Entscheidungsstichwort (Thema)

"Völklinger Kreis" kein Berufsverband. Einkommensteuer 1998 und 1999

 

Leitsatz (redaktionell)

Der „Völklinger Kreis” ist in erster Linie ein Interessenverband, der sich um die „Gleichbehandlung und Gleichstellung (Homosexuellen) in vielen Bereichen” der Gesellschaft bemüht. Dabei geht es zwar auch um die Herstellung beruflicher Gleichstellung. Indessen erschöpft sich der Zweck des „Völklinger Kreis” hierin nicht. Demzufolge handelt es sich bei dem „Völklinger Kreis” nicht um einen Berufsverband.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 3

 

Tenor

Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

 

Tatbestand

Der Kläger bezog vom Beginn des Streitjahres 1998 bis zum 30. Juni 1999 als Bankett-Direktor in einem Hotelbetrieb in der Nähe von F. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In diesem Zeitraum wohnte er in der Nähe von K. Zum 1. Juli 1999 wechselte der Kläger sowohl seine Arbeitsstelle als auch seinen Wohnort. Er arbeitete seither in derselben Funktion in einem Hotel in W. Eine Wohnung bezog er in Fr.

In den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 1998 und 1999 machte der Kläger u.a. folgende Aufwendungen (Beträge in DM) geltend:

1998

1999

Fahrten Wohnung – Arbeitsstätte

28.000

17.938

Beitrag Völklinger Kreis

766

Telefonkosten

577

2.355

Der Beklagte berücksichtigte in den Einkommensteuerbescheiden 1998 und 1999 vom 15. Mai 2001 jeweils lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. V. 2.000 DM (Rbh, Bl. 27, 77).

Hiergegen legte der Kläger am 6.Juni 2001 Einspruch ein (Rbh, Bl. 79).

Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2001 setzte der Beklagte die Einkommensteuer der beiden Streitjahre unter Anerkennung weiterer Ausgaben fest (Bl. 10). Er berücksichtigte u.a. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für 1998 i. H. von 16.748 DM (165 Tage × 145 KM × 0,70 DM) und für 1999 i. H. von 16.625 DM (125 Tage × 145 KM × 0,70 DM; 125 Tage × 45 KM × 0,70 DM).

Am 18. Januar 2002 erhob der Kläger Klage (Bl. 1).

Er beantragt sinngemäß (Bl. 2, 26 ff., 29),

die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 vom 15. Mai 2001 in Form der Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2001 dahingehend zu ändern, dass für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte weitere Ausgaben i.H. von 4.931 DM (1998) bzw. 2.231 DM, drüber hinaus die Aufwendungen für den Völklinger Kreis i.H. von 766 DM (1999) und die Telefonkosten i.H. von 577 DM (1998) bzw. 2.355 DM (1999) als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Der Kläger macht geltend (Bl. 27 ff.), er habe 1998 186 Fahrten (statt anerkannter 165 Fahrten) und 1999 128 Fahrten (statt anerkannter 125 Fahrten) zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte (D-Hotel in S) zurück gelegt. Das Finanzamt habe die Entfernungskilometer falsch angesetzt. Statt 145 KM betrage die Entfernung tatsächlich 166,5 KM.

Bei dem Völklinger Kreis handele es sich um einen berufsspezifisch tätigen Verband (Bl. 33).

Der Ansatz der Telefonkosten als Werbungskosten sei gerechtfertigt, weil der Kläger auch außerhalb seiner Arbeitszeiten für den Arbeitgeber erreichbar sein musste (Bl. 48).

Der Beklagte beantragt (Bl. 50),

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Berechnung der Entfernungs-KM sei zutreffend. Dies zeige der Routenplaner „Marco Polo Travel Center”, der die auch denkbare Strecke (über M) mit nur 134 KM ausweise (Bl. 50, 59). Der Kläger habe zwar nachgewiesen, an 186 Tagen gearbeitet zu haben. Er sei jedoch den Nachweis schuldig geblieben, an allen Arbeitstagen nach Hause gefahren zu sein. So sei es naheliegend, dass der Kläger an seiner Arbeitsstelle übernachtet habe. Die vom Kläger erstmals im Klageverfahren geltend gemachte Benutzung eines weiteren PKW sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe eine offensichtlich lückenlose Sammlung von Tankbelegen vorgelegt (Rbh, Bl. 122), die in der Summe die angesetzten KM nicht ergäben. Dabei habe der Kläger selbst den Einsatz eines Leihfahrzeugs entsprechend gekennzeichnet.

Der Völklinger Kreis bezeichne sich zwar selbst als Berufsverband, vertrete aber allgemeine gesellschaftliche Interessen (Bl. 51).

Hinsichtlich der Telefonkosten habe der Kläger keinen Einzelnachweis der beruflich geführten Telefonate vorgelegt. Selbst wenn man den beruflichen Anteil der Telefonkosten mit 200 DM jährlich schätze, ergäbe sich ein Betrag, der unter demjenigen läge, der wegen der angesetzten Entfernungs-KM (anerkannt 145 statt anzusetzender 134 KM) zur Kompensation zur Verfügung stehe (Bl. 52).

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Steuerfestsetzung ist rechtmäßig. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen können keine Anerkennung als Werbungskosten im Rahmen der vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit finden.

1. Rechtsgrundlagen

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH sind Werbungskosten über den Wortlaut des § 9 Abs. 1...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge