Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Befreiung eines vor dem 18. Mai 2016 zum Elektroauto umgebauten Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Fahrzeug kann nicht gemäß § 3d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden, wenn es vor dem 18. Mai 2016 unter Ausbau eines vorhandenen Verbrennungsmotors zum reinen Elektrofahrzeug umgerüstet und als solches zum Straßenverkehr zugelassen wird.

2. Die Änderung eines PKW mit Verbrennungsmotor in ein Elektrofahrzeug führt infolge der Änderung der ursprünglich genehmigten Fahrzeugart zum Erlöschen der Betriebserlaubnis. Das Fahrzeug bedarf nach der Umrüstung einer neuen Zulassung – also einer behördlichen Erlaubnis, ein zulassungspflichtiges Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Es spricht einiges dafür, dass für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Beurteilung diese erstmalige Zulassung des Fahrzeugs als Elektrofahrzeug maßgeblich ist.

 

Normenkette

KraftStG § 9 Abs. 2, § 3d Abs. 1, 4; StVZO § 19 Abs. 2 S. 2 Nr. 1; StVG § 1 Abs. 1 S. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2; FZV §§ 3, 14 Abs. 6

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 05.07.2018; Aktenzeichen III R 41/17)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Rechtsstreit betrifft die Befreiung eines Fahrzeugs von der Kraftfahrzeugsteuer, das zum Elektrofahrzeug umgebaut worden war.

Der Kläger ist seit November 2000 Halter eines Personenkraftwagens (PKW), der ursprünglich mit einem Dieselmotor ausgestattet war und entsprechend besteuert wurde (Rbh, Bl. 5). Im Jahr 2014 erfolgte die Umrüstung unter Ausbau des Dieselmotors zu einem reinen Elektrofahrzeug. Eine entsprechende Zulassung (Betriebserlaubnis) wurde aufgrund des Gutachtens eines Prüfingenieurs des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) C – am 30. Oktober 2014 erteilt (Rbh, Bl. 3 ff.).

Am 10. November 2014 erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid über 45,00 EUR jährlich (Rbh, Bl. 7), den er auf § 9 Abs. 2 KraftStG stützte (Rbh, Bl. 7 – Rückseite –).

Hiergegen legte der Kläger am 20. November 2014 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2), da er der Auffassung war, das Fahrzeug sei für zehn Jahre vollständig von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien. Diesen Einspruch wies der Beklagte mit seiner Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2015 (Rbh, Bl. 34 ff.) als unbegründet zurück.

Am 2. Juli 2015 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben (FG, Bl. 2).

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm sei die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für das Halten des Elektrofahrzeugs für zehn Jahre zu gewähren. Denn maßgeblich sei nicht die ursprüngliche Erstzulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr, sondern der Zeitpunkt, in welchem das Fahrzeug nach dem Umbau mit der Antriebsart „Elektroantrieb” erstmalig in Betrieb genommen worden sei und die entsprechende Betriebserlaubnis erhalten habe. Die vom Beklagten vertretene gegenteilige Auffassung widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, die Elektromobilität zu fördern. Zur Durchsetzung des gesetzgeberischen Ziels, die Elektromobilität zu fördern und deshalb Fahrzeuge, die erstmalig als Elektrofahrzeug in Betrieb genommen werden, für die Dauer von zehn Jahren von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, komme es nicht darauf an, wie alt die Karosserie des betreffenden Fahrzeugs sei. Für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung komme es lediglich auf das Halten eines Elektrofahrzeugs an. Im Streitfall handele es sich bei dem betreffenden Fahrzeug erst ab der entsprechenden Zulassung im Oktober 2014 um ein Elektrofahrzeug. Daher habe der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt ein Fahrzeug mit Elektroantrieb halten können. Zuvor habe es sich unstreitig nicht um ein Elektrofahrzeug gehandelt.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht entfalte ausschließlich die Feststellung der Straßenverkehrszulassungsbehörde hinsichtlich der Antriebsart eines Fahrzeugs eine Bindungswirkung für die Finanzbehörde im Sinne eines Grundlagenbescheids. Eine Bindungswirkung hinsichtlich des eingetragenen Erstzulassungsdatums bestehe hingegen nicht. Dass das Fahrzeug seit Oktober 2014 als Elektrofahrzeug zugelassen sei, ergebe sich aus den vorgelegten Unterlagen. Insoweit sei auf Antrag des Klägers eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug als Elektrofahrzeug erteilt worden. Demgegenüber könne nicht darauf abgestellt werden, dass die Straßenverkehrszulassungsbehörde das ursprüngliche Zulassungsdatum nicht abgeändert habe, da dies bereits technisch nicht möglich sei. Denn dieses Datum sei für die Fahrzeugkarosserie und alle weiteren Bestandteile des Fahrzeugs, welche von dem Umbau nicht betroffen gewesen und für die Besteuerung nicht maßgeblich seien, weiterhin zutreffend. Eine Änderung des Zulassungsdatums würde damit zu einer inhaltlich falschen Eintragung führen.

Der Kläger beantragt sinngemäß (FG, Bl. 3),

unter Änderung des Bescheids über Kraftfahrzeugsteuer vom 10. November 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. Juni 2015 die Kraftfahrzeugsteuer in Höhe von 0,00 EUR fest...

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