rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Gründe

Der Kläger begehrte die Feststellung, daß zwischen seinem Einzelunternehmen und der Elektro-A… GmbH eine Betriebsaufspaltung im Sinne des Steuerrechts vorliege, da hiervon die Frage der Rückforderung von Investitionszuschüssen abhängig sei. Der Beklagte hat eine entsprechende Bescheinigung am 09.03.1998 erteilt. Hierauf hat der Kläger die Hauptsache für erledigt erklärt und vorgetragen, dem Klagebegehren sei damit in vollem Umfang entsprochen. Weiterhin vertritt er die Auffassung, eine andere als die Feststellungsklage hätte nicht zum Ziel geführt. Das Finanzgericht stelle das geeignete Fachgericht dar. Die Schutzwürdigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sei zu verneinen, da das erstrebte Prozessziel im Finanzrechtsweg einfacher, schneller und billiger erreicht werden könne. Eine sonstige Leistungsklage sei nicht in Betracht gekommen, da das Finanzamt nicht veranlaßt werden sollte eine Leistung zu erbringen, sondern eine Betriebsaufspaltung festzustellen.

Das Finanzamt hat die Hauptsache für nicht erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Kosten entsprechend einer eingetretenen Erledigung festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu hat er im wesentlichen vorgebracht, es mangele am notwendigen rechtlichen Interesse des Klägers an der Feststellung bzw. der Kläger habe sein Begehren durch Leistungsklage verfolgen können.

Die Beteiligten haben Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).

Die Klage ist unzulässig.

Die Erledigungserklärung des Klägers entfaltet keine Rechtswirkung (vgl. Beschluß des BFH vom 04.10.1996 I B 54/96, BStBl. II 1997, 136 und Beschluß des BFH vom 22.11.1994 VII B 164/93, BFH/NV 1995, 422). Eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung ist nur dann möglich, wenn die Klage zulässig ist (vgl. Tipke/Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rz. 39, 40 zu § 138 m.w.N.).

Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann (§ 41 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO).

Es mangelt der Klage bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung genügt zwar jedes vernünftige Interesse an der Feststellung als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Feststellungsklage. Es muß jedoch schutzwürdig sein (vgl. z.B. Tipke/ Kruse, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, Rz.7 zu § 41 m.w.N.). § 41 FGO bezweckt eine ansonsten bestehende Rechtsschutzlücke auszufüllen (vgl. Tipke/Kruse, Rz. 1 zu § 41 a.a.O.).

Das ist für die vom Kläger beantragte vorbeugende Feststellungsklage, im Hinblick auf eine mögliche Rückforderung der Investitionszuschüsse, nicht der Fall. Ein hierfür notwendiges, besonderes Interesse liegt nur vor, wenn ein Bedürfnis für vorbeugenden Rechtsschutz besteht und bei weiterem Abwarten für den Kläger erhebliche Nachteile entstehen würden (vgl. Tipke/ Kruse, a.a.O., Rz. 11 zu § 41).

Es war dem Kläger jedoch zuzumuten, einen etwaigen Rückforderungsbescheid wegen der Investitionszuschüsse abzuwarten und dann die entsprechenden Rechtsmittel zur Erlangung effektiven Rechtsschutzes einzulegen und. ggf. einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen. Es liegt nicht im Rahmen der finanzgerichtlichen Zuständigkeit, die zwischen der Investitionsbank und dem Kläger streitigen Voraussetzungen für die Gewährung von Investitionszuschüssen auch nur teilweise zu überprüfen. Diese Aufgabe ist den Verwaltungsgerichten vorbehalten.

Der begehrten Feststellung steht auch entgegen, daß der Kläger seine Rechte durch Leistungsklage hätte verfolgen können (§ 41 Abs. 2 FGO). Es kann hierfür dahingestellt bleiben, ob es sich bei der begehrten Bescheinigung des Finanzamtes um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO handelt. Es ist zweifelhaft, ob diese den notwendigen Regelungsgehalt aufweist. Andererseits ist sie vergleichbar einer verbindlichen Auskunft oder Zusage (vgl. Tipke/ Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung, Rz. 16 zu § 118). In jedem Fall steht die Möglichkeit der Leistungsklage, entweder als Verpflichtungsklage nach § 40 Abs.1 Alt. 2 FGO oder sonstige Leistungsklage nach § 40 Abs.1 Alt. 3 FGO, der Zulässigkeit der Feststellungsklage entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 983050

NWB-DokSt 2000, 141

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