rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgabe der Einkommensteuererklärung per Telefax. Unterschrift. Einkommensteuer 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Einkommensteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck ist auch dann wirksam, wenn sie dem Finanzamt per Telefax übersandt wird.

2. Die Bedeutung der Erklärung wird dem Steuerpflichtigen auch dann vor Augen geführt, wenn dieser das Original der später per Telefax übersandten Steuererklärung unterschreibt. Damit versichert er auch zugleich die Richtigkeit der Angaben.

 

Normenkette

EStG 1997 § 25 Abs. 3 S. 4; AO 1977 § 150 Abs. 2 S. 2; EStG 1997 § 46 Abs. 2 Nr. 8 S. 2

 

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2001 und der Einspruchsentscheidung vom 18.12.2001 verpflichtet, die Einkommensteuerveranlagung 1997 durchzuführen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Beschluss:

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Tatbestand

Die Klägerin bezog im Streitjahr 1994 Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Am 30.12.1999 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung 1997 per Telefax ein. Diese bestand aus einem Anschreiben, dem Mantelbogen, der Anlage N, der Anlage KSO und der Anlage V. Im Anschreiben hieß es, dass die Übersendung der Steuererklärung per Telefax ausschließlich der Fristwahrung diene. Die Originalerklärung folge nebst weiterer Unterlagen auf dem Postweg.

Am 13.11.2000 reichte die Klägerin persönlich eine Fotokopie der Steuererklärung, der Lohnsteuerkarte und weiterer Belege beim Beklagten ein.

Ausweislich eines in der beigezogenen Einkommensteuerakte befindlichen Aktenvermerks aus dem Monat Dezember 2000 händigte ein Mitarbeiter der Beklagten der Klägerin bei einem Gespräch einen Vordruck für eine besondere Lohnsteuerbescheinigung 1997 aus und erörterte sodann mit der Klägerin den Steuerfall inhaltlich.

Mit Telefax vom 04.07.2001 kündigte die Klägerin die Vorlage von Unterlagen und der besonderen Lohnsteuerbescheinigung im Original an.

Mit dem am 31.08.2001 beim Beklagten eingegangenen Schreiben vom 04.07.2001 übersandte die Klägerin die Lohnsteuerkarte und diverse weitere Unterlagen im Original.

Mit Schreiben vom 13.09.2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 nicht durchgeführt werden könne, weil der Antrag verspätet eingegangen sei. Daraufhin beantragte die Klägerin in einem persönlichen Gespräch vom 14.09.2001 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag begründete sie damit, dass sie rechtsirrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Übersendung der Steuererklärung per Telefax zur Fristwahrung ausreiche. Sie habe diesen Irrtum nicht verschuldet, weil in Rechtsprechung und Literatur umstritten sei, ob eine Steuererklärung fristwahrend per Telefax eingereicht werden könne. Die Originalerklärung habe sie nebst Anlagen und Belegen noch am 30.12.1999 an den Beklagten versandt. Sie habe den ordnungsgemäß adressierten und frankierten Umschlag an diesem Tag in den Briefkasten beim Hauptpostamt Potsdam eingeworfen.

Mit Bescheid vom 20.09.2001 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Veranlagung zur Einkommensteuer 1997 wegen der Versäumung der Frist ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Übermittlung der Steuererklärung per Telefax nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Es mangele in diesem Fall an dem Erfordernis des amtlich vorgeschriebenen Vordrucks und der eigenhändigen Unterschrift. Beides müsse innerhalb der Frist im Original beim Finanzamt vorliegen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht zu gewähren, da die Klägerin die Frist schuldhaft versäumt habe. Wer eine Frist zulässigerweise bis zum Ende ausnutze, müsse in erhöhtem Maße dafür Sorge tragen, dass das Schriftstück rechtzeitig beim Empfänger ankomme. Er müsse sich auch darüber informieren, in welcher Form eine Frist gewahrt werden könne.

Der von der Klägerin eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax eine immer größere praktische Rolle spiele. Der Bundesfinanzhof habe durch Urteil vom 17.12.1998 lediglich für den Bereich des Investitionszulagenrechts die fristwahrende Übermittlung eines Antrages per Telefax abgelehnt. Das Urteil enthalte keine Ausführung dazu, ob diese Grundsätze auch auf die Übermittlung von Steuererklärungen und Steueranmeldungen übertragbar seien. Dies werde in Rechtsprechung und Literatur in zunehmendem Maße verneint.

Die Tatsache, dass sie, die Klägerin, Mitarbeiterin einer Rechtsbehelfsstelle eines Finanzamtes sei, führe zu keiner erhöhten Informationspflicht. In der Anleitung zur Einkommensteuererklärung finde sich kein Hinweis darauf, dass eine Übermittlung per Telefax nicht zulässig sei. Sie, die Klägerin, sei stets davon ausgegangen, dass die Übermittlung der Steuererklärung per Telefax zulässig sei. Hinzu komme, dass sie die Ste...

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