Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer vom FA im Insolvenzverfahren erklärten Aufrechnung gegen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch bei unberechtigtem Steuerausweis vor der Insolvenzeröffnung durch den Steuerpflichtigen und Rechnungsberichtigung nach der Insolvenzöffnung durch den Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist es entscheidend, ob zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits alle materiell-rechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Daher kommt es für den aus einer Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 1 S. 2 UStG i. V. m. § 17 Abs. 1 S. 1 UStG resultierenden Erstattungsanspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht darauf an, wann der unrichtige Steuerausweis in einer berichtigten Rechnung beseitigt wurde (Anschluss an FG Hamburg, Urteil v. 25.11.2015, 6 K 167/15).

2. Hat die Insolvenzschuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberechtigt Umsatzsteuer in Rechnungen ausgewiesen und berichtigt der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens diese Rechnungen, so stellt der sich hieraus ergebende Umsatzsteuererstattungsanspruch keinen vorinsolvenzlichen Anspruch dar, gegen den das FA zulässigerweise mit anderen vorinsolvenzlichen Steuerforderungen gegen die Insolvenzschuldnerin aufrechnen dürfte.

 

Normenkette

AO § 218 Abs. 2, § 226 Abs. 1, 4, § 37 Abs. 2 S. 1; InsO § 96 Abs. 1 Nrn. 1, 3, § 38; UStG § 14c Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2, § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 387 ff.

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen VII R 18/16)

BFH (Beschluss vom 25.04.2018; Aktenzeichen VII R 18/16)

 

Tenor

Unter Änderung des Abrechnungsbescheids vom 11. Juni 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2014 wird festgestellt, dass der sich aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2012 ergebende Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch besteht, da er nicht durch Aufrechnung erloschen ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Das Verfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit einer vom Beklagten im Insolvenzverfahren erklärten Aufrechnung gegen einen Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X-GmbH (im Folgenden: GmbH), das am 24. Januar 2012 beantragt worden war. Im Rahmen der vom Insolvenzgericht angeordneten Sicherungsmaßnahmen war der Kläger bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden, während gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot angeordnet worden war. Das Insolvenzverfahren wurde am 1. April 2012 wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH eröffnet.

Für die Jahre 2005 bis 2007 führte das Finanzamt Y bei der GmbH eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durch. In deren Verlauf stellte der Prüfer fest, dass die GmbH im Jahr 2007 in einer Reihe von Rechnungen gegenüber der Z Umsatzsteuer in Höhe von rund xxx.xxx EUR zu Unrecht gesondert ausgewiesen und an den Beklagten abgeführt hatte. Bei den betroffenen Leistungen handelte es sich um steuerfreie Leistungen im Sinne von § 4 Nr. 2 UStG i.V.m. § 8 Abs. 2 UStG (Rbh, Bl. 10). Der Insolvenzverwalter erteilte aufgrund dessen im September 2012 berichtigte Rechnungen, die keinen gesonderten Umsatzsteuerausweis mehr enthielten (Rbh, Bl. 9 f.).

Am 9. November 2012 reichte der Kläger eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für September 2012 beim Beklagten ein, welche die Rechnungsberichtigung berücksichtigte.

Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Klägers an, dass in Höhe des zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages aufgrund der Rechnungsberichtigung ein Erstattungsanspruch zugunsten der GmbH ergab, und stimmte der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu. Er war jedoch der Auffassung, dass es sich um einen vorinsolvenzlichen Anspruch handelte, gegen den mit Steueransprüchen aufgerechnet werden könne, und teilte dies dem Kläger mit. Im Januar 2013 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass das aus der Umsatzsteuer-Voranmeldung resultierende Guthaben auf bestehende Umsatzsteuerschulden umgebucht worden sei. Hiergegen erhob der Kläger Einwendungen, woraufhin der Beklagte am 11. Juni 2013 einen Abrechnungsbescheid erließ. Darin stellt er fest, dass der Umsatzsteuer-Erstattungsanspruch durch Aufrechnung erloschen sei.

Hiergegen legte der Kläger am 28. Juni 2013 Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 7. Mai 2014 als unbegründet zurückwies.

Am 30. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, der angefochtene Abrechnungsbescheid sei rechtswidrig, da er auf der Annahme beruhe, der Erstattungsanspruch sei bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH begründet worden. Demgegenüber sei die vom Beklagten erklärte Aufrechnung gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unwirksam.

Der Beklagte verkenne d...

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