Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Wohneigentumsförderung für Erwerb vom Ehegatten. Einkommensteuer 1994 und 1995

 

Leitsatz (amtlich)

Wird ein Zweifamilienhaus noch vor der Eheschließung durch notariellen Vertrag an den künftigen Ehegatten veräußert und vereinbart, dass Nutzen und Lasten des Grundstücks erst mit vollständiger Bezahlung des Kaufpreises übergehen sollen, liegt ein nach § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG nicht begünstigter Erwerb zwischen Ehegatten vor, wenn der Kaufpreis erst nach der Eheschließung bezahlt wird.

 

Normenkette

EStG § 10e Abs. 1 S. 8; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 10e Abs. 1 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 04.06.2003; Aktenzeichen X R 49/01)

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit dem 10. Dezember 1993 verheiratet und wurden in den Streitjahren 1994 und 1995 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 16. November 1993 (Bl. 8 ff.) erwarb der Kläger von der Klägerin –seiner jetzigen Ehefrau– das Grundstück mit aufstehendem Zweifamilienhaus in D. zum Kaufpreis von 330.000 DM zu Alleineigentum. Im notariellen Vertrag vereinbarten die Parteien (Bl. 17) für den Übergang des Grundstücks:

„Auf den erwerbenden Teil gehen über: – unter Berücksichtigung des bestehenden Wohnungs-, Mitbenutzungs- und Mitnutzungsrechts –

  1. der Besitz und die Nutzungen
  2. die Gefahr und die Lasten, einschließlich aller Verpflichtungen aus den den Grundbesitz betreffenden Versicherungen

    mit Zahlung des gesamten Kaufpreises gemäß vorliegender Urkunde.”

Den zinslos gestundeten Restkaufpreis in Höhe von 191.510,33 DM beglich der Kläger am 21. Januar 1994.

Erstmals in der Einkommensteuererklärung 1994 beantragte der Kläger für das streitbefangene Objekt die Steuerbegünstigung der selbstgenutzten Wohnung nach § 10e Einkommensteuergesetz – EStG– in Höhe von 27.172 DM. Im Veranlagungszeitraum 1995 machte er einen Abzugsbetrag in Höhe von 13.586 DM geltend.

Der Beklagte erließ –nachdem er die Inanspruchnahme der Förderung der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen einer betriebsnahe Veranlagung überprüft und verneint hatte– die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995 (beide vom 19. August 1997) ohne Berücksichtigung der deklarierten Abzugsbeträge nach § 10e EStG.

Hiergegen legten die Ast. am 2. September 1997 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1998 als unbegründet zurückwies.

Am 10. August 1998 erhoben die Kläger Klage.

Sie beantragen sinngemäß (Bl. 2),

die Einkommensteuerbescheide 1994 und 1995, beide vom 19. August 1997 und in Form der Einspruchsentscheidung vom 27. Juli 1998 insoweit abzuändern, als Beträge in Höhe von 27.172 DM (1994) und 13.586 DM (1995) wie Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Die Kläger machen geltend, dass es sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht um ein Umgehungsgeschäft handele, sondern um ein Rechtsgeschäft wie unter fremden Dritten. Zivilrechtlich sei Alleineigentum übertragen worden. Auch sei nachweislich der Kaufpreis gezahlt worden. Ungeachtet der notariell beurkundeten Vereinbarung des Besitz-, Nutzungs- und Lastenübergangs seien die Parteien sofort nach Vertragsschluss darüber einig gewesen, dass die wirtschaftliche Verfügungsmacht sofort – und damit vor der Eheschließung – auf den Kläger übergegangen sei, der damit bereits wirtschaftlicher Eigentümer gewesen sei. Diese Handhabung sei durchaus üblich und komme häufig auch unter fremden Dritten vor. Würde man das zivilrechtlich wirksame Geschäft nicht anerkennen, obwohl vorliegend das Eigentum übertragen worden sei und die Gelder aufgrund bereits vor der Ehe begründeter Ansprüche geflossen sind, läge eine grundgesetzwidrige Schlechterstellung von Eheleuten vor, da der Grundstückskaufvertrag nur deshalb steuerlich nicht anerkannt würde, weil die Kläger geheiratet hätten.

Der Kläger habe das Grundstück erworben, weil die Klägerin es nicht mehr habe finanzieren können.

Für das Jahr 1993 habe man die Beantragung der steuerlichen Förderung infolge des Umbaus, des Umzugs und des anschließenden Arbeitsstaus schlichtweg vergessen.

Der Beklagte beantragt (Bl. 27),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er verweist zur Begründung auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 15. Mai 1998, 1 V 89/98. Danach seien zum einen Abzugsbeträge nach § 10e EStG in den Streitjahren nicht anzuerkennen, weil eine Anschaffung vom Ehegatten vorläge (§ 10e Abs. 1 Satz 8 EStG). Als Anschaffungszeitpunkt komme regelmäßig der Übergang von Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr in Betracht, der vorliegend aufgrund der notariellen Vereinbarung frühestens am 21. Januar 1994, am Tag der Restkaufpreiszahlung, angenommen werden könne.

Zum anderen sei –unabhängig von § 10e Abs. 1 Satz 8 EStG– ein Gestaltungsmissbrauch anzunehmen. Die Übertragung des Anwesens sei drei Wochen vor der Eheschließung notariell beurkundet worden. Die Kaufpreisfindung sei nicht sachverständig belegt. Wirtschaftliche Gründe für den Eigentumsübergang seien weder ersichtlich...

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