zudem die Kosten des Geldtransfers und des Umtausches nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen hat.

3. Dass eine in Deutschland wohnende und in Frankreich arbeitende Grenzgängerin einserseits nach dem Wohnsitzprinzip ihren Arbeitslohn in Deutschland voll versteuern und dabei anders als ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in Frankreich ihre Rentenversicherungsbeiträge generell nur im Rahmen der Höchstbetragsregelung als Sonderausgaben abziehen darf, dass sie andererseits ihre Rente aus der französischen gesetzlichen Sozialversicherung aber nach dem Kassenprinzip in Frankreich in voller Höhe und nicht nur wie bei einer vergleichbaren Steuerpflicht in Deutschland mit dem Ertragsanteil versteuern muss, beruht darauf, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich bisher keine Norm enthält, die die Besteuerung der Renten unter Berücksichtigung der vorherigen Abziehbarkeit der Rentenbeiträge regelt, und verstößt daher nicht gegen EU-Recht, insbesondere nicht gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot nach Art. 12 EGV oder die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 39 EGV.

 

Normenkette

EGV Art. 12, 39, 118, 121, 234, 293; EStG 1999 § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2, § 10 Abs. 3, 1, § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a; DBA FRA Art. 13 Abs. 1, 5 Buchst. a, b, Art. 14 Abs. 1 S. 1, Art. 21

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.06.2009; Aktenzeichen X R 57/06)

 

Tenor

1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger, die ihren Wohnsitz in B haben, sind Eheleute, die beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Deutscher. Er erzielt als beamteter Verwaltungsjurist im Inland Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG). Die Klägerin ist Französin. Sie erzielt als Arbeitsmedizinerin in Frankreich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die aufgrund des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik vom 21. Juli 1959 i.d.F. des Zusatzabkommens vom 20. Dezember 2001 (künftig: DBA D/F) in Deutschland versteuert werden „Grenzgängerin”).

Den Einkommensteuererklärungen der Kläger für 1999 und 2000 waren bezüglich der Einkünfte der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit Lohnnachweise mit folgenden Daten (in FF) beigefügt:

1999

2000

Bruttobezüge

357.472

358.428

Einbehaltene Arbeitnehmeranteile

zur gesetzlichen Sozialversicherung

47.568

47.537

zu Betriebs-, Pensions- und Sterbekassen

34.791

34.953

Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Sozialversicherung

9.183

10.538

Der Beklagte rechnete die Daten unter Anwendung der amtlichen Umrechnungskurse (FF/EUR: 6,55957 und DM/EUR: 1,95583) in DM um. Die Sozialversicherungsbeiträge der Klägerin berücksichtigte er zusammen mit denen des Klägers bei den Sonderausgaben im Rahmen der Höchstbeträge des § 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG. Die Bescheide sind im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht wegen dieser Vorschrift anhängige Verfahren für vorläufig nach § 165 Abs. 1 AO erklärt. Bei der Durchführung der Einkommensteuerveranlagungen ist der Beklagte in mehreren Punkten von den Erklärungen (Umrechnungskurs, Umtauschkosten) abgewichen.

Gegen die Einkommensteuerbescheide legten die Kläger Einsprüche ein, die der Beklagte mit Entscheidung vom 2. Oktober 2002 als unbegründet zurückwies. Am 28. Oktober 2002 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen sinngemäß (Bl. 1, 54),.

die angefochtenen Einkommensteuerbescheide für 1999 und 2000, insoweit zu ändern,

  • ▸ als der wahre Wert des Francs-Einkommens und die Kosten des Umtausches von FF in DM – für jeden Veranlagungszeitraum 500 EUR – und
  • ▸ die an die französischen Sozial- und Vorsorgekassen abgeführten Beträge in voller Höhe

    1999: 47.568 + 34.791= 82.359 FF,

    2000: 47.537 + 34.953 = 82.490 FF

berücksichtigt werden.

Zur Begründung tragen sie Folgendes vor:

Umrechnung und Umtauschkosten der Fremdwährungseinnahm...

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