rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gemeinnützigkeit. Vermögensbindung einer Körperschaft. Körperschaftsteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Bestimmung über die Vermögensbindung einer Körperschaft gilt als von Anfang an nicht ausreichend, wenn sie nachträglich so geändert wird, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO nicht mehr entspricht.

2. Bei der Abfassung der Satzung sind die geplanten Verwendungszwecke so klar wie möglich anzugeben. Künftigen Unsicherheiten ist durch gestaffelte alternative Verwendungsregelungen Rechnung zu tragen, denn zwingend im Sinne der in § 61 Abs. 2 S. 1 AO geregelten Ausnahme ist die Unsicherheit nur insoweit, als sie auch dann noch verbleibt. Gleiches gilt auch für Satzungsänderungen, denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, dass die Anforderungen bei der Änderung der Satzung geringer sein sollten, als bei deren Aufstellung.

 

Normenkette

AO 1977 § 61 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 S. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 4; KStG 1996 § 5 Abs. 1 Nr. 9

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.01.2005; Aktenzeichen I R 52/03)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gemeinnützigkeit des Klägers.

Der Kläger ist ein auf dem Gebiet der Arbeitsbeschaffung tätiger eingetragener Verein

Mit Bescheinigung vom 29. Februar 1996 bescheinigte das Finanzamt … dem Kläger vorläufig, er diene nach der eingereichten Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. Abgabenordnung (AO). Die für zunächst 18 Monate ab Ausstellung geltende Bescheinigung wurde in der Folge bis zum 31. Mai 1998 und am 23. Juli 1998 erneut bis zum 31. Dezember 1998 verlängert.

Die am 27. August 1996 in Kraft tretende Satzung des Klägers sah u. a. vor, bei dessen Auflösung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke solle sein Vermögen an die Stadt … fallen. Diese dürfe es nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.

Am 30. November 1999 beschloss die Mitgliederversammlung des Klägers eine am selben Tage in Kraft tretende Satzungsänderung. Danach ist bei Auflösung oder Erledigung des bisherigen Zwecks des Klägers das vorhandene Vermögen nach Begleichung der Schulden zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den gemeinnützigen Zweck, dem das Vereinsvermögen zugeführt werden soll. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden. Die Satzungsänderung wurde am 17. März 2000 in das Vereinsregister eingetragen.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1999 setzte der Beklagte die Körperschaftsteuer des Klägers für 1997 auf DM 0,– fest.

Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers ging am 30. Juli 1999 beim Beklagten ein.

Zu dessen Begründung führte der Kläger aus, er verfolge keine eigenwirtschaftlichen Zwecke und diene nicht der Bereicherung seiner Mitglieder. Durch die Koordination durch ihn würden ABM-Maßnahmen ermöglicht, die ansonsten unterblieben.

Mit Entscheidung vom 22. November 1999 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, das Schwergewicht der Tätigkeit des Klägers liege nicht auf der beruflichen Qualifizierung, der Umschulung oder der sozialen Betreuung schwer vermittelbarer Arbeitnehmer, zumal diese nicht von diesem, sondern von den jeweiligen Bauunternehmen angestellt würden. Er erbringe eine Dienstleistung im Auftrag der Stadt … gegen Entgelt und verfolge damit eigenwirtschaftliche mithin nicht gemeinnützige Zwecke.

Am 13. Dezember 1999 ging die Klage beim Gericht ein. Zu deren Begründung führt der Kläger aus, für seine Tätigkeit sei folgender Geschehensablauf typisch: Die Stadt steile fest, dass sie die erforderlichen Mittel für eine Infrastrukturmaßnahme nicht aufbringen könne. Könne er ein Finanzierungskonzept erstellen, so führe er die Maßnahme entweder selbst als Maßnahmeträger oder aber im Wege der Geschäftsbesorgung für die Stadt durch. Er beantrage die Fördermittel und vergebe die Aufträge, wobei er den Auftragnehmern die Zahl der von ihnen für die Dauer der Maßnahme einzustellenden vom Arbeitsamt zugewiesenen Arbeitslosen vorgebe. Während der Maßnahme begleite er die Arbeitslosen unter Einsatz externer Lehrkräfte, die nach Qualifizierungsplänen arbeiteten. Der nicht förderfähige sog. Eigenanteil der Kosten der Maßnahme werde der Stadt in Rechnung gestellt. Dadurch sei sichergestellt, dass er im Ergebnis keine Gewinne erzielen könne. Er könne die zu fördernden Arbeitnehmer nicht in gemeinnütziger Weise unmittelbar selbst anstellen. Dies entspreche zwar der sog. ABM-Regie, gemäß § 262 des 3. Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) genieße jedoch die sog. Vergabe-ABM bei der Förderung Priorität.

Dass er keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolge, habe sich insbesondere dann, dass das Vereinsvermögen bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an die Stadt … fallen sollte, die es ihrerseits gemeinnützig zu verwenden habe, gezeigt und zeige sich nun darin, dass in diesem Fall s...

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