Entscheidungsstichwort (Thema)

Gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit eines Dentallabors

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine mit Gewinnerzielungsabsicht tätige, aus zwei Zahnärzten bestehende GbR, die ein Dentallabor betreibt, ausschließlich zahnprothetische Produkte für die Einzelpraxen ihrer Gesellschafter herstellt und bei der die Arbeiten fast ausschließlich durch zwei angestellte, nicht über einen Meisterbrief verfügende Zahntechniker erledigt werden, ist gewerblich und nicht freiberuflich tätig.

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Sätze 2-3; GewStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.07.2004; Aktenzeichen IV B 232/02)

 

Tenor

Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.

 

Tatbestand

Die Zahnärzte xxx xxxxxx xxxxx und seine Ehefrau xxxxx xxxxx, die beide eine eigene Zahnarztpraxis führen, gründeten die Klägerin mit Wirkung zum 1. September 1996. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag besteht nicht. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist das Betreiben eines Dentallabors. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin zwei Zahntechniker, von denen keiner die Meisterprüfung abgelegt hat Einzige Auftraggeber der Klägerin waren ihre Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx. Die Gesellschafter xxx xxxxxx xxx xxxxx xxxxx beschrieben die benötigten zahntechnischen Erzeugnisse mündlich und übergaben die jeweiligen Zahnabdrücke als Vorlage.

Die angestellten Zahntechniker der Klägerin fertigten oder verbesserten die zahntechnischen Erzeugnisse. Die Gesellschafter der Klägerin wiesen die Mitarbeiter der Klägerin zu den einzelnen Arbeiten ein und überprüften kontinuierlich den Arbeitsfortschritt sowie die Arbeitsergebnisse. Nur gelegentlich arbeiteten die Gesellschafter der Klägerin bei der Fertigung oder Verbesserung der zahntechnischen Erzeugnisse mit.

Ihre erbrachten Leistungen stellte die Klägerin jeweils dem Gesellschafter in Rechnung, an den sie erfolgte.

Die Klägerin erzielte folgende Gewinne:

1996:

11.137,– DM

1997:

149.873,– DM

1998:

71.676,– DM.

Der Beklagte führte im Jahr 2000 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und gelangte zu der Auffassung, dass sie keine Einkünfte aus selbständiger Arbeit, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb erziele. Er erließ daraufhin jeweils unter Datum vom 20. September 2000 Bescheide über die einheitlichen Gewerbesteuermessbeträge für die Jahre 1997 und 1998.

Die Klägerin legte gegen die (erstmalige) Festsetzung der Gewerbesteuermessträge für die Jahre 1997 und 1998 am 5. Oktober 2000 Einspruch ein. Sie vertrat die Auffassung, sie stelle lediglich eine „Kostengemeinschaft” zur kostengünstigen Erstellung labortechnischer Arbeiten für die Zahnarztpraxen ihrer Gesellschafter unter Zuhilfenahme angestellter Fachkräfte dar. Ihr Zusammenschluss sei entsprechend der Zusammenschlüssen von Freiberuflern in Apparategemeinschaften erfolgt. Angesichts der vorgegebenen begrenzten Abrechnungsmöglichkeiten eines Zahnarztes für labortechnische Arbeiten werde eine Gewinnerzielungsabsicht als nicht gegeben angesehen. Bei ihr handele es sich um einen unselbständigen Teilbereich der Zahnarztpraxen, so dass ihre Einkünfte als Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren seien. Das fertige Werk sei ihren Gesellschaftern zuzurechnen, da sie bzw. ihre Mitarbeiter keine Eingliederung der Laborarbeiten am Patienten vornehme.

Mit Bescheid vom 26. Juli 2001 wies der Beklagte den Einspruch zurück und führte aus, die selbständige Berufstätigkeit eines Dentisten gehöre grundsätzlich zu den freiberuflichen Tätigkeiten. Angehörige freier Berufe seien auch dann freiberuflich tätig, wenn sie sich der Mitarbeit fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedienten. Voraussetzung sei jedoch, dass die Angehörigen freier Berufe aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig würden. Zwar sei die leitende Tätigkeit der Gesellschafter der Klägerin, nicht jedoch deren eigenverantwortliche Tätigkeit zu bejahen. Da die Gesellschafter der Klägerin in ihren eigenen Zahnarztpraxen regelmäßig selbständig tätig seien, müsse eine Mitarbeit an zahntechnischen Arbeiten in größerem Umfang schon aus Zeitmangel verneint werden. Die zahntechnischen Arbeiten trügen nicht den Stempel der Persönlichkeit der Gesellschafter. Wegen der Einzelheiten wird auf den Einspruchsbescheid verwiesen.

Mit der hiergegen am 22. August 2001 erhobenen Klage trägt die Klägerin vor, der Beklagte stelle zu Unrecht isoliert auf die technische Herstellung der einzelnen Zahnprodukte ab. Er verkenne, dass die von ihr erbrachten Leistungen ausschließlich Hilfsfunktionen für die von den Gesellschaftern in ihrer Eigenschaft als Zahnärzte gegenüber den Patienten erbrachten Leistungen hätten. Ihren Gesellschaftern wäre es ebenso möglich, diejenigen zahnprotetischen Produkte, die für die Behandlung der Patienten notwendig sind, in einem jeweils eigenen Praxislabor herstellen zu lassen. In diesem Falle hätte der Beklagte keinen Anlass, an der insgesamt freiberuflichen Betätigung der Zahnärzte zu zweifeln. Umgekehrt kö...

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