Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterzeichnung des Investitionszulagenantrages einer KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH bei Vakanz des Geschäftsführerpostens bis kurz vor Ablauf der Antragsfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

Auch wenn der Investitionszulagenantrag einer GmbH & Co. KG vom Prokuristen der Komplementär-GmbH unterzeichnet wird, weil der Geschäftsführerposten bei der Komplementärin von Januar bis wenige Tage vor Ablauf der Antragsfrist i.S. des § 6 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1996 unbesetzt war, kann das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten gewahrt sein. Zumindest steht der Formwirksamkeit des Investitionszulagenantrages eine fehlende Eintragung der Abberufung des bisherigen Geschäftsführers im Handelsregister nicht entgegen.

 

Normenkette

InvZulG 1996 § 6 Abs. 3 S. 1; AO 1977 § 150 Abs. 3; HGB § 49; InvZulG § 7 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen III R 27/01)

 

Gründe

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin, einer GmbH & Co KG, ist die Be- und Verarbeitung von Hölzern und Kunststoffen. Der einzige Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin, H. B., wurde Ende Dezember 1998 von den Gesellschaftern von seinem Amt entbunden.

Die Klägerin reichte beim Beklagten am 17.07.1998 einen Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1997 ein, den der Prokurist ihrer Komplementärin unterschrieb. In der Gesellschafterversammlung vom 21.09.1998 bestellten die Gesellschafter der Komplementär-GmbH einen neuen Geschäftsführer.

Der Beklagte lehnte den Erlass eines Investitionszulagenbescheides mit der Begründung ab, der Antrag sei wegen der Unterschrift des Prokuristen nicht formwirksam gestellt worden.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zur Begründung seiner Einspruchsentscheidung führte der Beklagte aus, die eigenhändige Unterschrift des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH gehöre zu den Mindestvoraussetzungen eines wirksamen Investitionszulageantrags. Die Unterschrift des Prokuristen könne die Unterschrift des gesetzlichen Vertreters nicht ersetzen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, ihr Prokurist habe den Zulageantrag gemäß § 150 Absatz 3 AbgabenordnungAO – unterschreiben dürfen, weil B. durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert gewesen sei. Nachdem es zwischen B. und den Gesellschaftern zu Meinungsverschiedenheiten wegen der Verschlechterung des Geschäftsverlaufs gekommen sei, habe B. sein Amt als Geschäftsführer nicht mehr fortgeführt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

den Ablehnungsbescheid vom 25.03.1999 in Form der Einspruchsentscheidung vom 17.01.2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Investitionszulageantrag für das Kalenderjahr 1997 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung vertieft er seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und macht ergänzend geltend, die Klägerin trage das unternehmerische Risiko, wenn über einen Zeitraum von fast neun Monaten kein neuer Geschäftsführer bestellt werde. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben könne sie sich nicht auf § 150 Abs. 3 AO berufen.

Das Gericht war an einer Entscheidung nicht gehindert, obwohl die Beteiligten nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sind. Sie sind mit ordnungsgemäßer Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann.

Die Klage ist begründet.

Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO –).

Die Klägerin hat dem Grunde nach Anspruch auf Investitionszulage, weil sie rechtzeitig einen wirksamen Zulageantrag beim Beklagten eingereicht hat.

Zwar ist für einen ordnungsgemäßen Zulageantrag einer GmbH & Co KG grundsätzlich erforderlich, dass der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH den Zulageantrag unterschreibt, denn nur dann ist das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift des Anspruchsberechtigten gemäß § 6 Abs. 3 Investitionszulagengesetz 1996InvZulG – gewahrt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 15.10.1998, III R 58/95, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst – DStRE – 1999, 143 und 30.06.1998, III R 5/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 1999, 363). Der von der Klägerin eingereichte Zulageantrag wurde aber nicht von einem Geschäftsführer der vertretungsberechtigten Komplementär-GmbH unterschrieben.

Vorliegend hat jedoch der Prokurist der Komplementär-GmbH der Klägerin den Zulageantrag gemäß § 150 Abs. 3 AO i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 InvZulG wirksam unterschrieben. Hiernach kann die Unterschrift eines Bevollmächtigten die des Steuerpflichtigen – bzw. bei juristischen Personen die des gesetzlichen Vertreters – ersetzen, wenn dieser infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes oder durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Zwischen den Beteiligten ist nunmehr unstreitig, dass in der Zeit zwischen den 01. J...

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