rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verteilung der als außergewöhnliche Belastung abziehbaren Aufwendungen für einen behinderungsgerechten Umbau im Billigkeitsweg auf fünf Jahre. Zulässigkeit der auf Verteilung der Umbauaufwendungen gerichteten Klage trotz Einkommensteuerfestsetzung auf null Euro

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Würden sich Aufwendungen in erheblicher Höhe (hier: 135.143 EUR) für den behinderungsbedingten Umbau des eigenen Hauses im Jahr ihrer Verausgabung zum ganz überwiegenden Teil steuerlich nicht auswirken (im Streitfall: Gesamtbetrag der Einkünfte von nur 43.526), ist eine Billigkeitsregelung gemäß § 163 AO dahingehend angemessen, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen – in Anlehnung an den Rechtsgedanken, der dem § 82b EStDV und dem § 34 Abs. 1 EStG zugrunde liegt – auf 5 Jahre verteilen kann.

2. Eine auf diese Billigkeitsmaßnahme gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage ungeachtet dessen zulässig, dass das FA die Einkommensteuer für das „Umbaujahr” auf null festgesetzt hat.

3. Bei Umbaumaßnahmen im Wohnungsbereich handelt es sich in aller Regel um einmalige und sehr kostspielige Maßnahmen. Dadurch wird der steuerliche Entlastungseffekt nur zum geringeren Teil erreicht, wenn diese Aufwendungen nur im Jahr der Verausgabung berücksichtigt werden. Dass dadurch ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis eintritt, ist Vorschriften zu entnehmen, die die Verteilung geballt auftretender Ausgaben oder Einnahmen zum Ziel haben (z. B. § 82b EStDV; § 34 Abs. 1 EStG). Soweit keine ausdrücklichen Vorschriften dieser Art bestehen, können die Auswirkungen des Zu- und Abflussprinzips in besonderen Einzelfällen durch die Anwendung von § 163 AO korrigiert werden.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 1-2; AO §§ 5, 163 Sätze 1-2; FGO § 40 Abs. 2, § 41 Abs. 1-2, § 102

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.09.2014; Aktenzeichen VI R 68/13)

 

Tenor

1. Unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2012 wird die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung i.H.v. 27.028 EUR (anstatt 135.143 EUR) festgesetzt. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Steuer neu zu berechnen.

2. Es wird festgestellt, dass der Restbetrag in den kommenden vier Veranlagungszeiträumen jeweils als außergewöhnliche Belastung i.H.v. ebenfalls 27.028 EUR zu berücksichtigen ist.

3. Im Übrigen wird die Klage als unbegründet abgewiesen.

4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

5. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wurden beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2009 belief sich der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte auf 43.526 EUR (2010: 38.724 EUR; 2011: 44.604 EUR). Der Kläger war ab Juli 2008 zu 100 v.H. schwerbehindert mit dem Merkzeichen G.

In der Einkommensteuererklärung 2009 machten die Kläger Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau ihres Haus als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte erkannte die Umbaukosten i.H.v. 135.143 EUR als außergewöhnliche Belastung i. S. d. § 33 EStG in vollem Umfang an. Die Kläger beantragten zudem die Verteilung der Umbaukosten auf zehn Jahre, also jeweils zu 13.514 EUR, da der Gesamtbetrag der Einkünfte für 2009 zu gering war, als dass sich die außergewöhnliche Belastung entsprechend hätte auswirken können. Der Beklagte folgte dem bei der Durchführung der Veranlagung nicht und setzte die Einkommensteuer unter Ansatz des gesamten Umbaubetrages durch Bescheid vom 21. Juni 2011 auf 0 EUR fest. Den dagegen gerichteten Einspruch wies der Beklagte mit Entscheidung vom 7. August 2012 als unbegründet zurück.

Am 3. September 2012 haben die Kläger Klage erhoben. Sie beantragen sinngemäß,

unter Änderung des Bescheides vom 21. Juni 2011 in Form der Einspruchsentscheidung vom 7. August 2012 die Einkommensteuer 2009 unter Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung im Billigkeitswege i.H.v. 13.514 EUR (anstatt 135.143 EUR) festzusetzen und festzustellen, dass der Restbetrag in den kommenden neun Veranlagungszeiträumen jeweils als außergewöhnliche Belastung i.H.v. ebenfalls 13.514 EUR zu berücksichtigen ist.

Der BFH (Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BStBl II 2010, 280, 282 unter II 1 d der Gründe) halte es für denkbar, dem Steuerpflichtigen im Wege abweichender Festsetzung ein Wahlrecht diesbezüglich einzuräumen, wenn dies für die Betroffenen im Einzelfall günstiger wäre. Der BFH habe durch sein Urteil festgestellt, dass die Aufwendungen für die behindertengerechte Umrüstung eines PKW bzw. für den behindertengerechten Umbau eines Hauses nicht auf die Nutzungsdauer zu verteilen sind, sondern dass ein Sofortabzug gegeben ist. Ein ausschließlicher Sofortabzug würde nur dem einkommensstarken Steuerzahler einen Vorteil bringen und sei damit unsozial.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen seien gemäß § 11 Abs. 2 EStG im Jahr der Verausgabung in Abzug zu bringen (Schmidt/Loscheider EStG § 33...

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