Entscheidungsstichwort (Thema)

Erdienbarkeit einer dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer GmbH und dessen mitarbeitenden Ehefrau zugesagten Pension unter Berücksichtigung der besonderen Umstände im Beitrittsgebiet; Pensionszusage ohne Probezeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer einer im Januar 1991 im Beitrittsgebiet gegründeten Betriebs-GmbH --der sein jahrzehntelang geführtes Einzelunternehmen an die GmbH verpachtet-- im November 1991 eine Pension mit Vollendung des 65. Lebensjahres zu einem Zeitpunkt zugesagt, zu dem er bereits das 56. Lebensjahr vollendet hatte, muss der Pensionszusage die steuerliche Anerkennung wegen Unterschreitens des zehnjährigen Erdienenszeitraums nicht versagt werden, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer über eine langjährige Branchenerfahrung verfügt und objektive Umstände, wie den politischen Besonderheiten in der DDR, dem frühzeitigen Erwerb von betrieblichen Pensionsansprüchen entgegenstanden, so dass die Gesellschaft auch einem fremden Dritten eine derartige Zusage dem Grunde nach erteilt hätte (hier: Ausführungen zur nur teilweisen betrieblichen Veranlassung der Pensionszusage hinsichtlich der Höhe).

2. Führt die Ehefrau des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers in der Betriebs-GmbH ihre bisher in dem Einzelunternehmen ihres Ehegatten --dem nunmehrigen Besitzunternehmen-- jahrzehntelang ausgeübte Tätigkeit unverändert fort und erwirtschaftet in dem von ihr alleinverantwortlich geleiteten Geschäftsbereich 60 v.H. des Umsatzes der Betriebs-GmbH, zwingt die ohne Probezeit, kurz nach der Errichtung der GmbH zugesagte Pension nicht zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

3. Ausführungen zur steuerlichen Anerkennung einer der mitarbeitenden Ehefrau des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers im Alter von 55 Jahren bereits zur Vollendung des 60. Lebensjahres zugesagten Pension.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Gründe

Ursprünglich betrieb Herr Klaus A. in der DDR über Jahrzehnte hinweg ein Einzelunternehmen unter der Firma Klaus A. Schildermaler. Im Januar 1991 wurde die Klägerin im Wege der Bargründung errichtet; von dem Stammkapital in Höhe von DM 50.000,00 übernahm Herr Klaus A. einen Anteil in Höhe von DM 45.000,00 sowie – als Treuhänderin für Herrn A. – Frau Liane B., geborene A., einen Anteil in Höhe von DM 5.000,00. Die Gesellschafterversammlung bestellte zugleich den Mehrheitsgesellschafter zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer, den sie zudem von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreite. Im Sommer 1991 übertrug der Einzelunternehmer Klaus A. (als Besitzgesellschaft) im Wege eines Betriebs- und Pachtvertrages die Werkstatträume und sonstiges Anlagevermögen auf die Klägerin (als Betriebsgesellschaft) zur Begründung einer Betriebsaufspaltung. Auf die Einzelheiten dieses Vertrages wird Bezug genommen. Nach einer misslungenen Augenoperation übertrug der Gesellschaftergeschäftsführer zum 01.05.1996 das Einzelunternehmen sowie die Gesellschaftsanteile im Wege der Schenkung auf seine Tochter, die nunmehrige Geschäftsführerin Frau Liane B.

Am 30.6.1991 schloss die Klägerin mit dem Mehrheitsgesellschafter einen Anstellungsvertrag hinsichtlich der Tätigkeit eines Geschäftsführers; am selben Tage schloss die Klägerin mit der seit 1961 für das Einzelunternehmen tätigen Ehefrau Gerlinde A. einen Anstellungsvertrag hinsichtlich ihrer Tätigkeit als stellvertretende Geschäftsführerin und Verkaufsstellenleiterin. Auf die Einzelheiten der beiden Verträge wird Bezug genommen. Frau A. leitete die Zweigstelle zur Herstellung von polizeilichen Kennzeichen; dabei erwirtschaftete sie mit drei weiteren Arbeitnehmern rund 60 von Hundert (v.H.) des Umsatzes, den die Klägerin insgesamt erzielte.

Auf der Grundlage einer im November 1991 erlassenen Pensionsordnung beschloss die Gesellschafterversammlung am 21.11.1991, dem Gesellschaftergeschäftsführer eine Pensionszusage zu erteilen. Dementsprechend gewährte die Klägerin am 21.11.1991 dem am 12.09.1935 geborenen Gesellschaftergeschäftsführer eine dynamisierte (4 v. H. pro anno) Pensionszusage über monatlich DM 6.000,00. Als Eintrittsalter war die Vollendung des 65. Lebensjahres festgelegt. Nach der Pensionsordnung sollte die Pensionszusage unverfallbar sein, sofern der Begünstigte das 65. Lebensjahr vollendet hat, zehn Jahre für das Unternehmen tätig war und drei Dienstjahre seit Erteilung der Zusage und insgesamt zwölf Dienstjahre dem Unternehmen gedient hat. Zugleich wurde Herrn A. eine dienstzeitunabhängige Invalidenrente sowie zugunsten der Ehefrau eine Hinterbliebenenrente über 60 v. H. der eigenen Ansprüche zugesagt.

In vergleichbarer Weise erteilte die Klägerin am 21.11.1991 der am 7.5.1936 geborenen Ehefrau des Gesellschaftergeschäftsführers eine Pensionszusage über monatlich DM 1.000,00. Im Zeitpunkt der Zusage hatte Frau A. das 55. Lebensjahr vollendet; als Eintritt in den Ruhestand war das 60. Lebensjahr vorgesehen. Auf die we...

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