Entscheidungsstichwort (Thema)

Kompensation der sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergebenden Gewinnerhöhungen durch Bildung eines Investitionsabzugsbetrags. Finanzierungszusammenhang

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags gründet auf ein Wahlrecht, das verfahrensrechtlich bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung ausgeübt werden kann, auf welche es sich auswirkt. Bei einer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Steuerfestsetzung kann es so lange ausgeübt werden, bis der Vorbehalt der Nachprüfung erloschen ist bzw. die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheide unanfechtbar geworden sind.

2. Weil der Betriebsausgabenabzug bei unterbliebener Investition rückwirkend, also für das Abzugsjahr, rückgängig zu machen ist, ist zweifelhaft, ob beim Investitionsabzugsbetrag ein Finanzierungszusammenhang zu fordern ist.

3. Entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF v. 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, Rz 24) ist ein Investitionsabzugsbetrag nicht deshalb zu versagen, weil er nach einer Betriebsprüfung beantragt wird und dies „erkennbar dem Zweck dient, die sich aus den Prüfungsfeststellungen ergebenden Gewinnerhöhungen zu kompensieren”.

 

Normenkette

EStG § 7g Abs. 1, 3; AO § 164

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen I R 31/15)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Körperschaftsteuerbescheides 2007 vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird die Körperschaftsteuer 2007 unter Berücksichtigung eines weiteren Investitionsabzugsbetrages i.H.v. 5.500 EUR für den LKW … festgesetzt.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer … ist. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, § 5 Abs. 1 EStG.

In ihrer Körperschaftsteuererklärung für 2007 machte die Klägerin den Abzug für geplante Investitionen gemäß § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag – IAB) in Höhe von insgesamt 15.016 EUR geltend. Diese entfielen ausweislich der Aufstellung zur Bilanz (Bil 2007 Bl. 162) auf eine Brotschneidemaschine, zwei Espressoautomaten, einen Flaschenkühler, ein Folienschrumpfgerät, einen … Backofen, eine Verkaufstheke, einen Verkaufswagen und eine Waage. Der Beklagte führte die Veranlagung erklärungsgemäß durch und erließ am … 2008 (KSt Bl. 60) einen entsprechenden unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Körperschaftsteuerbescheid über null Euro, der unangefochten blieb. Mit Bescheid vom … 2008 stellte der Beklagte den Verlustabzug zum 31. Dezember 2007 auf … EUR fest (KSt Bl. 62).

Im Rahmen einer für die Jahre 2005 bis 2007 durchgeführten Betriebsprüfung nahm der Prüfer Zuschätzungen vor, aufgrund derer der Beklagte die Körperschaftsteuer 2007 mit Bescheid vom …2010 (KSt Bl. 66) auf der Grundlage eines zu versteuernden Einkommens von … EUR festsetzte. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Hiergegen legte die Klägerin am … 2010 Einspruch ein (Rbh Bl. 1), dem der Beklagte mit Änderungsbescheid vom … 2010 (KSt Bl. 69) in hier nicht maßgeblichen Punkten teilweise abhalf. Während des Einspruchsverfahrens begehrte die Klägerin mit Schreiben vom … 2010 die Anerkennung eines weiteren IAB von 5.500 EUR für einen LKW der Marke …, den sie im Mai 2010 angeschafft hatte (Rbh Bl. 4). Der Beklagte versagte dies aufgrund eines fehlenden Finanzierungszusammenhangs. Mit geändertem Bescheid vom … 2011 machte der Beklagte die im Streitjahr gewährten Abzugsbeträge für eine Espressomaschine (299 EUR) und das Folienschrumpfgerät (800 EUR) wegen unterbliebener Investition nach § 7 g Abs. 3 EStG rückgängig. Mit Einspruchsentscheidung vom … 2012 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.

Am 23. August 2012 hat die Klägerin Klage erhoben (Bl. 1). Sie beantragt,

unter Änderung des Bescheides vom … 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2012 die Körperschaftsteuer 2007 unter Berücksichtigung eines weiteren IAB in Höhe von 5.500 EUR für den Lkw der Marke … festzusetzen.

Der IAB in Höhe von 5.500 EUR für den Lkw der Marke … sei anzuerkennen. Nach der Neufassung des § 7g EStG komme es auf einen Finanzierungszusammenhang nicht mehr an, da durch die Rückwirkung der Versagung des IAB Anreize zur Bildung ohne Investitionen grundsätzlich entfallen seien. Außerdem stehe ein bisher geforderter Finanzierungszusammenhang nicht als subjektive Voraussetzung im Gesetz.

Ungeachtet dessen sei vorliegend ein Finanzierungszusammenhang unzweifelhaft gegeben. Denn die begünstigte Investition sei tatsächlich durchgeführt worden. Der betreffende LKW sei am 27. Mai 2010 angeschafft worden. Die Investitionsabsicht sei auch bereits bei Erstellung der Steu...

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