Entscheidungsstichwort (Thema)

Angemessenheit vertraglicher Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaft und Anteilseigner. Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Streitjahr bei erheblichen Veränderungen in den Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander seit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Anteilseigner geschlossener Beratervertrag, der dem Beauftragten gleichsam einen „Freibrief” hinsichtlich seiner geschuldeten Tätigkeit erteilt, indem er ihm freistellt, ob und wenn ja, wie bzw. wann er seine vertraglich vereinbarten Pflichten erfüllt, entspricht nicht dem zwischen fremden Dritten Üblichen.

2. Ein ordentlicher und gewissenhafter Gesellschafter würde einem externen Berater jedenfalls dann keinen PKW aus dem betrieblichen Fuhrpark vergünstigt zur Nutzung überlassen, wenn diesem im Beratervertrag die Möglichkeit eingeräumt ist, Reisekosten gesondert geltend zu machen und abzurechnen.

3. Für die Beurteilung der Angemessenheit vertraglicher Beziehungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Anteilseigner ist jedenfalls in Fällen, in denen es zu erheblichen Veränderungen in den Beziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander gekommen ist, nicht auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auf das jeweilige Streitjahr abzustellen.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 12.09.2018; Aktenzeichen I R 77/16)

BFH (Beschluss vom 12.09.2018; Aktenzeichen I R 77/16)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat zu 50 v.H. die Klägerin, im Übrigen der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Frage, ob Leistungen an die Gesellschafter B.C. (vormals F.) und C.C. verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) darstellen.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Ihre aktuellen Geschäftsführer sind B.C., C.C., D.C. und E.F.. Alle Geschäftsführer sind von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Unternehmensgegenstand ist die Vermietung und Verpachtung von Immobilien und Mobilien sowie die Vermietung und Verwaltung von Projekten im Anlagenbau.

Die Klägerin, die zuvor als Z GmbH firmiert hatte, verlegte ihren Sitz im Jahr 2005 nach Y. Bis zu diesem Zeitpunkt betrieb sie ein Unternehmen für Anlagenreinigungen und Anlagenrevisionen. Ihre Gesellschafter waren Frau B.C. (damals noch F.) und Herr C.C. zu jeweils 50 %. Als Geschäftsführer fungierte bis Dezember 1995 Herr G. Nach seinem Ausscheiden wurde B.C. zur Geschäftsführerin bestellt, die zuvor Prokuristin der Klägerin war.

Am 2. Dezember 1996 erließ das vormals zuständige FA-alt einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 1995, der mit Datum vom 21. März 1997 geändert wurde. Die Körperschaftsteuer wurde dabei ausgehend von einem zu versteuernden Einkommen (zvE) i.H.v. 103.797,00 DM auf 46.704,00 DM festgesetzt. Ein weiterer allerdings inhaltsgleicher Bescheid erging am 24. Juni 1997. Sämtliche Bescheide standen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

U.a. im Jahr 1995 zahlte die Klägerin an B.C. unstreitig Beratungshonorare und Reisekosten i.H.v. insgesamt 249.957,00 DM und an C.C. i.H.v 9.120,00 DM. Dem lagen laut Betriebsprüfung Beraterverträge vom 15. März 1991 bzw. vom 30. November 1991 zugrunde. Danach wurde für kaufmännische und betriebswirtschaftliche (B.C.) bzw. technische Beratungen (C.C.) ein Stundensatz von 96,00 DM vereinbart. Reisekosten sollten jeweils zusätzlich „in Rechnung gestellt werden”. Die Abrechnung sollte monatlich durch Rechnungserstellung mit Stundennachweis erfolgen. Weitere Vereinbarungen enthielten die Verträge nicht. Außerdem konnte B.C. einen betrieblichen PKW (Mercedes Benz 300 TE) auch privat nutzen. Von den anfallenden Kosten wurden ihr lediglich 30 % in Rechnung gestellt.

Ende 1997 fand bei der Klägerin eine Betriebsprüfung statt, die u.a. das Streitjahr 1995 umfasste. Die Prüfer stellten dabei fest, dass B.C. den Gesellschaftsanteil des C.C. treuhänderisch hielt. Des Weiteren kamen die Prüfer in ihrem Bericht – neben anderen nicht (mehr) streitigen Punkten – zu dem Ergebnis, dass es sich bei den an C.C. und B.C. gezahlten Beratungshonoraren und Reisekosten um vGA handelte. Ebenso wurden die B.C. nicht in Rechnung gestellten PKW-Kosten i.H.v. 23.006,00 DM als vGA angesehen. Schließlich hatten C.C. und B.C. nach den Erkenntnissen der Betriebsprüfung im Streitjahr dieselbe Wohnanschrift.

Den Ergebnissen der Betriebsprüfung folgend änderte das vormals zuständige FA-alt den Körperschaftsteuerbescheid 1995 mit Datum vom 17. Februar 1998 und s...

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