rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern bei nur vorübergehender Inobhutnahme des Kindes im Rahmen einer Bereitschaftspflege

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird ein Kind im Rahmen der Bereitschaftspflege nach § 5 Kinder- und Jugendhilfe-Pflegegeld-Verordnung (KJH-PflG-VO) durch eine Pflegeperson in einer Not- oder Krisensituation unvorhergesehen, befristet und durch das Jugendamt vermittelt in Obhut genommen, begründet dies kein zu einer bevorzugten Kindergeldberechtigung der Pflegeeltern gegenüber den leiblichen Eltern führendes Pflegekindschaftsverhältnis i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 1 Nrn. 1-2, Abs. 2 S. 1; KJH-PfleG-VO § 5

 

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit Streitgegenstand das Kindergeld für das Kind H. für den Monat Mai 2004 war.

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin Kindergeld für deren Sohn H. für August 2004 festzusetzen, und der Bescheid der Familienkasse … vom 03. August 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (E 568/04) vom 12. Januar 2005 aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht.

Die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten jeder selbst zu tragen. Die Klägerin hat 25 v.H. der Gerichtskosten und die Beklagte 75 v.H. der Gerichtskosten zu tragen.

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 1.000,00 Euro.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Kindergeld für das Kind H. für die Monate Mai und August 2004.

Unter dem 29. Juli 2004 beantragte die Klägerin die Festsetzung von Kindergeld unter anderem für ihren am 05. Mai 2004 geborenen Sohn H. Nach der Meldebestätigung der Verwaltungsgemeinschaft K. vom 29. Juli 2004, die sich in den Akten der Familienkasse befindet, befand sich der Sohn der Klägerin bis zum 28. Juli 2004 im Haushalt der Beigeladenen. Nach der am 03. August 2004 von der Familienkasse … fernmündlich und schriftlich bei dem Sozial- und Jugendamt des Landkreises … eingeholten Auskunft lebte das Kind H. Anfang August 2004 – unverändert – im Haushalt der Beigeladenen. Die Familienkasse … lehnte den Antrag der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld für das Kind H. mit Bescheid vom 03. August 2004 ab, da das Kind in dem Haushalt der Pflegemutter – der Beigeladenen – aufgenommen worden sei.

Mit Schreiben vom 10. August 2004 erhob die Klägerin Einspruch gegen den Bescheid vom 03. August 2004 und führte hierzu aus, dass ihr Sohn H. bereits seit dem 28. Juli 2004 in ihrem Haushalt lebe.

Unter dem 19. August 2004 wiederholte die Klägerin ihren Antrag, für ihren Sohn H. Kindergeld festzusetzen. Nach der ebenfalls unter dem 19. August 2004 von der Verwaltungsgemeinschaft K. ausgestellten Haushaltsbescheinigung war der Sohn H. im Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung im Haushalt der Klägerin wohnhaft. Nach der am 21. August 2004 von der Familienkasse … eingeholten fernmündlichen Auskunft des Sozial- und Jugendamtes des Landkreises … lebt H. seit dem 20. August 2004 im Haushalt seiner Eltern, mithin im Haushalt der Klägerin. Unter dem 24. September 2004 teilte das Sozial- und Jugendamt des Landkreises … der Familienkasse … mit, dass für das Kind H. „im Zeitraum vom 18. Mai 2004 bis 19. August 2004 Hilfe zur Erziehung gemäß den §§ 27 und 33 SGB VIII” geleistet worden sei und das Kind seit dem 20. August 2004 wieder im elterlichen Haushalt lebe.

Mit Einspruchsentscheidung vom 12. Januar 2005 wies die Familienkasse … den Einspruch der Klägerin zurück.

Die Klägerin hat am 21. Januar 2005 Klage erhoben.

Hierzu macht sie geltend, ihr am 05. Mai 2004 geborener Sohn H. habe erst ab dem 18. Mai 2004 in der Pflegefamilie (der Beigeladenen) gelebt, weshalb ihr – der Klägerin – für Mai 2004 Kindergeld zustehe. Sie – die Klägerin – habe dann am „28. Juli 2004” den Kindergeldantrag für ihren Sohn gestellt, weil dieser seit diesem Tage wieder in ihrem Haushalt lebe. Sie beziehe sich insoweit auf die am 28. Juli 2004 erfolgte Ummeldung beim Einwohnermeldeamt. Die Sozialarbeiterin des Landkreises habe ihr seinerzeit versichert, dass H. sofort nach ihrem Krankenhausaufenthalt – dieser habe vom 18. Mai 2004 bis zum 21. Juli 2004 gedauert – aus der Pflegefamilie zu ihr zurückkehren könne; so sei es auch geschehen.

Im Rahmen des am 21. Juni 2005 durchgeführten Erörterungstermins, zu dem die Klägerin nicht erschienen ist, legte die Beklagte dem Gericht den Bescheid vom 04. April 2005 vor, in dem für das Kind H. für den Monat Mai 2004 Kindergeld festgesetzt wurde, und erklärte den Rechtsstreit insoweit – d.h. für den Monat Mai 2004 – in der Hauptsache für erledigt. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in Bezug auf den Monat Mai 2004 mit Schreiben vom 23. Juni 2005 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr nur noch,

die Beklagte zu verpflichten, ihr für ihren Sohn H. Kindergeld für August 2004 zu gewähren und den Bescheid der Familienkasse … vom 03. August 2004 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (E 568/04) vom 12. Januar 2005 aufzuheben, soweit er dieser Verpflichtung entgegenste...

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