Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbefristetes Bergwerkseigentum als immaterielles, nicht abnutzbares Wirtschaftsgut. keine Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz. subjektiver Fehlerbegriff gilt nicht für die Beurteilung rechtlicher Verhältnisse

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Beim Bergwerkseigentum als grundstücksgleiches Recht handelt es sich um ein immaterielles Wirtschaftsgut. Es kann weder beweglich noch unbeweglich sein, weshalb Sonderabschreibungen nach dem FördG nicht vorgenommen werden können.

2. Die Ordnungsvorschrift des § 266 HGB dient der Klarheit der Bilanz. Eine Aussage über die Natur eines Wirtschaftsguts lässt sich ihr nicht entnehmen.

3. Ein unbefristetes Bergwerkseigentum bildet kein abnutzbares Wirtschaftsgut. In Betracht kämen allenfalls Absetzungen für dem Abbau des Mineralvorkommens entsprechende Substanzverringerung.

4. Der subjektive Fehlerbegriff ist nicht auf im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ungeklärte Rechtsfragen anzuwenden.

 

Normenkette

FördG §§ 3-4; HGB § 266; BBergG §§ 8-9, 151 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.07.2012; Aktenzeichen I R 101/10)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz (FördG) auf Bergwerkseigentum möglich seien.

Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 08. Mai 1992 erwarb die Klägerin von der Treuhandanstalt B. unter Übergang von Nutzen und Lasten am selben Tage das Bergwerkseigentum für folgende Bergwerksfelder (Anm.: Vorangestellt ist jeweils die Nummer der Verleihungsurkunde):

4/90/231

… / …

20/90/267

57/90/728

74/90/240

88/90/236

… / …

93/90/726

128/90/240

204/90/257

211/90/237

… / …

212/90/731

506/90/229

575/90/732

642/90/274

Der Kaufpreis belief sich auf 38.225.000,– DM. Mit ihm wurden ausdrücklich auch die Forderungen der Treuhandanstalt i.H.v. 725.000,– DM, die durch eine Betriebsprüfung in der Zeit von Januar 1992 bis zum Vertragsabschluss entstanden seien, abgegolten. Sollte die Genehmigung des Verkaufs und der Übertragung des Bergwerkeigentums versagt werden und es in der Folge zu einer Rückabwicklung des Vertrags kommen, so hatte die Klägerin für jede geförderte Tonne Rohkiessand 1,20 DM und für jede geförderte Tonne Festgestein 1,50 DM zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Urkunde nebst Anlagen Bezug genommen.

Im Jahresabschluss für 1992 berücksichtigte die Klägerin Sonderabschreibungen auf das Bergwerkseigentum nach § 4 i.V.m. § 3 FördG i.H.v. 18.769.973,80 DM.

Die Körperschaftsteuererklärung der Klägerin für das Streitjahr 1992 ging beim Beklagten im Jahre 1994 ein.

Mit Änderungsbescheiden vom 26. August 1998 setzte der Beklagte in Auswertung eines Prüfungsberichts die Körperschaftsteuer für 1992 auf 0,– DM fest, das zu versteuernde Einkommen, den steuerlichen Verlust und das Einkommen i.S.d. § 47 Abs. 2 Nr. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) stellte er auf ./. 2.269.739,– DM, die Tarifbelastung auf 0,– DM und den vortragsfähigen Gewerbeverlust auf den 31. Dezember 1992 gesondert auf 324.940,– DM fest. Den jeweiligen Vorbehalt der Nachprüfung hob er auf.

Die hiergegen gerichteten Einsprüche gingen beim Beklagten am 25. September 1998 ein.

Mit Einspruchsentscheidungen vom 19. Juli 2004 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Er führte aus, nach § 1 FördG könne der Steuerpflichtige für im Fördergebiet durchgeführte, nach den §§ 2 und 3 FördG begünstigte Investitionen Sonderabschreibungen geltend machen. § 2 FördG begünstige die Anschaffung und die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, § 3 FördG die Anschaffung und Herstellung abnutzbarer unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens einschließlich bestimmter Baumaßnahmen an diesen. Immaterielle Wirtschaftsgüter hingegen seien von einer Förderung nach dem FördG ausgenommen. Das Gesetz selbst enthalte zwar keine dahingehende Regelung, gleichwohl ergebe sich die Ausnahme immaterieller Wirtschaftsgüter von der Förderung daraus, dass nur materielle Wirtschaftsgüter unbeweglich oder beweglich sein könnten. Immaterielle Wirtschaftsgüter seien alle unkörperlichen Wirtschaftsgüter, insbesondere Rechte und tatsächliche Positionen. Nutzungsrechte dinglicher oder schuldrechtlicher Art gehörten nach der Rechtsprechung, sofern sie auf bestimmte Zeit oder auch immerwährend eine gesicherte Rechtsposition gewährten, regelmäßig zu den immateriellen Wirtschaftsgütern. Die Zuordnung von Bodenschätzen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern werde in der Literatur nicht einheitlich dokumentiert. Einerseits würden Bodenschätze ohne jegliche Einschränkung den materiellen unbeweglichen Wirtschaftsgütern zugeordnet. Andererseits würden Bodenschätze als immaterielle Wirtschaftsgüter betrachtet. Letztere Auffassung lasse sich gleichwohl aus der wiederum einheitlichen Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Substanzausbeuteverträgen ...

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