rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer für 1992

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger ist der vormalige Ehemann von Frau S. Die Ehe wurde 1986 geschieden (Bl. 3 ESt). Frau S. lebt seit 1985 durchgehend von Sozialhilfe (Bl. 48 FG 2 K 194/93; 7, 109 Rs. AA I/Teilhefter 1). Aus der Ehe sind die am 19. Oktober 1972, 20. November 1973, 13. Oktober 1977 und 11. November 1980 geborenen Kinder H. M. J. und Jo. hervorgegangen (Bl. 306 AA II/1), die im Streitjahr im Haushalt der Mutter lebten (Bl. 222 AA II/1; 9 FG).

Mit Eingang beim Arbeitsamt (AA) … am 22. März 1990 beantragte Frau S. die Übertragung der Kinderfreibeträge des Jahres 1989 für die Kinder J. und Jo. auf sich, weil der Kläger diesen gegenüber seiner Unterhaltspflicht nicht voll nachgekommen sei (Bl. 28 AA I/Teilhefter 2). Eine telefonische Rückfrage des AA beim Sozialamt der … stadt … bestätigte, daß der Kläger bis dahin für alle vier Kinder lediglich monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von insgesamt 128,88 DM geleistet hatte (Bl. 30 AA I/2). In einem weiteren Antrag vom 14. Dezember 1990 (Eingang beim AA) auf Kindergeldzuschlag für 1990 wiederholte Frau S. den Antrag, ihr „den Kinderfreibetrag” zu übertragen, weil der Kläger 1990 keinen Unterhalt geleistet habe (Bl. 32 AA I/2). Nach weiteren Feststellungen des AA … hat der Kläger ab März 1990 keinerlei Kindesunterhalt mehr gezahlt (Bl. 37 AA I/2). Mit Schreiben vom 11. Januar 1981 teilte das AA … dem Beklagten mit, daß es zwecks Gewährung des Kindergeldzuschlages die Kinderfreibeträge des Klägers für die vier gemeinsamen Kinder mit Frau S. dieser übertragen habe (Bl. 33 AA I/2). In der Folgezeit reichte der Kläger am 7. März 1991 durch seinen vormaligen Prozeßbevollmächtigten (Bl. 27 FG), dem Lohnsteuerhilfe … beim Beklagten eine Einkommensteuer(ESt)-Erklärung für 1990 ein (Bl. 71 f. FG 2 K 194/93). Der Erklärung war eine handschriftlich ausgefüllte Blaupausedurchschrift der Anlage K 1990 mit den dort angekreuzten Kästchen „zum Lohnsteuer(LSt)-Ermäßigungsantrag” beigefügt (Kopie Bl. 49 FG 2 K 194/93). Weiterhin war in der Anlage K – ebenfalls im handschriftlichen Durchschreibeverfahren – das Kästchen „Ja” der Rubrik „Die Zustimmung wird auch für die nachfolgenden Kalenderjahre erteilt” angekreuzt. Die Blaupausedurchschrift ist ohne Ausfertigungsdatum in blauem Kugelschreiber mit dem Namenszug „S. unterzeichnet.

Mit Schreiben vom 16. Juli 1992 teilte der Beklagte der Kindergeldkasse des AA … mit, daß er im Hinblick auf die eingereichte Anlage K die Kinderfreibeträge für 1990 abweichend von der Entscheidung des AA voll dem Kläger zugerechnet habe (Bl. 43 AA I/1). Daraufhin forderte das AA durch Bescheid vom 11. November 1992 den gewährten Kindergeldzuschlag für 1990 von Frau S. bestandskräftig zurück (Bl. 50 AA I/2, 225 ff. AA II/1).

Am 26. Februar 1993 reichte der Kläger seine ESt-Erklärung für 1992 beim Beklagten ein. Darin beantragte er unter Hinweis auf die bereits vorliegende Anlage K die Zubilligung sämtlicher Kinderfreibeträge für die Kinder H. J. und Jo. sowie für ein weiteres Kind mit seiner damaligen Lebensgefährtin M. (Bl. 3 Rs. ESt). Der ESt-Erklärung lag außerdem ein Schreiben des AA … vom 20. Januar 1993 bei, wonach ab dem 10. Dezember 1992 vom Arbeitslosengeld des Klägers wöchentlich 69,23 DM für den Unterhalt der Kinder J. und Jo. abgezweigt worden sind (Bl. 6 ESt).

Im ESt-Bescheid für 1992 vom 30. April 1993 gewährte der Beklagte dem Kläger zwei Kinderfreibeträge zu 2.052 DM. Die beantragten weiteren Kinderfreibeträge für die Kinder H. J. und Jo. versagte er (Bl. 10-12 ESt). Den hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch des Klägers (Bl. 2 ESt) wies er durch Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 1994 (Bl. 8 ff. FG) als unbegründet zurück, weil bereits Zweifel daran beständen, daß Frau S. die Anlage K überhaupt bzw. auch mit Wirkung für die Jahre 1991 ff. unterzeichnet habe. Unabhängig davon habe sie jedoch ihre eventuelle Übertragungszustimmung bereits seit langem widerrufen, wie dem Finanzamt (FA) durch das Schreiben des AA … vom 11. Januar 1991 bekannt geworden sei. Für weitere Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen.

Mit seiner am 4. Februar 1994 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage erstrebt der Kläger die Zubilligung aller Kinderfreibeträge für die vier Kinder aus seiner Ehe mit Frau S. (Bl. 13 FG).

Er macht geltend (Bl. 13 f. FG): In der mit der ESt-Erklärung für 1991 am 10. April 1992 beim Beklagten eingereichten Anlage K 1990 habe seine geschiedene Ehefrau ihre Zustimmung zur Übertragung der vier Kinderfreibeträge gemäß § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz (EStG) erteilt. Eine solche Zustimmung sei so lange wirksam, bis sie widerrufen werde. Die Gültigkeit des Widerrufs beginne jedoch erst nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Widerruf ausgesprochen worden sei. Das bedeute, daß die Zustimmung seiner geschiedenen Ehefrau von dieser nur dann wirksam w...

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