rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessener Zinssatz bei Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ob der für ein Gesellschafterdarlehen an eine Kapitalgesellschaft vereinbarte Darlehenszins angemesssen ist oder nicht, kann nicht durch den Vergleich mit einem fixen, aus den banküblichen Haben- und Sollzinsen abgeleiteten Mittelwert „Mittelwertmethode”) bestimmt werden. Vielmehr liegt der „angemessene” Zinssatz innerhalb einer bestimmten Bandbreite; der Prüfung, ob der konkret vereinbarte Zinssatz zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, ist daher der für die Steuerpflichtigen günstigste Wert aus der Bandbreite zugrunde zu legen.

2. Sofern keine geeigneten statistischen Vergleichswerte vorhanden sind, muss das Finanzgericht ggf. unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Bandbreite schätzen, innerhalb derer ein vom Gesellschafter mit der Kapitalgesellschaft für die Darlehensgewährung vereinbarter Zinssatz noch als angemessen zu erachten ist (im Streitfall: keine verdeckte Gewinnausschüttung bei Vereinbarung eines Zinssatzes von 12 % im Jahr 1996 bzw. von 10 % in den Jahren 1997 und 1998 für ungesicherte Darlehen, welche die drei zu gleichen Teilen beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer „ihrer” GmbH gewährt haben).

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1; AO § 162; GmbHG § 43 Abs. 1; GewStG § 7 S. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.09.2008; Aktenzeichen I B 69-71/08)

 

Tenor

Die Bescheide vom 04. Mai 2007 über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge 1996 und 1997 sowie den Gewerbesteuermessbetrag 1998 werden nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Der Beklagte hat der Klägerin das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen und nach Rechtskraft der Entscheidung die Bescheide mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

Die bis zur mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 v.H. und der Beklagte zu 60 v.H. zu tragen; die seither entstandenen Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die im Jahr 1990 gegründete Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Computern. In den Streitjahren waren R., B. und M. zu je einem Drittel am Stammkapital der Klägerin beteiligt. Alle drei Gesellschafter sind zugleich zu Geschäftsführern bestellt.

In der Zeit vom 17. Januar 2000 bis zum 27. April 2000 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Hierbei vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung mit der Grundstücksgemeinschaft B., M., R. erfüllt seien. An dieser Grundstücksgemeinschaft sind die drei Gesellschafter der Klägerin mit ihren Ehefrauen zu gleichen Teilen beteiligt. Die Grundstückgemeinschaft vermietete an die Klägerin ein Gebäude, in den sich ihre Lagerräume, die Werkstatt, Verkaufsräume, Büroräume und der Testschulungsraum der Klägerin befinden.

Des Weiteren stellte der Prüfer fest, dass die Gesellschafter in den Streitjahren der Klägerin Darlehen ausreichten, die mit einem Zinssatz von 10 bis 12 v.H. verzinst wurden. Angemessen sei jedoch ein Mittel aus den gültigen Soll- und Habenzinsen. Der Prüfer bezog sich auf die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in BStBl II 1990, 649 und in BStBl II 1994, 725. Hinsichtlich der Differenzbeträge nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen an (1996: 11.591,40 DM, 1997: 8.623,55 DM; 1998: 10.456,08 DM). Wegen der Zusammenstellung der einzelnen Darlehensverträge wird auf Bl. 115 ff. der Bp-Arbeitsakte verwiesen. Die vom Prüfer vorgenommene Berechnung des angemessenen Zinses ergibt sich aus Bl. 183 ff. der Bp-Arbeitsakte.

Außerdem nahm der Prüfer verdeckte Gewinnausschüttungen hinsichtlich der in den Jahren 1996 und 1998 an die Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten sog. Leistungszulagen an, weil der Anstellungsvertrag hinsichtlich ihrer Höhe keine klare und eindeutige Regelung enthalte (1996: 15.000,00 DM; davon jeder Gesellschafter-Geschäftsführer je 5.000,00 DM; 1998: 8.395.50 DM, davon B. 2.404,50 DM, R. 2.819,00 DM und M. 3.172,00 DM). Die Zulage wird im Zusammenhang mit bestimmten Projekten gezahlt, für die Überstunden bzw. Wochenendarbeit notwendig waren. Auf die insoweit getroffenen Vereinbarungen in den Anstellungsverträgen wird Bezug genommen. Auch andere Arbeitnehmer der Klägerin haben eine Zulage erhalten.

Wegen der weiteren Feststellungen wird auf den Inhalt des Prüfungsberichts verwiesen.

In Auswertung der Prüfungsfeststellungen ergingen am 06. November 2000 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide für 1996, 1997 und 1998 über (einheitliche) Gewerbesteuermessbeträge.

Die Klägerin legte gegen die Änderungsbescheide fristgemäß Einspruch ein, der sich gegen die Annahme einer Betrie...

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