Entscheidungsstichwort (Thema)

Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft führt lediglich zu einem Formwechsel. Grunderwerbsteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die Umwandlung einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft (eG) ist nicht übertragend, sondern lediglich formwechselnd mit der Folge, dass dadurch ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung eines ursprünglich der PGH zuzurechnenden Grundstücks nicht erfolgt (Abweichnung vom Beschluss des Senats vom 14.9.2000 2 V 32/00 und vom BFH-Beschluss vom 26.1.2000 II B 108/98, BFH/NV 2000, 1136).

 

Normenkette

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; PGH-VO § 9a Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 3, 6 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.07.2004; Aktenzeichen II R 3/02)

 

Tenor

Der Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Januar 1999 und der Einspruchsbescheid vom 08. Oktober 1999 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die „Umwandlung” einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft (eG) als übertragend oder lediglich als formwechselnd anzusehen ist.

Die Klägerin ist eine eG, die aus einer PGH hervorgegangen ist. Die PGH war am … gegründet und in das PGH-Register des Rates des zuständigen Kreises … eingetragen worden. Durch Umwandlungserklärung vom … wurde die Klägerin in eine eG umgewandelt; als solche wurde sie am … in das Genossenschaftsregister des zuständigen Amtsgerichts … eingetragen.

Im Vermögen der PGH hatte sich ein in … belegenes Grundstück befunden; da der Beklagte (FA) davon ausging, dass es sich bei der erwähnten Umwandlung um eine übertragende Umwandlung gehandelt habe, setzte er für den Übergang des Eigentums an den erwähnten Grundstück mit Bescheid vom 04. Januar 1999 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.160 DM fest. Dabei war das FA – wie sich aus dem vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgang ergibt – entgegen den Angaben in dem Bescheid vom 04. Januar 1999 davon ausgegangen, dass die Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) entstanden war und dass sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer aus § 8 Abs. 2 GrEStG ergibt. Das gegen den Bescheid vom 04. Januar 1999 gerichtete Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Die der Umwandlung zugrunde liegende Verordnung über die Gründung. Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 08. März 1990 (GBl. DDR I 1990, 164) – PGH-VO – sei von ihrem Wortlaut her unklar gefasst. Deswegen sei aus dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, ob der Gesetzgeber die in der PGH-VO geregelten Umwandlungen als übertragende Umwandlungen oder als lediglich formwechselnde Umwandlungen habe regeln wollen. Der Charakter der in der PGH-VO angesprochenen Umwandlungen müsse deswegen durch Auslegung ermittelt werden. Diese Auslegung führe im Ergebnis – zumindest bei Umwandlung einer PGH in eine eG – zur Annahme einer lediglich formwechselnden Umwandlung. Die Annahme einer übertragenden Umwandlung im vorliegenden Fall würde im Übrigen sie, die Klägerin, in ihren Grundrechten aus Artikel 3 und Artikel 14 Grundgesetz (GG) verletzen.

Die Klägerin beantragt,

den Grunderwerbsteuerbescheid vom 04. Januar 1999 und den hierzu ergangenen Einspruchsbescheid vom 08. Oktober 1999 ersatzlos aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA steht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) auf dem Standpunkt, dass es sich bei der Umwandlung einer PGH in eine eG um eine übertragende Umwandlung handele mit der Folge, dass im vorliegenden Fall die Grunderwerbsteuer zu Recht festgesetzt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der angefochtene Grunderwerbsteuerbescheid und der Einspruchsbescheid waren aufzuheben, da sie die Klägerin in ihren Rechten verletzen.

Durch die erfolgte Umwandlung der PGH in eine eG ist ein Wechsel der eigentumsmäßigen Zuordnung des ursprünglich der PGH zuzurechnenden Grundstücks nicht erfolgt. Denn nach Auffassung des Senats hat die Umwandlung der PGH in eine eG lediglich zu einem Formwechsel der PGH geführt mit der Folge, dass die Rechtsidentität der PGH erhalten geblieben ist. Ob eine Umwandlung übertragend oder lediglich formwechselnd ist, ist anhand der Rechtsvorschriften zu prüfen, die der jeweiligen Umwandlung zu Grunde liegen, im vorliegenden Fall also anhand der Vorschriften der PGH-VO. Nach Auffassung des Senats lässt sich jedoch aus dem Wortlaut der PGH-VO nicht eindeutig entnehmen, ob eine nach den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführte Umwandlung einer PG...

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