Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1990 und Steuerrate 1990

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.03.1996; Aktenzeichen I R 60/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert beträgt bis zum 21. Januar 1994 4.519 DM, seither 3.619 DM.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Zahlungen der Klägerin an die Treuhandanstalt für den Erwerb einer Apotheke im Jahre 1990, die nicht auf die Einrichtung, die Gerätschaften und das Warenlager entfielen, bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Jahr 1990 zum sofortigen Betriebsausgabenabzug zuzulassen sind.

Die Klägerin erwarb mit Wirkung zum 01. November 1990 die … von … zunächst aufgrund einer vorläufigen Vereinbarung vom 18. September 1990. Am 11. Januar 1991 wurde ein notariell beurkundeter Apothekenkaufvertrag abgeschlossen, der die Vereinbarung vom 18. September 1990 ersetzte.

Gemäß § 1 Abs. 1 dieses notariell beurkundeten Vertrages wurde die Apotheke einschließlich der Apothekeneinrichtung, des Warenlagers und eines Geschäftswertes nach Maßgabe der von der Treuhandanstalt herausgegebenen Richtlinie zur Bewertung der Apotheken, die als Anlage dem Kaufvertrag beigefügt war, mit Wirkung zum 01. November 1990 verkauft.

Der gemäß der Richtlinie zur Bewertung der Apotheken ermittelte Kaufpreis für die gesamte Einrichtung, die Gerätschaften und das Warenlager betrug 106.322,38 DM zzgl. MwSt. Daneben wurde gemäß § 2 Abs. 3 des Kaufvertrages festgelegt, daß sich der Kaufpreis für den Geschäftswert nach dem jährlichen, bereinigten Nettoumsatz im Sinne der Richtlinie zur Bewertung der Apotheken während der ersten 3 Jahre nach Abschluß dieses Betrages bestimme und in jährlichen Raten zu zahlen sei. Im übrigen wird auf den Inhalt des Apothekenkaufvertrages verwiesen (Bl. 50 ff der Einkommensteuerakte).

Die Ermittlung des so festgelegten Geschäftswerts erfolgte dann aufgrund eines gesonderten Berechnungsbogens, auf den Bezug genommen wird (Bl. 64 ff der Einkommensteuerakte). In diesem war unter Ziffer II und III vorgesehen, daß der Geschäftswert vom bereinigten Nettoumsatz der ersten drei auf die Privatisierung folgenden Abrechnungszeiträume nach einem prozentualen Staffeltarif zu berechnen sei.

Mit Ablauf des ersten Abrechnungszeitraumes vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1991 war hiernach ein Drittel des Geschäftswertes sowie die gesamte Umsatzsteuer auf den sich voraussichtlich ergebenen Geschäftswert zu entrichten.

Aufgrund dieser sich für 1991 ergebenden Zahlungsverpflichtung gegenüber der Treuhandanstalt in Höhe eines Drittels des voraussichtlichen Geschäftswertes bildete die Klägerin in ihrer Bilanz für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.11.1990 bis 31.12.1990 eine Rückstellung in Höhe von 7.500 DM und setzte auf dem Konto 4993 – Konto für sonstige Kosten – ihrer Gewinn- und Verlustrechnung einen Privatisierungsaufwand in Höhe von 7500 DM an.

Entsprechend dieser Sachbehandlung erklärte die Klägerin in ihrer Jahreserklärung für Steuern der Gewerbetreibenden und der anderen Bürger im Beitrittsgebiet für 1990 einen Gewinn aus dem Apothekenbetrieb in Höhe von 101.291 DM sowie Lohneinkünfte bis einschließlich Oktober 1990 in Höhe von 31.600 DM.

Der Beklagte (das Finanzamt – FA –) übernahm diese Angaben zunächst unverändert und setzte die Steuer gemäß § 31 der VO über die Besteuerung des Arbeitseinkommens (Gbl DDR … 1952, 1413) i.d.F. des Steueranpassungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (Gbl DDR Sonderdruck Nr. 1427 S. 3) – AStVO – nach der Steuersatztabelle C mit Bescheid vom 3. Juli 1992 in Höhe von 33.345 DM fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 164 Abs. 1 der AbgabenordnungAO – unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Nachdem dem Beklagten auf mündliche Anfrage mitgeteilt worden war, daß auf dem Konto 4993 – sonstige Kosten – ein Betrag in Höhe von 7.500 DM als Privatisierungsabgabe enthalten war, hob der Beklagte den ursprünglichen Bescheid über die Festsetzung der Steuerrate auf und setzte die Steuerrate mit Bescheid vom 19. März 1993 auf 37.864 DM neu fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb hierbei bestehen.

Der Beklagte erkannte die geltend gemachten Privatisierungskosten nicht als sofort abzugsfähigen Aufwand an, sondern ging von einem entgeltlich erworbenen Geschäftswert aus, dessen Anschaffungskosten im Schätzungswege zu aktivieren seien. Unter Zugrundelegung einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 15 Jahren wurde für 1990 nur eine zeitanteilige Absetzung für Abnutzung (AfA) als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA. wurde dabei der von der Klägerin ermittelte Betrag von 7.500 DM Privatisierungsaufwand zugrundegelegt, indem er als ein Drittel des voraussichtlichen Geschäftswertes angesehen wurde.

Die Bemessungsgrundlage wurde danach wie folgt ermittelt:

7.500 DM × 3 (entsprach dem voraussichtlichen Geschäftswert) =

22.500 DM

jährliche AfA. unter Zugrundelegung einer 15jährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer

1.500 DM

für 1990 zeitanteil...

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