Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulagenschädliche Betriebseinstellung innerhalb der dreijährigen Verbleibensfrist. Investitionszulage 1990 sowie Zinsen hierzu

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmende Betriebsstätte im investitionszulagenrechtlichen Sinne liegt nicht vor, wenn innerhalb der dreijährigen Bindungsfrist die eigentliche Unternehmenstätigkeit aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Unrentabilität) in der Betriebsstätte endgültig eingestellt wird und die geförderten Wirtschaftsgüter entweder verschrottet werden oder funktionslos auf dem Betriebsgelände verbleiben. Dies gilt auch dann, wenn nach Ablauf der Frist – zeitlich begrenzt– Tätigkeiten in der Betriebsstätte stattfinden, die darauf abzielen, bereits angebahnte oder künftige Geschäfte über andere Betriebsstätten des Unternehmens abzuwickeln.

2. Zur Maßgeblichkeit des einkommensteuerlichen Anschaffungs- und Herstellungskostenbegriffs für den Bereich der Investitionszulagenverordnung vom 4.7.1990 (hier: Anwendung der §§ 7, 10 DM-Bilanzgesetz).

 

Normenkette

InvZulVO § 2 S. 1 Nr. 6 Buchst. b; DMBilG §§ 7, 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.09.2001; Aktenzeichen III R 84/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

Tatbestand

Die … AG M. erwarb mit Vertrag vom 24./25. Januar 1991 mit Wirkung zum 1. Juli 1990 von der … die Anteile an folgenden … fabriken: … S. GmbH i. A., … Z. GmbH i. A., …D. GmbH i. A., … L. GmbH i. A. und … A. GmbH i. A. Mit Vertrag vom 12. Februar 1991 wurden diese Gesellschaften zur … GmbH verschmolzen. Gesamtrechtsnachfolgerin der … GmbH ist inzwischen die Klägerin.

Mit am 25. September 1991 beim Beklagten eingegangenem Antrag begehrte die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Investitionszulage in Höhe von insgesamt 2.732.117,05 DM. Der Zulagenantrag wurde für Investitionen in Höhe von insgesamt 22.767.642,18 DM in den Werken Z. D., D., L., S., B. A., L. und W. gestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Antrag mit den dazu eingereichten Anlagen, der sich in der dem Gericht vorliegenden Investitionszulageakte des Beklagten befindet, verwiesen. Soweit für einzelne Wirtschaftsgüter bereits vor dem 1. Juli 1990 Teilherstellungskosten – von Teilherstellungskosten war zunächst zwischen den Beteiligten übereinstimmend die Rede – in Mark der DDR angefallen waren, bezog die Klägerin diese nach Umrechnung im Verhältnis 2:1 in die Bemessungsgrundlage in DM ein.

Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 5. November 1992 die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1990 antragsgemäß fest. Die Festsetzung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Am 6. November 1992 wurde im Rahmen einer Außenprüfung die Investitionszulagenfestsetzung für das Kalenderjahr 1990 überprüft. Der Beklagte gelangte dabei zu der Auffassung, daß die vor dem 1. Juli 1990 entstandenen Teilherstellungskosten in Mark der DDR nicht im Verhältnis 2:1 umgerechnet werden könnten. Die Teilherstellungskosten seien entsprechend dem Schreiben des Bundesministers der Finanzen – BMF – vom 28. August 1991 (Az.: IV B 3 InvZ 1010 – 13/91) nach den §§ 7 und 10 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (D.-Markbilanzgesetz – DMBilG –) zu bewerten, das heißt mit dem DM-Eröffnungsbilanzwert anzusetzen.

Des weiteren stellte der Beklagte fest, daß im Werk A. die …verarbeitung im Januar – 1992 wegen Unwirtschaftlichkeit, unter anderem wegen zu hoher Kosten, zu vieler technischer Störungen und struktureller Veränderungen, insbesondere weil in anderen Betriebsstätten günstiger produziert werden könnte, eingestellt worden war. Den in der … erzeugung beschäftigten Mitarbeitern war am 31. März 1992 zum 30. September 1992 gekündigt worden. Die … bestände wurden Ende August 1992 verkauft. Die Fabrikhallen, in denen sich die Produktionsbereiche S. und K. befanden, wurden zugemauert. Ein Lagergebäude und das Gebäude zur S. wurde abgerissen. Die R., ein T. von den Orten der … annahme und -lagerung zur Fabrik, wurde ebenfalls abgerissen. Eine Straße im Bereich der B. wurde abgebrochen sowie die B. selbst. Teile der Anlage wurden verschrottet. Trafostation, Kraft- und Steuerungsanlagen, Beleuchtungsanlage, K. Belüftungsanlagen, Haldenschüttgeräte und die Straße zum nordwestlichen … lagerplatz wurden verschrottet bzw. abgebrochen. Daneben fanden in dem Werk A. noch folgende weitere Aktivitäten statt: Ein- und Auslagerung … annahme per LKW und von dort Weitertransport per Bahn in die Werke W. und Z. während … 1992, … büro als Stützpunkt zum Halten von Kontakt mit den … der Region A., Ausbildung von 18 Auszubildenden, die jedoch ab Juni 1993 eingestellt wurde.

Der Beklagte zog aus diesen Umständen den Schluß, daß es sich bei dem Werk A. um eine in Auflösung befindliche Betriebsstätte handele. Für die Gewährung der Investitionszulage wäre notwendig gewesen, daß das Unternehmen bis Ende September 1993 eine aktiv am wirtschaftlichen Verkehr teilnehmende Betriebsstätte in A. unterhalten hätte. Au...

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