Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerrechtliche Anerkennung der Veräußerung aller GmbH-Anteile an eine vom Verkäufer beherrschte Luxemburger S.A. bei nachträglicher Vereinbarung einer erst fünf Jahre später einsetzenden Ratenzahlung des Kaufpreises und Option gegen die Sofortversteuerung des Veräußerungsgewinns

 

Leitsatz (redaktionell)

Verkauft der Alleingesellschafter einer GmbH und allein vertretungsberechtigte Verwaltungsrat einer Luxemburger S.A. durch notariellen Vertrag sämtliche Anteile der GmbH an die S.A. und vereinbart er knapp zwei Wochen später privatschriftlich mit der S.A., dass der Kaufpreis von 500.000 DM nach einer fünfjährigen (zinslosen) Stundungsphase anschließend in jährlichen, zinsfreien, nicht wertgesicherten Raten von 50.000 DM zu zahlen ist, so wird durch die privatschriftliche Ergänzungsvereinbarung für die Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 1 EStG 1999 das Wahlrecht nach R 140 Abs. 7 i. V. m. R 139 Abs. 11 EStR 1999 zwischen der Sofortbesteuerung des Barwerts der Kaufpreisraten im Jahr des notariellen Vertrags oder der erst nach Ablauf der fünfjährigen Stundungsphase beginnenden laufenden Besteuerung der Kaufpreisraten eröffnet, wenn die Zahlungsvereinbarung allein im Interesse des Verkäufers erfolgt ist, wenn sie ferner dazu führt, dass der Verkäufer die Kaufpreiszahlungen ab seinem 59. Lebensjahr erhält, und und wenn sie insgesamt Versorgungscharakter hat.

 

Normenkette

EStG 1999 § 17 Abs. 1 S. 1; EStR 1999 R 139 Abs. 11; EStR 1999 R 140 Abs. 7

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.07.2010; Aktenzeichen IX R 45/09)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. Mai 2006 wird dergestalt geändert, dass ein Veräußerungsgewinn nicht erfasst wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die zeitliche Zuordnung eines Veräußerungsgewinns.

Der 1947 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter der C GmbH. Das Stammkapital der GmbH betrug 50.000 DM. Mit notariellem Vertrag vom 29. Dezember 2000 (Bl. 10 ff. Rb-A) übertrug der Kläger seine Anteile an der GmbH zum Kaufpreis von 500.000 DM mit notariellem Vertrag an die D S.A. in Luxemburg, deren allein vertretungsberechtigter Verwaltungsrat er ist. In dem Vertrag wurde der Geschäftsanteil mit sofortiger Wirkung abgetreten (§ 3 des Vertrages). Das Gewinnbezugsrecht sollte dem Käufer gemäß § 1 (2) des Vertrages mit dem 30. Dezember 2000/0.00 Uhr zustehen. In einer privatschriftlichen Zusatzvereinbarung vom 11. Januar 2001 (Bl. 8 Rb-A) wurde geregelt, dass der Kaufpreis in jährlichen Raten i.H. von 50.000 DM gezahlt werden sollte, erstmals am 3. Januar 2006.

Im Einkommensteuerbescheid des Streitjahres 2000 vom 22. April 2005 berücksichtigte der Beklagte hinsichtlich der Anteilsveräußerung einen – in der Steuererklärung nicht erklärten – Veräußerungsgewinn i.H. von 450.000 DM. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Mai 2005 Einspruch ein (Bl. 3 Rb-A). Mit Einspruchsentscheidung vom 26. Oktober 2005 zinste der Beklagte den Veräußerungserlös ab und setzte die Einkommensteuer auf 108.166,87 EUR herab (Anlage: Bl. 78 ESt-A). Mit der am 28. November 2005 eingegangenen Klage machte der Kläger u.a. geltend, er sei als Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH nicht rentenversicherungspflichtig gewesen. Der Beklagte erließ daraufhin am 19. Mai 2006 einen entsprechend geänderten Bescheid.

Der Kläger beantragt,

den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 19. Mai 2006 dergestalt zu ändern, dass ein Veräußerungsgewinn nicht zu erfassen ist.

Der Kläger ist der Ansicht, hinsichtlich des Veräußerungsgewinns dürfe eine Besteuerung erst ab 2006 erfolgen, da ihm erst dann ein Teil des Kaufpreises zuflösse. Nach Abschnitt 139 Abs. 11 EStR i.V.m. Abschnitt 140 Abs. 7 EStR stehe ihm ein Wahlrecht für die Erfassung wiederkehrender Bezüge zu. Zum einen liege die Vertragdauer bei 15 Jahren, zum anderen habe der Kläger bei einem möglichen Ausscheiden aus dem Arbeitsleben mit 60 Jahren einen Ausgleich für den Wegfall seines Netto-Arbeitslohnes von gut 6.000 DM monatlich im Jahr 2001 angestrebt (Bl. 21 ff.).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, ein Wahlrecht, wonach bei einer Anteilsveräußerung entweder ein Veräußerungserlös sofort oder erst im Zahlungszeitpunkt zu erfassen sei, bestehe im Streitfall deswegen nicht, weil die Zusatzvereinbarung lediglich eine Kaufpreisstundung beinhalte und nicht etwa eine Leibrente. Im Vordergrund habe offensichtlich weniger die Versorgung des Klägers gestanden als vielmehr die Realisierung des Planes der Verlagerung inländischer Einkünfte in das steuergünstigere Luxemburg (Bl. 29 ff.).

Dem Senat haben die Einkommensteuerakte, die Rechtsbehelfsakt...

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