Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuerbefreiung für von Pharmaunternehmen bezahlte Thromboseuntersuchungen sowie bei Vermietung eines Computertomographen durch einen Arzt

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Die Vermietung eines Computertomographen durch einen Arzt an einen anderen Arzt für dessen ärztliche Tätigkeit ist auch unter Berücksichtigung der 6. EG-Richtlinie nicht nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Dass die Überlassung dieses Geräts durch ein Krankenhaus an angestellte Ärzte für deren selbständige Tätigkeit grundsätzlich nach § 4 Nr. 16 UStG steuerfrei sein kann, begründet auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes mangels vergleichbarer Sachverhalte keinen Anspruch auf die Steuerbefreiung.

2. Erhält ein Arzt Honorare von Pharmaunternehmen dafür, dass er von einer Klinik ausgewählte Patienten, die jeweils schwere Operationen hinter sich gebracht haben, mit Hilfe einer Phlebographie darauf untersucht, ob bei den Patienten eine Thrombose vorliegt, und ist seine Diagnose jeweils Grundlage für die weitere Behandlung der Patienten durch die Klinik, so sind diese Honorare nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Dass der Arzt, dem die im Einzelfall von der Klinik gewählte Medikamention jeweils nicht bekannt ist, nicht nur einen Untersuchungsbericht für die Klinik erstellt, sondern zusätzlich per Ankreuzverfahren Begleitbögen für eine Stelle im Ausland ausfüllt, die die Untersuchungen dahin gehend auswertet, welche medikamentöse Behandlung am sinnvollsten war, ist gegenüber der Hauptaufgabe „Diagnose von Krankheiten” von untergeordneter Bedeutung und schließt daher die Steuerbefreiung nicht aus.

 

Normenkette

UStG 1999 § 4 Nr. 14 S. 1, Nr. 16; Richtlinie 77/388 EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 1

 

Tenor

Unter Änderung der Bescheide vom 10.07.2003 und Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 27.05.2004 wird die Umsatzsteuer 1999 auf 11.243,29 EUR, die Umsatzsteuer 2000 auf 10.211,70 EUR und die Umsatzsteuer 2001 auf 2.413,43 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu ¾ und dem Beklagten zu ¼ auferlegt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren war notwendig.

 

Tatbestand

Der Kläger ist Arzt. Er betrieb in L. eine Einzelpraxis. Im Jahr 1996 schaffte er einen Computertomographen an, den er ab dem Streitjahr 1998 einschließlich des Fachpersonals an Herrn Dr. A., der im selben Gebäude ebenfalls eine ärztliche Einzelpraxis betrieb, für dessen Untersuchungen von Patienten vermietete. Die Abrechnung erfolgte pro untersuchtem Patient und wurde zum Ende eines jeden Quartals durchgeführt. Darüber hinaus erhielt der Kläger in den Streitjahren Honorare von Pharmaunternehmen. Diese Honorare beruhten darauf, dass die X.-Klinik ausgewählte Patienten an den Kläger überwies, die jeweils schwere Operationen hinter sich gebracht hatten. Aufgabe des Klägers war es, mit Hilfe einer Phlebographie festzustellen, ob bei den Patienten eine Thrombose vorlag. Dabei war ihm die Medikamention der Patienten nicht bekannt. Der Kläger fertigte einen Untersuchungsbericht, den er an die Klinik sandte. Zudem füllte er per Ankreuzverfahren Begleitbögen aus, die er an eine mit zwei Radiologen besetzte Stelle in Schweden schickte, die die Untersuchungen auswertete, um festzustellen, welche medikamentöse Behandlung am sinnvollsten war. Das Honorar wurde für die gesamte Leistung des Klägers gezahlt. Eine Abrechnung der Untersuchung mit der Krankenkasse, dem Patienten selbst oder der Klinik erfolgte nicht.

In den abgegebenen Umsatzsteuererklärungen behandelte der Kläger die Umsätze aus der Vermietung des Computertomographen und aus den Honorarzahlungen als umsatzsteuerfrei.

Der Beklagte stellte den vorgeschilderten Sachverhalt anlässlich einer bei dem Kläger durchgeführten Betriebsprüfung fest. Im Bericht vom 16.6.2003, auf den verwiesen wird, führte die Prüferin unter Textziffer 8 aus, dass die Vermietungsleistungen steuerpflichtig seien, so dass sich folgende Umsatzerhöhungen ergäben:

Jahr

Nettoumsatz

Umsatzsteuer

1998

165.484,00 DM

22.825,37 DM

1999

260.032,88 DM

35.866,60 DM

2000

246.809,68 DM

34.042,71 DM

2001

59.345,00 DM

8.185,51 DM

Die Honorare aus der Mitwirkung an Studien der Pharmaunternehmen behandelte die Prüferin in Textziffer 9 des Prüfungsberichts ebenfalls als umsatzsteuerpflichtig. Sie schlug folgende Erhöhungen vor:

1999

83.600,00 DM

11.531,03 DM

2000

92.000,00 DM

12.689,65 DM

2001

56.642,30 DM

7.812,73 DM

Da der Computertomograph ab dem Jahr 1998 teilweise für die Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen verwendet worden war, berücksichtigte die Prüferin gemäß § 15a UmsatzsteuergesetzUStG – anteilige Vorsteuer für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von jeweils 4.340...

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