Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.08.1998; Aktenzeichen III R 28/97)

 

Tenor

Abweichend von dem Investitionszulagebescheid vom 18.11.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.09.1995 wird die Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 auf 76.276,00 DM festgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin abwenden, sofern die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Beschluß:

Die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

 

Gründe

Die Klägerin ist auf dem Gebiet der Heizungs- und Sanitärtechnik, Elektromechanik und der Wärmelieferung tätig und mit dem Zentralheizungs- und Lüftungsbauhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.

Sie errichtete im Kalenderjahr 1993 in verschiedenen Gebäuden vier Heizstationen, in denen sie zur Erfüllung ihrer mit den Gebäudeeigentümern abgeschlossenen Wärmelieferungsverträgen unter Verwendung von Gas Heizwasser erzeugt. Sie mietete hierzu von den Gebäudeeigentümern Räume an, in denen sie ihre Heizstationen errichtete. Die vertragliche Mietzeit beträgt jeweils 10 Jahre und verlängert sich um 5 Jahre, wenn nicht eine Partei vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht. Bei Beendigung der Mietverhältnisse steht den Vermietern das Recht zu, die Wiederherstellung des früheren Zustandes zu verlangen oder die vom Mieter geschaffenen Einrichtungen zu übernehmen. Sofern die Vermieter die Einrichtungen übernehmen, hat die Klägerin Anspruch auf angemessene Entschädigung.

Gemäß den Wärmelieferungsverträgen, die ebenfalls eine Laufzeit von 10 Jahren haben, sollen die Heizstationen nur zu einem vorübergehenden Zweck für die Vertragsdauer mit dem Grundstück verbunden werden. Weiterhin sollen sie durch Eigentumsmarken begrenzt sowie keine Bestandteile der Grundstücke gemäß § 95 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – werden und nicht in das Eigentum der Kunden oder der Grundstückseigentümer fallen. Ferner ist die Klägerin vertraglich verpflichtet, das Heizwasser am Ausgang der Wärmezähler zu übergeben und die Heizstationen gegen Verlust oder Beschädigung durch Feuer, Überschwemmung oder andere Naturereignisse zu versichern.

Das zunächst zuständige Finanzamt L… setzte die von der Klägerin beantragte Investitionszulage für das Kalenderjahr 1993 ohne Berücksichtigung der Heizstationen auf 21.850,00 DM fest. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, die Heizstationen seien als Gebäudebestandteile unbewegliche Wirtschaftsgüter und damit nicht zulagebegünstigt.

Die den Einspruch der Klägerin zurückweisende Einspruchsentscheidung begründete das Finanzamt damit, daß die Heizstationen in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit den Gebäuden stünden, weil eine Nutzung der Gebäude ohne Heizungsanlagen nicht denkbar sei. Als unselbständige Gebäudebestandteile stellten die Heizstationen auch keine Betriebsvorrichtungen dar, die als bewegliche Wirtschaftsgüter anzusehen seien. Weiterhin lägen keine Scheinbestandteile gemäß § 95 BGB vor, weil die Heizstationen nicht zu einem vorübergehenden Zweck mit den Gebäuden verbunden seien. Die Gebäudeeigentümer seien nämlich berechtigt, die streitigen Wirtschaftsgüter nach Beendigung der Verträge gegen Entschädigungsleistungen zu übernehmen.

Mit ihrer daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin geltend, die Heizstationen seien als ihre Betriebsvorrichtungen anzusehen und deshalb bewegliche Wirtschaftsgüter i.S.d. Investitionszulagengesetzes. Sie, die Klägerin, betreibe mit ihnen nämlich unmittelbar ihr Gewerbe. Durch die Heizstationen werde den Abnehmern Wärme zur Verfügung gestellt. Sie, die Klägerin, habe im Rahmen ihres in die Handwerksrolle eingetragenen Zentralheizungs- und Lüftungsbauhandwerks die Heizstationen hergestellt und nutze sie im Sinne einer Urproduktion zur Herstellung und Lieferung von Wärme gegen Entgelt. Ferner bestehe ihre Hauptleistungspflicht in der Lieferung von Heizwärme und nicht in der Übertragung des Eigentums an den Heizstationen, so daß kein dem Leasing vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Die Preisklausel in den Wärmelieferungsverträgen orientiere sich an den technischen Parametern für Wärmelieferung, wie sie vom Verband für Wärmelieferung, Hannover, vorgegeben würden.

Die Heizstationen könnten jederzeit durch Lösung der Verschraubungen aus den angemieteten Räumen entfernt und anderweitig wirtschaftlich verwendet werden. Ausschließlich Angestellte der Klägerin seien damit betraut, die Heizstationen zu warten und instandzuhalten. Der Kunde sei lediglich verpflichtet, die ordnungsgemäße Instandhaltung der Wärmeverteilungsanlage außerhalb der Übergabestation sicherzustellen.

Die Klägerin beantragt,

abweichend von dem Bescheid vom 18.11.1994 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 05.09.1995 die Investitionszul...

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