Entscheidungsstichwort (Thema)

Freiwillige Zahlungen eines inländischen Arbeitgebers eines unbeschränkt steuerpflichtigen leitenden Angestellten an französische Ruhestandkasse nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 62 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger leitender Angestellter ("Cadre") einer deutschen Tochtergesellschaft eines französichen Mutterkonzerns kann für Zahlungen seines Arbeitgebers an die französische Ruhestandskasse "Caisse de Cadre" bzw. "Capimmec" nicht die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen, weil die Zahlungen nicht auf einer gesetzlichen, sondern auf einer freiwilligen, untergesetzlichen (vertraglichen) Verpflichtung eines deutschen Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsausgaben seines inländischen "Cadre-Arbeitnehmers" französischer Nationalität handelt.

2. Dagegen kann ein inländisch einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer, der sich in einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis befindet, für diejenigen Beiträge, die sein ausländischer Arbeitgeber nach den für das Arbeitsverhältnis maßgebenden ausländischen gesetzlichen Vorschriften an einen --ggf. vergleichbaren-- ausländischen gesetzlichen Sozialversicherungsträger zu leisten hat, im Rahmen seiner inländischen Einkommensbesteuerung Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG beanspruchen.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 62 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.05.2004; Aktenzeichen VI R 11/01)

 

Tatbestand

Der im Streitjahr 1994 in S wohnhafte Kläger, der beim Beklagten zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer – ESt – veranlagt wurde, war bis Ende März 1993 leitender Angestellter („Cadre”) der französischen C S.A. und bezog seit dem 1. April 1993 als Geschäftsführer deren deutscher Tochtergesellschaft, der H GmbH, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bl. 7 ESt 93; 8 ESt 94; 54 Rb 94; 7 FG). Als „Cadre” der Muttergesellschaft war er Pflichtmitglied der französischen „Caisse de Cadre” (CdC).

Nach seinem Wechsel zur H GmbH zahlte die GmbH der Capimmec für das Streitjahr Renten- und sonstige Versicherungsbeiträge in Höhe von 45.891 DM als Arbeitgeberpflichtleistungen sowie weitere 32.656,92 DM als für den Kläger einbehaltene und abgeführte Beiträge (Bl. 10, 17 ESt 94). Zusätzlich entrichtete der Kläger 11.719 DM zur deutschen Sozialversicherung und 3.033 DM an privaten Kranken- und Unfallversicherungsbeiträgen (Bl. 8 Rs., 15 ESt 94). In dem gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen ESt-Bescheid für 1994 vom 2. Mai 1996 behandelte der Beklagte den von der H aufgewandten Betrag von 45.891 DM als steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers. Abweichend davon berücksichtigte er die vom Kläger selbst an die Capimmec geleisteten Versicherungsbeiträge zusammen mit seinen übrigen Versicherungsaufwendungen als lediglich in Höhe von 7.830 DM abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen (Bl. 17 f. ESt 94; 54 Rb 94).

Mit seinem dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch begehrte der Kläger, auch die Arbeitnehmerbeiträge zur CdC als steuerfreien Arbeitslohn im Sinne des § 3 Nr. 62 EinkommensteuergesetzEStG – zu behandeln (Bl. 3 ff. Rb 94). Der Beklagte folgte dem nicht. Statt dessen unterwarf er nunmehr auch die Arbeitgeberleistungen über 45.891 DM der ESt und setzte deshalb unter Zurückweisung des Einspruches die ESt der Eheleute für 1994 durch am gleichen Tag als einfacher Brief zur Post gegebene Einspruchsentscheidung vom 5. März 1999 von bislang 297.068 auf 321.338 DM herauf (Bl. 67, 53 ff. Rb 94).

Mit seiner am 7. April 1999 beim Finanzgericht (FG) erhobenen Klage beantragt der Kläger (sinngemäß Bl. 7),

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1994 vom 2. Mai 1996 in Form der Einspruchsentscheidung vom 5. März 1999 die Einkommensteuer für 1994 dergestalt festzusetzen, dass 45.891 DM seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit steuerfrei belassen werden.

Zur Begründung trägt er vor: Der bis heute aufrechterhaltene Vertrag der H mit der Capimmec stamme noch aus der Zeit der Eingliederung des Saarlandes in die französische Rechts- und Wirtschaftszone. Er basiere auf der Errichtung der Versorgungseinrichtung CdC, die auf einer Tarifvereinbarung vom 14. März 1947 zwischen dem Conseil National du Patronat Francais und den entsprechenden Interessenvertretern der „Cadre” beruhe. Diese Mitgliedschaft in der CdC sei dann durch die Zustimmung des zuständigen französischen Ministers mit Wirkung ab dem 1. April 1947 für Frankreich zwingend allgemeinverbindlich („obligatoire”) und damit auf gesetzlichen Bestimmungen fußendes geltendes französisches Recht geworden (Bl. 7, 20, 27). Deshalb bestehe für den einzelnen versicherten „Cadre” auch keinerlei Kündigungsmöglichkeit (Bl. 7, 21).

Damit erweise sich die CdC als ein gesetzlicher Sozialversicherungsträger im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG, so dass es sich bei den streitbefangenen Arbeitgeberbeiträgen um steuerfreien Arbeitslohn nach Maßgabe des Satzes 1 dieser Vorschrift handele. Daher komme es auf die Vergleichbarkeit der mi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge