Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen IX R 57/96)

 

Tenor

Der Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 31.01.1995 und die Einspruchsentscheidung vom 01.12.1995 wurden dahingehend geändert, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 19.510,– berücksichtigt werden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluß:

Der Streitwert wird festgesetzt auf DM 4.510,–.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

 

Gründe

Im Oktober 1986 übertrug der Vater der Klägerin dieser ein bebautes Grundstück in …. In dem notariell geschlossenen „Grundstücksüberlassungsvertrag” erklärte der Vater der Klägerin unter Nr. 1., daß er das Eigentum an dem Grundstück der Klägerin übertrage. Unter Nr. 2. des Vertrages gewährte die Klägerin „als Gegenleistung für die Überlassung” ihrem Vater und dessen Ehefrau – der Stiefmutter der Klägerin – ein lebenslanges mietfreies Wohnrecht. Die Eigentumsübertragung wurde im Januar 1987 im Grundbuch eingetragen, eine Eintragung hinsichtlich des Wohnrechts in Abteilung II des Grundbuchs erfolgte nicht.

Nachdem der Vater der Klägerin im Jahr 1989 verstorben war, schloß die Klägerin mit ihrer Stiefmutter – der Witwe ihres verstorbenen Vaters – einen Mietvertrag zum 01.01.1991 und vermietete ihr die bisher aufgrund des Wohnrechts überlassene Wohnung. Hierzu vereinbarten die Klägerin und ihre Stiefmutter eine Grundmiete von DM 150,00 im Monat. In dem Mietvertrag hieß es unter § 3, daß die neben der Miete anteilig anfallenden Kosten wie z.B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Be- und Entwässerung und Gemeinschaftsantenne in der Grundmiete enthalten seien. Eine ausdrückliche Vereinbarung hinsichtlich des Wohnrechts wurde nicht getroffen.

Mit Schreiben vom 29.11.1992, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, teilte die Klägerin ihrer Stiefmutter mit, daß sich die Miete zum 01.01.1993 auf DM 358,– erhöhe. Mit Schreiben vom 25.11. 1993 erhöhte die Klägerin die Miete ab Januar 1994 zusätzlich um DM 2,– pro Quadratmeter für Warmwasser- und Heizungskosten. Diese Erhöhung stand im Zusammenhang mit dem Einbau einer Wärmepumpenheizung. Die Stiefmutter entrichtete jeweils den erhöhten Mietzins.

Im Jahr 1993 hatten die Kläger Erhaltungsmaßnahmen an dem Haus der Klägerin in Höhe von DM 62.410,96 durchgeführt. Von diesem Betrag entfielen mehr als DM 33.000,– auf die Neudeckung des Daches, ca. DM 10.500,– auf Elektroarbeiten und etwa DM 3.500,– auf Fensterarbeiten. In ihrer Einkommensteuererklärung für 1993 erklärten die Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von DM 19.510,–. Hierin waren 20 % der o. g. Erhaltungsaufwendungen enthalten, die die Kläger nach § 82 b Einkommensteuerdurchführungsverordnung – EStDV – auf fünf Jahre verteilten. Das vor Durchführung der Kreisgebietsreform zuständige Finanzamt erkannte die Verluste unter Hinweis auf das Wohnrecht der Stiefmutter der Klägerin nicht an und setzte die Einkommensteuer durch Bescheid vom 31.01.1995 auf DM 9.296,– fest.

Die Kläger legten fristgerecht Einspruch ein, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 01.12.1995 als unbegründet zurückwies. Das Finanzamt führte aus, daß das Wohnrecht der Stiefmutter der Klägerin nicht wirksam aufgehoben worden sei. Nach Artikel 232 § 1 Einführungsgesetz zum BGB – EG-BGB – sei für vor dem 03.10.1990 entstandene Schuldverhältnisse das Recht der DDR maßgebend. Danach hätte gemäß § 77 Zivilgesetzbuch der DDR -ZGB- die Aufhebung des Wohnrechts der gleichen Form wie seine Begründung und damit der notariellen Beurkundung bedurft. Da dies nicht erfolgt sei, bestehe das mietfreie Wohnrecht weiter, so daß der Mietvertrag nicht wirksam habe werden können.

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage. Sie sind der Ansicht, daß es einer notariellen Beurkundung der Aufhebung des Wohnrechts nicht bedürfe. Die Stiefmutter von ihr, der Klägerin, sei selbst nicht an dem Grundstücksüberlassungsvertrag beteiligt gewesen, so daß keine neuerliche Pflicht zu einer notariellen Beurkundung bestanden hätte.

Die Stiefmutter sei vielmehr nur als Vermächtnisnehmerin zu behandeln. Im übrigen sei auch nicht verständlich, weshalb das Finanzamt das Mietverhältnis in den Jahren 1991 und 1992 anerkannt habe und erst für das Streitjahr die steuerliche Anerkennung versage.

In einem mit dem Berichterstatter am 08.08.1996 geführten Telefonat hat der Bevollmächtigte erklärt, daß die derzeit etwa 72 – 73 Jahre alte Stiefmutter dem Abschluß des Mietvertrages zugestimmt habe, weil ihr klar gewesen sei, daß sie nicht ewig mietfrei in dem Haus habe wohnen können; die Stiefmutter habe ein Interesse daran gehabt, daß das Haus renoviert werde. Die Ents...

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